Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 18c.1 UStAE

Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-MeldepflichtverordnungAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 18c UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Unternehmer im Sinne des § 2 UStG übermitteln dem BZSt die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. ²Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. ³Zum Verfahren bei…

Amtlicher Wortlaut

(2) ¹Unternehmer im Sinne des § 2 UStG übermitteln dem BZSt die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. ²Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. ³Zum Verfahren bei unbilligen Härten gelten die Ausführungen in Abschnitt 18a.1 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 sinngemäß.

(3) ¹Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) können die Meldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln oder in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben. ²Informationen sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar.

(4) ¹Für jedes gelieferte Fahrzeug ist ein Datensatz zu übermitteln bzw. ein Vordruck abzugeben. ²Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Lieferers;

2. die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers;

3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;

4. das Datum der Rechnung;

5. den Bestimmungsmitgliedstaat;

6. das Entgelt (Kaufpreis);

7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug);

8. den Fahrzeughersteller;

9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer);

10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt;

11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen, und

12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

(5) ¹Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG handelt, wer eine Meldung nach der FzgLiefgMeldV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. ²Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 26a Abs. 3 UStG).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 18c UStG – Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. die Art und Weise der Meldung; 2. der Inhalt der Meldung; 3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden; 4. der Abgabezeitpunkt der Meldung. 5. (weggefallen)

§ 18c UStG im Volltext →

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