Bewertung der Steuerberaterprüfung und Notenrechner
Die drei Schwellen
- Notenskala
- 1 bis 6
- halbe Zwischennoten zulässig (§ 15 Abs. 1 DVStB)
- Zur Mündlichen
- ≤ 4,50
- Gesamtnote der drei Klausuren (§ 25 Abs. 2 DVStB)
- Bestanden
- ≤ 4,15
- (schriftlich + mündlich) ÷ 2 (§ 28 Abs. 1 DVStB)
Reicht es?
Tragen Sie Ihre drei Klausurnoten ein – echte oder die aus Ihrer letzten Probeklausur. Der Rechner zeigt, ob Sie zur Mündlichen kommen und welche mündliche Gesamtnote Sie höchstens brauchen. Mit den sieben mündlichen Einzelnoten sehen Sie das Endergebnis.
Wählen Sie zuerst die drei Klausurnoten.
Rechenweg: Gesamtnoten = Summe der Einzelnoten ÷ Anzahl, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung (§ 15 Abs. 2 DVStB). Für das Endergebnis vergleicht der Rechner die durch zwei geteilte Summe beider Gesamtnoten ungekürzt mit 4,15. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Keine Rechtsberatung.
Ihre Note entsteht in den drei Klausuren. Schreiben Sie Klausurfälle unter Prüfungsbedingungen und sehen Sie für jeden Bewertungspunkt, was gefehlt hat – im Lernplan bis zu Ihrem Termin.
Jetzt startenWelche mündliche Note brauchen Sie?
Für jede Notensumme der drei Klausuren, die noch zur Mündlichen reicht: die schriftliche Gesamtnote und die mündliche Gesamtnote, die Sie höchstens erreichen dürfen.
| Summe der Klausurnoten | Gesamtnote schriftlich | Mündlich höchstens |
|---|---|---|
| 9,0 | 3,00 | 5,30 |
| 9,5 | 3,16 | 5,14 |
| 10,0 | 3,33 | 4,97 |
| 10,5 | 3,50 | 4,80 |
| 11,0 | 3,66 | 4,64 |
| 11,5 | 3,83 | 4,47 |
| 12,0 | 4,00 | 4,30 |
| 12,5 | 4,16 | 4,14 |
| 13,0 | 4,33 | 3,97 |
| 13,5 | 4,50 | 3,80 |
Rechnerisch abgeleitet aus § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 DVStB. Bei einer Notensumme über 13,5 liegt die schriftliche Gesamtnote über 4,5 – keine Zulassung zur Mündlichen.
Aus den Notenregeln rechnerisch abgeleitet: Zur mündlichen Prüfung kommt, wessen drei Klausurnoten zusammen höchstens 13,5 ergeben (Gesamtnote 4,50). Bestanden ist bei schriftlicher Gesamtnote 4,50, wenn die mündliche Gesamtnote höchstens 3,80 beträgt; bei 4,33 (Notensumme 13,0) höchstens 3,97; bei 4,16 (12,5) höchstens 4,14; bei 4,00 (12,0) höchstens 4,30; bei 3,50 höchstens 4,80. Die mündliche Gesamtnote ist der Durchschnitt aus sieben Einzelnoten (Vortrag und sechs Prüfungsabschnitte).
Notenskala und Gesamtnoten
Bewertet wird mit sechs Notenstufen von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend); halbe Zwischennoten sind zulässig. Note 4 (ausreichend) steht für eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht, Note 5 (mangelhaft) für eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung. Gesamtnoten sind die Summe der Einzelnoten geteilt durch deren Zahl, auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Bewertung der Klausuren
Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei Prüfern persönlich bewertet (Erst- und Zweitprüfer); dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden. Stimmen die Bewertungen überein, gilt der Vorschlag als Note des Prüfungsausschusses; weichen sie ab, sollen sich die Prüfer einigen, sonst setzt der Ausschuss die Note fest. Auch stellvertretende Ausschussmitglieder können als Prüfer bestimmt werden. In Nordrhein-Westfalen bewerten drei Prüfer jede Arbeit.
Seit dem Prüfungsjahr 2022 sind in den drei Aufsichtsarbeiten für abgeschlossene Aufgabenbereiche die jeweils erreichbaren Punkte angegeben. Das soll eine grobe Gewichtung der Aufgabenteile ermöglichen.
Für die schriftliche Prüfung wird aus den drei Klausurnoten eine Gesamtnote gebildet. Übersteigt sie 4,5, ist der Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. Er erhält einen schriftlichen Bescheid mit den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote.
Bewertung der mündlichen Prüfung und Ergebnis
Der Vortrag und jeder der sechs Prüfungsabschnitte werden gesondert bewertet; die Noten setzt der Prüfungsausschuss fest. Aus diesen Einzelnoten wird die Gesamtnote der mündlichen Prüfung gebildet. Die Niederschrift muss für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts ausweisen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe der Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung 4,15 nicht übersteigt. Schriftlicher und mündlicher Teil zählen also je zur Hälfte. Ein Zeugnis mit Noten gibt es nicht: Mitgeteilt wird nur, ob die Prüfung bestanden ist.
Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung berät der Ausschuss; der Vorsitzende eröffnet den Bewerbern, ob sie bestanden haben. Wer nicht bestanden hat, kann die Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen; das Verlangen und seine Behandlung werden in der Niederschrift festgehalten.
Nicht bestanden – was dann?
Die Prüfer müssen ihre Bewertung überdenken, wenn ein Bewerber, der nicht bestanden hat, dies mit begründeten Einwendungen schriftlich bei der Kammer beantragt und die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Der Antrag hemmt die Klagefrist nicht. Das Ergebnis teilt die Kammer schriftlich mit. Die Steuerberaterkammer Hessen erhebt für ein erfolgloses Überdenkungsverfahren zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten 300 Euro.
Wortlaut der Prüfungsordnung (DVStB)
§ 15 DVStB – Prüfungsnoten, Gesamtnoten
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr gut | eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend | eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung.
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle.
§ 25 DVStB – Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle.
§ 28 DVStB – Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Noten werden nicht erteilt.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.
(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle.
4,15 ist kein Zufall. Es ist Training.
Die Klausuren zählen zur Hälfte – und entscheiden, ob Sie überhaupt zur Mündlichen kommen. Trainieren Sie sie mit Korrektur nach Punkteschema, Lernplan und Wiederholung.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche