Wissensfrage · Abgabenordnung & FGO

Bekanntgabe an zusammenveranlagte Ehegatten?

Wissensfrage zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Bekanntgabe an zusammenveranlagte Ehegatten?

    Eine Ausfertigung an die gemeinsame Anschrift genügt (§ 122 Abs. 7 S. 1 AO); Einzelbekanntgabe auf Antrag oder bei bekannten ernstlichen Meinungsverschiedenheiten (S. 3).

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?

    Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?

    Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Einspruchsfrist?

    Ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO); bei Steueranmeldungen ab Eingang der Anmeldung (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Einspruchsfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung?

    Ein Jahr seit Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Abgabenordnung

[…]

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1. Ehegatten oder Lebenspartner oder

2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,

so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an […]

Vollständiger Wortlaut von § 122 AO

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