Wissensfrage · Abgabenordnung & FGO

Einspruchsfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung?

Wissensfrage zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Wissensfrage

    Einspruchsfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung?

    Ein Jahr seit Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?

    Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?

    Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.

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    Bekanntgabe an zusammenveranlagte Ehegatten?

    Eine Ausfertigung an die gemeinsame Anschrift genügt (§ 122 Abs. 7 S. 1 AO); Einzelbekanntgabe auf Antrag oder bei bekannten ernstlichen Meinungsverschiedenheiten (S. 3).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Bekanntgabe bei vorliegender Empfangsvollmacht?

    VA soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 S. 4 AO). Ein Bekanntgabemangel wird durch tatsächlichen Zugang beim Bevollmächtigten geheilt (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 356 AO – Rechtsbehelfsbelehrung

Abgabenordnung

[…]

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Absatz 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

Vollständiger Wortlaut von § 356 AO

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