Prüferfrage · Einkommensteuer

Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?

Prüferfrage zu Private Veräußerungsgeschäfte (Einkommensteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

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Zum Thema Private Veräußerungsgeschäfte. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?

    Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Fristen gelten nach § 23 Abs. 1 S. 1 EStG?

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welcher Zeitpunkt ist für Anschaffung und Veräußerung maßgeblich?

    Der Abschluss des obligatorischen Vertrags (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) – nicht Übergang von Nutzen und Lasten oder Grundbucheintragung (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte

Einkommensteuergesetz

(1) ¹Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. ²Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für […]

Vollständiger Wortlaut von § 23 EStG

§ 108 AO – Fristen und Termine

Abgabenordnung

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 108 AO

§ 187 BGB – Fristbeginn

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 187 BGB

§ 188 BGB – Fristende

Bürgerliches Gesetzbuch

[…]

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher […]

Vollständiger Wortlaut von § 188 BGB

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