Prüferfrage · Abgabenordnung & FGO

Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

Prüferfrage zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

    Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?

    Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?

    Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wann gilt ein per Post im Inland übermittelter VA als bekannt gegeben?

    Am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, seit 1.1.2025).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Bekanntgabefiktion bei Postübermittlung ins Ausland?

    Ein Monat nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 124 AO – Wirksamkeit des Verwaltungsakts

Abgabenordnung

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 124 AO

§ 355 AO – Einspruchsfrist

Abgabenordnung

(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.

§ 355 AO mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

§ 125 AO – Nichtigkeit des Verwaltungsakts

Abgabenordnung

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,

2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 125 AO

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Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung: Würden Sie den Klausurfall lösen?

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