Amtliches Steuerhandbuch

UStAE 2024 – Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Volltext

Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024: 449 Abschnitte im amtlichen Wortlaut. Richtlinien (R), Hinweise (H) und Anwendungserlasse (AE) erläutern die Anwendung der Gesetze durch die Finanzverwaltung. Sie binden die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte.

Inhaltsverzeichnis

Die Abschnitte stehen in der Reihenfolge des amtlichen Handbuchs. Jede Gesetzesnorm führt zum aktuellen Gesetzestext.

§ 1c UStG – Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags

§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung

§ 3g UStG – Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

§ 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

§ 4b UStG – Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

§ 13c UStG – Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

§ 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

§ 15 UStG – Vorsteuerabzug

§ 18 UStG – Besteuerungsverfahren

§ 18g UStG – Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 18i UStG – Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen

§ 18j UStG – Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen

§ 18k UStG – Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro

§ 21a UStG – Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro

§ 22c UStG – Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

§ 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften

Anhänge

Ergänzende Texte aus diesem amtlichen Handbuch.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

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