Welcher Zeitpunkt ist für Anschaffung und Veräußerung maßgeblich?
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Zum Thema Private Veräußerungsgeschäfte. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Wissensfrage
Welcher Zeitpunkt ist für Anschaffung und Veräußerung maßgeblich?
Der Abschluss des obligatorischen Vertrags (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) – nicht Übergang von Nutzen und Lasten oder Grundbucheintragung (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).
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Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?
§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.
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E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.
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Grundstück 2010 gekauft, Gebäude 2022 errichtet, Verkauf 2026 – steuerbar?
Nein. Die Frist knüpft an die Anschaffung des Grund und Bodens an (2010, > zehn Jahre). Das Gebäude wird nur einbezogen, wenn das Grundstück innerhalb der Frist veräußert wird (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
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Welche Vorgänge gelten nach § 23 Abs. 1 EStG als Anschaffung bzw. Veräußerung?
- Anschaffung: Entnahme/Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG); bei unentgeltlichem Erwerb Anschaffung des Rechtsvorgängers (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG)
- Veräußerung: Einlage in BV mit Veräußerung binnen zehn Jahren seit Anschaffung, verdeckte Einlage in KapGes (§ 23 Abs. 1 S. 5 EStG)
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Private Veräußerungsgeschäfte: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche