Die mündliche Steuerberaterprüfung: Ablauf, Kurzvortrag, Bewertung
Auf einen Blick
- Vortragsdauer
- meist ≤ 10 Min.
- Vorgabe der Kammer; Berlin 5–7 Minuten
- Prüfungsabschnitte
- 6
- je ein Ausschussmitglied
- Prüfungszeit
- ≤ 90 Min.
- je Bewerber (§ 26 Abs. 7 DVStB)
- Ergebnis
- direkt danach
- der Vorsitzende eröffnet es nach der Beratung
Aufbau und Ablauf
Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag über einen Gegenstand der Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten, in denen Fragen aus den Prüfungsgebieten gestellt werden. Ein Prüfungsabschnitt ist die gesamte Prüfungstätigkeit eines Ausschussmitglieds; jedes der sechs Mitglieder prüft also einen Abschnitt. Der Vorsitzende leitet die Prüfung und darf jederzeit eingreifen.
Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll 90 Minuten nicht überschreiten. Geprüft wird in Gruppen: In München sitzen regelmäßig vier Prüflinge sechs Prüfern gegenüber; Nürnberg nennt in einem FAQ-Dokument von Dezember 2020 vier Bewerber je Prüfungstag mit Beginn um 8.45 Uhr und Ende gegen 14.00 Uhr, zuerst die Vorträge, danach die Prüfungsabschnitte. Schleswig-Holstein prüft vormittags ab 8.30 Uhr und nachmittags ab 14.00 Uhr, die Vorbereitungszeiten beginnen im 15-Minuten-Abstand.
Der Kurzvortrag
Für den Vortrag erhält jeder Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl. Die Vortragsdauer regelt die DVStB nicht; die Kammern geben sie unterschiedlich vor: höchstens 10 Minuten in NRW, München und Schleswig-Holstein, etwa 10 Minuten in Hamburg, Hessen, Nürnberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen, mindestens fünf und höchstens sieben Minuten in Berlin.
- gesetze-im-internet.de – Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollm…
- · steuerberaterpruefung-nrw.de – Merkblatt Steuerberaterprüfung (Stand 30.04.2026)
- · stbk-berlin.de – Merkblatt zur Steuerberaterprüfung
7 weitere Quellen
- steuerberaterkammer-muenchen.de – Mündliche Prüfung
- stbk-sh.de – Hinweise zum voraussichtlichen Ablauf der mündlichen Steuerberaterprüfung
- stbk-hamburg.de – Merkblatt zur Steuerberaterprüfung (Stand Februar 2026)
- stbk-hessen.de – Steuerberaterprüfung
- stbk-nuernberg.de – Orientierung (Steuerberaterprüfung)
- sbk-rlp.de – Mündliche Prüfung – Informationen für Steuerberaterprüflinge
- sbk-sachsen.de – Steuerberater/-in werden
- KurzvortragDie FestsetzungsverjährungMit 30-Minuten-Challenge, Mustergliederung und Kernpunkten.
- KurzvortragDie Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStGMit 30-Minuten-Challenge, Mustergliederung und Kernpunkten.
- KurzvortragMitunternehmerschaft und SonderbetriebsvermögenMit 30-Minuten-Challenge, Mustergliederung und Kernpunkten.
- KurzvortragDie Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)Mit 30-Minuten-Challenge, Mustergliederung und Kernpunkten.
Hilfsmittel in der mündlichen Prüfung
Einen bundeseinheitlichen Erlass gibt es nicht – die Vorgaben der Kammern unterscheiden sich stark.
Für die mündliche Prüfung gibt es keinen bundeseinheitlichen Erlass; die Vorgaben stehen in den Merkblättern und Ladungen und weichen stark voneinander ab. NRW und Rheinland-Pfalz: dieselben Hilfsmittel wie schriftlich (Rheinland-Pfalz ohne Erlasse), über die Anwendbarkeit entscheidet der Ausschuss. Berlin: keine Gesetzestexte, auch nicht in der Vortragsvorbereitung. Hamburg und Sachsen: Gesetzestexte, aber keine Richtlinien oder Verwaltungsanweisungen. Schleswig-Holstein: nur die im Vorbereitungsraum ausliegenden Gesetzessammlungen. München: eigene Gesetzestexte.
- steuerberaterpruefung-nrw.de – Merkblatt Steuerberaterprüfung (Stand 30.04.2026)
- · steuerberaterpruefung-nrw.de – FAQ
- · stbk-berlin.de – Merkblatt zur Steuerberaterprüfung
5 weitere Quellen
- stbk-hamburg.de – Merkblatt zur Steuerberaterprüfung (Stand Februar 2026)
- sbk-sachsen.de – Steuerberater/-in werden
- stbk-sh.de – Hinweise zum voraussichtlichen Ablauf der mündlichen Steuerberaterprüfung
- steuerberaterkammer-muenchen.de – Mündliche Prüfung
- sbk-rlp.de – Mündliche Prüfung – Informationen für Steuerberaterprüflinge
Ladung, Bewertung und Ergebnis
Die Kammer lädt spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Mit der Ladung werden die Einzelnoten der drei Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Terminwünsche werden nach den Merkblättern der Kammern grundsätzlich nicht berücksichtigt; München und Nürnberg vergeben die Termine nach dem Zufallsprinzip.
Der Vortrag und jeder der sechs Prüfungsabschnitte werden gesondert bewertet; die Noten setzt der Prüfungsausschuss fest. Aus diesen Einzelnoten wird die Gesamtnote der mündlichen Prüfung gebildet. Die Niederschrift muss für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts ausweisen.
Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung berät der Ausschuss; der Vorsitzende eröffnet den Bewerbern, ob sie bestanden haben. Wer nicht bestanden hat, kann die Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen; das Verlangen und seine Behandlung werden in der Niederschrift festgehalten.
Öffentlichkeit, Verhinderung, Nachteilsausgleich
Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können Vertreter der obersten Landesfinanzbehörde und des Vorstands der Kammer teilnehmen; anderen Personen kann der Vorsitzende die Anwesenheit gestatten. Nach den FAQ der Prüfungsstelle NRW und der Kammer Rheinland-Pfalz werden Kandidaten nicht als Zuhörer zugelassen.
Ist ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert, gilt die mündliche Prüfung als nicht abgelegt und kann nachgeholt werden; eine Erkrankung ist auf Verlangen durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Wer ohne ausreichende Entschuldigung fehlt, hat die Prüfung nicht bestanden. Störungen bei der Vortragsvorbereitung oder in der Prüfung sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung zu rügen.
Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, hat auf Antrag Anspruch auf einen entsprechenden Nachteilsausgleich; die fachlichen Anforderungen bleiben unverändert. Der Antrag soll mit dem Zulassungsantrag gestellt werden, die Kammer kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Die Regel gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. Die Prüfungsstelle NRW erkennt vorübergehende Erkrankungen oder akute Verletzungen nicht an und gewährt im Regelfall höchstens eine Stunde Schreibverlängerung.
Prüfungsgespräch: Ihre Runde
Fünf Prüferfragen aus verschiedenen Prüfungsabschnitten – vom Berufsrecht bis zur Bilanz. Antworten Sie laut, in ganzen Sätzen und mit Norm, dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?
- Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
- Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
- Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?
- Maßgeblich ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags (bei Grundstücken notarieller Kaufvertrag), nicht Übergang von Nutzen und Lasten oder Grundbucheintragung (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).
- Der wirksame Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bestimmt den Fristbeginn oder das Fristende (BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 18/13).
- Fristberechnung nach § 108 AO iVm § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB.
- Bei Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt der Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen als Anschaffung (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?
- § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG: Ansatz des Betriebsvermögens nach handelsrechtlichen GoB
- Ansatzvorbehalte in § 5 Abs. 1a bis 5 EStG (z. B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG)
- Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG mit Vorrang der §§ 6, 6a, 7 EStG
- Eigenständige Ausübung steuerlicher Wahlrechte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) mit Verzeichnispflicht
- Steuerliche Wahlrechte können nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?
- Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
- Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
- Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
- Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
Wann ist die mündliche Prüfung?
Die mündliche Prüfung folgt im Jahr nach den Klausuren. Den Zeitraum legt jede Kammer fest.
| Kammer | Zeitraum laut Kammer |
|---|---|
| NordbadenBaden-Württemberg | Beginn jeweils im Januar/Februar des Folgejahres (Internetseite der Prüfungsstelle); laut Merkblatt der Prüfungsstelle in der Regel Februar bis Mai |
| StuttgartBaden-Württemberg | in der Regel Ende Januar bis April des Folgejahres (Angabe der Steuerberaterkammer Stuttgart für Baden-Württemberg) |
| SüdbadenBaden-Württemberg | Beginn jeweils im Januar/Februar des Folgejahres (Internetseite der Prüfungsstelle); laut Merkblatt der Prüfungsstelle in der Regel Februar bis Mai |
| MünchenBayern | regelmäßig Ende Januar bis Ende April des Folgejahres (für die Prüfung 2026 also 2027) |
| NürnbergBayern | in der Regel 20. Januar bis 31. März des Folgejahres (für die Prüfung 2026 also 2027) |
| BerlinBerlin | voraussichtlich ab Ende Februar 2027 (Prüfung 2026) |
| BrandenburgBrandenburg | Prüfung 2025/26: 12.02.–24.02.2026 (Mitteilungsblatt 1/2026) |
| BremenBremen | keine Angabe |
| HamburgHamburg | regelmäßig Anfang Januar bis Anfang März des Folgejahres (Prüfung 2026: 2027) |
| HessenHessen | voraussichtlich Februar bis April 2027 (Prüfung 2026) |
| Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern | keine Angabe |
| NiedersachsenNiedersachsen | im Frühjahr nach der schriftlichen Prüfung (Prüfung 2026: Frühjahr 2027) |
| DüsseldorfNordrhein-Westfalen | regelmäßig Mitte Februar bis Mitte April des Folgejahres (Prüfung 2026: 2027); Abweichungen möglich |
| KölnNordrhein-Westfalen | regelmäßig Mitte Februar bis Mitte April des Folgejahres (Prüfung 2026: 2027); Abweichungen möglich |
| Westfalen-LippeNordrhein-Westfalen | regelmäßig Mitte Februar bis Mitte April des Folgejahres (Prüfung 2026: 2027); Abweichungen möglich |
| Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz | ca. Mitte Februar bis Ende April 2027 (für die Prüfung 2026; Abweichungen möglich) |
| SaarlandSaarland | keine Angabe |
| SachsenSachsen | Ende Januar bis Anfang Februar (Prüfung 2025: 26.01.–04.02.2026; Prüfung 2024: 27.01.–07.02.2025) |
| Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt | keine Angabe |
| Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein | keine Angabe |
| ThüringenThüringen | jeweils zu Beginn des ersten Quartals des Folgejahres (Prüfung 2026: Anfang 2027) |
Die mündliche Prüfung folgt im Jahr nach den Klausuren; der Zeitraum unterscheidet sich je Kammer. Veröffentlichte Angaben: Hamburg Anfang Januar bis Anfang März, Nürnberg in der Regel 20. Januar bis 31. März, München Ende Januar bis Ende April, Sachsen Ende Januar bis Anfang Februar, NRW Mitte Februar bis Mitte April, Rheinland-Pfalz ca. Mitte Februar bis Ende April 2027, Hessen voraussichtlich Februar bis April 2027, Berlin voraussichtlich ab Ende Februar 2027, Baden-Württemberg laut Merkblatt in der Regel Februar bis Mai.
- steuerberaterpruefung-nrw.de – Steuerberaterprüfung (Bekanntmachungen, Merkblätter, Termine 2026–2032)
- · stbk-berlin.de – Merkblatt für die schriftliche Steuerberaterprüfung 2026 (Stand 06/2026)
7 weitere Quellen
- stbk-hamburg.de – Steuerberaterprüfung – Wichtige Informationen
- stbk-nuernberg.de – Prüfungstermine/-orte
- steuerberaterkammer-muenchen.de – Mündliche Prüfung
- sbk-sachsen.de – Steuerberater/-in werden
- sbk-rlp.de – Mündliche Prüfung – Informationen für Steuerberaterprüflinge
- stbk-hessen.de – Steuerberaterprüfung
- steuerberaterpruefung-bw.de – Merkblatt Zulassung zur Steuerberaterprüfung (Stand Dezember 2025)
Geplant: Mündliche Prüfung einzeln wiederholen
Nach der Zusammenfassung der Steuerberaterkammer Hessen sehen die Diskussionsentwürfe des BMF vom Februar 2026 vor: Die drei Klausuren müssen nicht mehr in einem Termin geschrieben werden; bestandene Klausuren (Note 4,5 oder besser) können bis zu vier Jahre mitgenommen werden; wer die mündliche Prüfung nicht besteht, kann sie innerhalb des Vierjahreszeitraums einzeln wiederholen, ohne die Klausuren neu zu schreiben; Anträge und Bescheide werden elektronisch abgewickelt. Verbindlich wird das erst mit der noch ausstehenden Änderung der DVStB.
Wortlaut der Prüfungsordnung (DVStB)
§ 26 DVStB – Mündliche Prüfung
(1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung sind die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung mitzuteilen. § 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung.
(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzess) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.
(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes entfallen.
(6) Für den Vortrag über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.
(7) Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten.
(8) Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen. § 23 ist auf die mündliche Prüfung entsprechend anzuwenden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle.
§ 27 DVStB – Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.
(2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.
(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle.
Frei sprechen lernt man nur durch Sprechen.
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