Prüfungsratgeber · Mündliche Prüfung

Die mündliche Steuerberaterprüfung: Ablauf, Kurzvortrag, Bewertung

Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und sechs Prüfungsabschnitten – jedes der sechs Ausschussmitglieder prüft einen Abschnitt (§ 26 Abs. 3 DVStB). Für den Vortrag gibt es eine halbe Stunde vor Beginn drei Themen zur Wahl; die Prüfungszeit je Bewerber soll 90 Minuten nicht überschreiten. Sie zählt zur Hälfte für das Gesamtergebnis.
Stand: 13.10.2026Prüfungsgespräch üben

Auf einen Blick

Vortragsdauer
meist ≤ 10 Min.
Vorgabe der Kammer; Berlin 5–7 Minuten
Prüfungsabschnitte
6
je ein Ausschussmitglied
Prüfungszeit
≤ 90 Min.
je Bewerber (§ 26 Abs. 7 DVStB)
Ergebnis
direkt danach
der Vorsitzende eröffnet es nach der Beratung

Aufbau und Ablauf

Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag über einen Gegenstand der Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten, in denen Fragen aus den Prüfungsgebieten gestellt werden. Ein Prüfungsabschnitt ist die gesamte Prüfungstätigkeit eines Ausschussmitglieds; jedes der sechs Mitglieder prüft also einen Abschnitt. Der Vorsitzende leitet die Prüfung und darf jederzeit eingreifen.

Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll 90 Minuten nicht überschreiten. Geprüft wird in Gruppen: In München sitzen regelmäßig vier Prüflinge sechs Prüfern gegenüber; Nürnberg nennt in einem FAQ-Dokument von Dezember 2020 vier Bewerber je Prüfungstag mit Beginn um 8.45 Uhr und Ende gegen 14.00 Uhr, zuerst die Vorträge, danach die Prüfungsabschnitte. Schleswig-Holstein prüft vormittags ab 8.30 Uhr und nachmittags ab 14.00 Uhr, die Vorbereitungszeiten beginnen im 15-Minuten-Abstand.

Der Kurzvortrag

Für den Vortrag erhält jeder Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl. Die Vortragsdauer regelt die DVStB nicht; die Kammern geben sie unterschiedlich vor: höchstens 10 Minuten in NRW, München und Schleswig-Holstein, etwa 10 Minuten in Hamburg, Hessen, Nürnberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen, mindestens fünf und höchstens sieben Minuten in Berlin.

Alle 30 Themen und der Aufbau eines guten Kurzvortrags →

Hilfsmittel in der mündlichen Prüfung

Einen bundeseinheitlichen Erlass gibt es nicht – die Vorgaben der Kammern unterscheiden sich stark.

Für die mündliche Prüfung gibt es keinen bundeseinheitlichen Erlass; die Vorgaben stehen in den Merkblättern und Ladungen und weichen stark voneinander ab. NRW und Rheinland-Pfalz: dieselben Hilfsmittel wie schriftlich (Rheinland-Pfalz ohne Erlasse), über die Anwendbarkeit entscheidet der Ausschuss. Berlin: keine Gesetzestexte, auch nicht in der Vortragsvorbereitung. Hamburg und Sachsen: Gesetzestexte, aber keine Richtlinien oder Verwaltungsanweisungen. Schleswig-Holstein: nur die im Vorbereitungsraum ausliegenden Gesetzessammlungen. München: eigene Gesetzestexte.

Ladung, Bewertung und Ergebnis

Die Kammer lädt spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Mit der Ladung werden die Einzelnoten der drei Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Terminwünsche werden nach den Merkblättern der Kammern grundsätzlich nicht berücksichtigt; München und Nürnberg vergeben die Termine nach dem Zufallsprinzip.

Der Vortrag und jeder der sechs Prüfungsabschnitte werden gesondert bewertet; die Noten setzt der Prüfungsausschuss fest. Aus diesen Einzelnoten wird die Gesamtnote der mündlichen Prüfung gebildet. Die Niederschrift muss für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts ausweisen.

Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung berät der Ausschuss; der Vorsitzende eröffnet den Bewerbern, ob sie bestanden haben. Wer nicht bestanden hat, kann die Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen; das Verlangen und seine Behandlung werden in der Niederschrift festgehalten.

Öffentlichkeit, Verhinderung, Nachteilsausgleich

Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können Vertreter der obersten Landesfinanzbehörde und des Vorstands der Kammer teilnehmen; anderen Personen kann der Vorsitzende die Anwesenheit gestatten. Nach den FAQ der Prüfungsstelle NRW und der Kammer Rheinland-Pfalz werden Kandidaten nicht als Zuhörer zugelassen.

Ist ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert, gilt die mündliche Prüfung als nicht abgelegt und kann nachgeholt werden; eine Erkrankung ist auf Verlangen durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Wer ohne ausreichende Entschuldigung fehlt, hat die Prüfung nicht bestanden. Störungen bei der Vortragsvorbereitung oder in der Prüfung sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung zu rügen.

Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, hat auf Antrag Anspruch auf einen entsprechenden Nachteilsausgleich; die fachlichen Anforderungen bleiben unverändert. Der Antrag soll mit dem Zulassungsantrag gestellt werden, die Kammer kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Die Regel gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. Die Prüfungsstelle NRW erkennt vorübergehende Erkrankungen oder akute Verletzungen nicht an und gewährt im Regelfall höchstens eine Stunde Schreibverlängerung.

Challenge

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Fünf Prüferfragen aus verschiedenen Prüfungsabschnitten – vom Berufsrecht bis zur Bilanz. Antworten Sie laut, in ganzen Sätzen und mit Norm, dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

    • Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
    • Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
    • Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
    • Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

    • Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
    • Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
    • Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    • Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?

    Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus?
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?

    Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?

    • Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
    • Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
    • Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
    • Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
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Wann ist die mündliche Prüfung?

Die mündliche Prüfung folgt im Jahr nach den Klausuren. Den Zeitraum legt jede Kammer fest.

KammerZeitraum laut Kammer
NordbadenBaden-WürttembergBeginn jeweils im Januar/Februar des Folgejahres (Internetseite der Prüfungsstelle); laut Merkblatt der Prüfungsstelle in der Regel Februar bis Mai
StuttgartBaden-Württembergin der Regel Ende Januar bis April des Folgejahres (Angabe der Steuerberaterkammer Stuttgart für Baden-Württemberg)
SüdbadenBaden-WürttembergBeginn jeweils im Januar/Februar des Folgejahres (Internetseite der Prüfungsstelle); laut Merkblatt der Prüfungsstelle in der Regel Februar bis Mai
MünchenBayernregelmäßig Ende Januar bis Ende April des Folgejahres (für die Prüfung 2026 also 2027)
NürnbergBayernin der Regel 20. Januar bis 31. März des Folgejahres (für die Prüfung 2026 also 2027)
BerlinBerlinvoraussichtlich ab Ende Februar 2027 (Prüfung 2026)
BrandenburgBrandenburgPrüfung 2025/26: 12.02.–24.02.2026 (Mitteilungsblatt 1/2026)
BremenBremenkeine Angabe
HamburgHamburgregelmäßig Anfang Januar bis Anfang März des Folgejahres (Prüfung 2026: 2027)
HessenHessenvoraussichtlich Februar bis April 2027 (Prüfung 2026)
Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommernkeine Angabe
NiedersachsenNiedersachsenim Frühjahr nach der schriftlichen Prüfung (Prüfung 2026: Frühjahr 2027)
DüsseldorfNordrhein-Westfalenregelmäßig Mitte Februar bis Mitte April des Folgejahres (Prüfung 2026: 2027); Abweichungen möglich
KölnNordrhein-Westfalenregelmäßig Mitte Februar bis Mitte April des Folgejahres (Prüfung 2026: 2027); Abweichungen möglich
Westfalen-LippeNordrhein-Westfalenregelmäßig Mitte Februar bis Mitte April des Folgejahres (Prüfung 2026: 2027); Abweichungen möglich
Rheinland-PfalzRheinland-Pfalzca. Mitte Februar bis Ende April 2027 (für die Prüfung 2026; Abweichungen möglich)
SaarlandSaarlandkeine Angabe
SachsenSachsenEnde Januar bis Anfang Februar (Prüfung 2025: 26.01.–04.02.2026; Prüfung 2024: 27.01.–07.02.2025)
Sachsen-AnhaltSachsen-Anhaltkeine Angabe
Schleswig-HolsteinSchleswig-Holsteinkeine Angabe
ThüringenThüringenjeweils zu Beginn des ersten Quartals des Folgejahres (Prüfung 2026: Anfang 2027)

Die mündliche Prüfung folgt im Jahr nach den Klausuren; der Zeitraum unterscheidet sich je Kammer. Veröffentlichte Angaben: Hamburg Anfang Januar bis Anfang März, Nürnberg in der Regel 20. Januar bis 31. März, München Ende Januar bis Ende April, Sachsen Ende Januar bis Anfang Februar, NRW Mitte Februar bis Mitte April, Rheinland-Pfalz ca. Mitte Februar bis Ende April 2027, Hessen voraussichtlich Februar bis April 2027, Berlin voraussichtlich ab Ende Februar 2027, Baden-Württemberg laut Merkblatt in der Regel Februar bis Mai.

Geplant: Mündliche Prüfung einzeln wiederholen

Diskussionsstand Februar 2026; die Änderung der Prüfungsordnung lag am 13.10.2026 noch nicht als Entwurf vor.

Nach der Zusammenfassung der Steuerberaterkammer Hessen sehen die Diskussionsentwürfe des BMF vom Februar 2026 vor: Die drei Klausuren müssen nicht mehr in einem Termin geschrieben werden; bestandene Klausuren (Note 4,5 oder besser) können bis zu vier Jahre mitgenommen werden; wer die mündliche Prüfung nicht besteht, kann sie innerhalb des Vierjahreszeitraums einzeln wiederholen, ohne die Klausuren neu zu schreiben; Anträge und Bescheide werden elektronisch abgewickelt. Verbindlich wird das erst mit der noch ausstehenden Änderung der DVStB.

Wortlaut der Prüfungsordnung (DVStB)

§ 26 DVStB – Mündliche Prüfung

(1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung sind die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung mitzuteilen. § 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung.

(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzess) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.

(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes entfallen.

(6) Für den Vortrag über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.

(7) Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten.

(8) Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen. § 23 ist auf die mündliche Prüfung entsprechend anzuwenden.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle.

§ 27 DVStB – Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.

(2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.

(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle.

Frei sprechen lernt man nur durch Sprechen.

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