§ 188 BGBFristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 188 BGB anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie berechnen Sie die Einspruchsfrist, wenn der Bescheid am 31. eines Monats bekannt gegeben wurde?
- Einspruchsfrist ein Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO); Berechnung nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB.
- Bekanntgabetag wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Fehlt der entsprechende Tag im Folgemonat, endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
- Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?
- Maßgeblich ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags (bei Grundstücken notarieller Kaufvertrag), nicht Übergang von Nutzen und Lasten oder Grundbucheintragung (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).
- Der wirksame Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bestimmt den Fristbeginn oder das Fristende (BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 18/13).
- Fristberechnung nach § 108 AO iVm § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB.
- Bei Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt der Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen als Anschaffung (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Fristberechnung in drei Schritten?
Empfehlung: Trennen Sie die drei Schritte, weil Beginn und Ende verschiedenen Regeln folgen.
- Ereignistag (Bekanntgabe)
- Beginn: Ereignistag nicht mitzählen (§ 187 Abs. 1 BGB)
- Ende: § 188 Abs. 2, 3 BGB, ggf. § 108 Abs. 3 AO
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Bekanntgabe am 31.03. – wann endet die Einspruchsfrist?
Mit Ablauf des 30.04. (§ 188 Abs. 3 BGB), ggf. verschoben nach § 108 Abs. 3 AO.
Rechtsprechung des BFH zu § 188 BGB
23 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 20.02.2025, VI R 18/22BStBl/amtlich
1. Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung…
- BFH, Beschluss vom 03.08.2022, XI R 32/19BStBl/amtlich
1. Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. 2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind auch bei Prüfungsanordnungen die…
- BFH, Urteil vom 13.02.2020, VI R 37/17BStBl/amtlich
1. Die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20.01.2016 - VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380) . 2. Der Ablauf der…
- BFH, Urteil vom 31.05.2017, I R 92/15BStBl/amtlich
1. Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a halten, soweit dort für den Beginn des "fiktiven Zinslaufs" nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht ein .…
- BFH, Urteil vom 16.11.2016, V R 1/16BStBl/amtlich
1. Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem…
- BFH, Urteil vom 28.03.2012, II R 43/11BStBl/amtlich
1. Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. 2. Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1…
- BFH, Beschluss vom 12.04.2011, III R 54/10BStBl/amtlich
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag erfordert, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht und glaubhaft gemacht wird .
- BFH, Beschluss vom 02.02.2024, VI B 13/23NV
1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der…
- BFH, Beschluss vom 01.09.2022, VI R 8/22NV
1. NV: Der Umstand, dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird (§ 187 Abs. 1 BGB), bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert. 2. NV: Ein Fehler bei der Fristberechnung…
- BFH, Urteil vom 13.02.2020, VI R 38/17NV
1. NV: Die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20.01.2016 - VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380) . 2. NV: Der…
- BFH, Beschluss vom 22.02.2019, IX B 99/18NV
NV: Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft .
- BFH, Beschluss vom 18.04.2017, V B 147/16NV
1. NV: An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. 2.…
11 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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