Klausurfrage · Abgabenordnung & FGO

Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?

Klausurfrage zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Klausurfrage

    Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?

    Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.

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  2. 2
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    Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?

    Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?

    Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.

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  4. 4
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    Bekanntgabe an zusammenveranlagte Ehegatten?

    Eine Ausfertigung an die gemeinsame Anschrift genügt (§ 122 Abs. 7 S. 1 AO); Einzelbekanntgabe auf Antrag oder bei bekannten ernstlichen Meinungsverschiedenheiten (S. 3).

  5. 5
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    Bekanntgabe bei vorliegender Empfangsvollmacht?

    VA soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 S. 4 AO). Ein Bekanntgabemangel wird durch tatsächlichen Zugang beim Bevollmächtigten geheilt (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 355 AO – Einspruchsfrist

Abgabenordnung

(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 355 AO

§ 188 BGB – Fristende

Bürgerliches Gesetzbuch

[…]

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher […]

Vollständiger Wortlaut von § 188 BGB

§ 108 AO – Fristen und Termine

Abgabenordnung

[…]

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 108 AO

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