Prüferfrage · Abgabenordnung & FGO

Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

Prüferfrage zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

    • Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
    • Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
    • Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    • Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?

    Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?

    Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam?

    Mit seiner Bekanntgabe und mit dem bekannt gegebenen Inhalt (§ 124 Abs. 1 AO). Nichtige VA sind unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Einspruchsfrist?

    Ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO); bei Steueranmeldungen ab Eingang der Anmeldung (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Abgabenordnung

[…]

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1. bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post,

2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,

außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 122 AO

§ 122a AO – Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Abgabenordnung

[…]

(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 122a AO

§ 108 AO – Fristen und Termine

Abgabenordnung

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 108 AO

§ 187 BGB – Fristbeginn

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 187 BGB

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