Einkommensteuer · Klausurtag 2

Private Veräußerungsgeschäfte§ 23 EStG · § 22 Nr. 2 EStG

Wann Wertsteigerungen im Privatvermögen steuerpflichtig werden: Fristen, Ausnahme für eigene Wohnzwecke, Gewinnermittlung mit AfA-Kürzung sowie Freigrenze und Verlustverrechnung nach § 23 EStG.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 60 Min.Rechtsstand 2026Stand: 14.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 9 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (25 Minuten).
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Lernziele

Systematik: Private Veräußerungsgeschäfte als sonstige Einkünfte

Private Veräußerungsgeschäfte gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG); Tatbestand und Gewinnermittlung regelt § 23 EStG. Besteuert wird nicht jede Wertsteigerung im Privatvermögen, sondern nur die Realisierung innerhalb bestimmter Fristen zwischen Anschaffung und Veräußerung.

Tatbestandsmerkmale:

  • Wirtschaftsgut des Privatvermögens
  • Anschaffung (entgeltlicher Erwerb) oder ein gleichgestellter Vorgang
  • Veräußerung (entgeltliche Übertragung) oder ein gleichgestellter Vorgang
  • Veräußerung innerhalb der Frist: zehn Jahre bei Grundstücken (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), ein Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG)
  • kein Ausnahmetatbestand (eigene Wohnzwecke, Gegenstände des täglichen Gebrauchs)

Subsidiarität: Nach § 23 Abs. 2 EStG sind die Einkünfte den anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Ein gewerblicher Grundstückshandel wird durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten in engem zeitlichem Zusammenhang (in der Regel fünf Jahre) mit ihrer Anschaffung oder Errichtung indiziert (BFH, Urteil vom 30.09.2010, IV R 44/08) und verdrängt § 23 EStG. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Kapitalanteilen werden von § 20 Abs. 2 EStG bzw. bei einer Beteiligung von mindestens 1 % von § 17 EStG erfasst.

Klausurhinweis: Empfehlung: Ordnen Sie zuerst das Wirtschaftsgut ein und prüfen Sie die Subsidiarität; davon hängen die anwendbare Frist und die Einkunftsart ab (§ 23 Abs. 1 EStG und § 23 Abs. 2 EStG).

Anschaffung, Veräußerung und Fristberechnung

Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten. Die Herstellung (z. B. die Errichtung eines Gebäudes) ist keine Anschaffung (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

Maßgeblicher Zeitpunkt ist jeweils der wirksame Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts (bei Grundstücken: der notariell beurkundete Kaufvertrag) – nicht der Übergang von Nutzen und Lasten, die Auflassung oder die Grundbucheintragung (BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 18/13). Die Frist wird nach § 108 AO iVm § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB berechnet.

Beispiel: Kaufvertrag beim Erwerb am 15.3.2016 → die Zehnjahresfrist endet mit Ablauf des 15.3.2026. Ein Verkaufsvertrag am 15.3.2026 ist noch steuerbar, ein Vertrag am 16.3.2026 nicht mehr (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).

Gleichgestellte Vorgänge:

  • Als Anschaffung gilt die Überführung in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG); an die Stelle der AK tritt der Entnahme- bzw. Aufgabewert (§ 23 Abs. 3 S. 3 EStG).
  • Bei unentgeltlichem Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z. B. Schenkung, Vermächtnis) wird dem Erwerber die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG); bei Erbschaft beginnt die Frist ebenfalls mit dem entgeltlichen Erwerb durch den Erblasser (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).
  • Bei Grundstücken (Satz 1 Nr. 1) gelten als Veräußerung auch die Einlage in ein Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem BV innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung erfolgt, und die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG und § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 EStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Nennen Sie beide Vertragsdaten, weil für die Frist der Abschluss der obligatorischen Geschäfte maßgeblich ist (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).

Grundstücke: Zehnjahresfrist und Ausnahme für eigene Wohnzwecke

Erfasst werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht), wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden (S. 2); Entsprechendes gilt für Eigentumswohnungen. Die Frist knüpft an die Anschaffung des Grund und Bodens an: Wird auf einem vor mehr als zehn Jahren erworbenen Grundstück ein Gebäude errichtet, ist die Veräußerung insgesamt nicht steuerbar.

Ausnahme (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) – nicht erfasst werden Wirtschaftsgüter, die

  1. im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder
  2. im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Für die 2. Alternative genügt ein zusammenhängender Nutzungszeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne dass das erste und das letzte Jahr voll ausgefüllt sein müssen (z. B. Dezember 2024 bis Januar 2026); das mittlere Kalenderjahr muss voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).

Eigene Wohnzwecke liegen auch bei unentgeltlicher Überlassung an ein Kind vor, das nach § 32 EStG zu berücksichtigen ist – nicht aber bei Überlassung an sonstige Angehörige oder bei Vermietung (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21). Bei teilweiser Eigennutzung (z. B. Zweifamilienhaus) ist nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); der zugehörige Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie die Eigennutzung je Gebäudeteil, weil der steuerbare Gewinn nach Wohnflächen aufzuteilen ist (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21).

Andere Wirtschaftsgüter: Einjahresfrist

Bei anderen Wirtschaftsgütern ist die Veräußerung steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG).

Beispiele:

Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG), etwa privat genutzte Pkw, Möbel oder Kleidung. Die Ausnahme wirkt in beide Richtungen: Weder Gewinne noch Verluste aus solchen Veräußerungen werden berücksichtigt.

Verlängerung auf zehn Jahre: Werden aus der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt (z. B. vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter), erhöht sich die Frist auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG).

Abgrenzung zu § 20 Abs. 2 EStG: Aktien, Anleihen, Fondsanteile und sonstige Kapitalforderungen fallen nicht unter § 23 EStG; ihre Veräußerung führt fristunabhängig zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer). Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre greift § 17 EStG.

Klausurhinweis: Empfehlung: Beachten Sie „nicht mehr als ein Jahr“, weil auch ein Verkauf am letzten Fristtag steuerbar ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Bei Erwerb am 10.2.2025 endet die Frist mit Ablauf des 10.2.2026.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Gewinn oder Verlust ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG).

Schema: Veräußerungspreis − (AK/HK − abgezogene AfA) − Werbungskosten = Veräußerungsgewinn/-verlust (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG, § 23 Abs. 3 S. 4 EStG)

PositionInhalt
Veräußerungspreisvereinbarter Kaufpreis; bei Einlage der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG angesetzte Wert, bei verdeckter Einlage der gemeine Wert (§ 23 Abs. 3 S. 2 EStG)
AK/HKeinschließlich Nebenkosten (GrESt, Notar, Grundbuch; H 6.2 (Nebenkosten) EStH); bei Entnahme der Entnahmewert (§ 23 Abs. 3 S. 3 EStG)
AfA-KürzungAK/HK mindern sich um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei den Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen wurden (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG)
Werbungskostenv. a. Veräußerungskosten (Makler, Notar des Verkaufs; H 23 (Werbungskosten) EStH)

Die AfA-Kürzung verhindert, dass bereits als Werbungskosten bei V+V abgezogene Beträge den Veräußerungsgewinn ein zweites Mal mindern. Nicht in Anspruch genommene AfA wird nicht gekürzt; bei selbstgenutzten Teilen gibt es daher keine Kürzung (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).

Zeitliche Zuordnung: Der Gewinn ist im VZ des Zuflusses des Veräußerungspreises zu erfassen (§ 11 Abs. 1 EStG). Werbungskosten werden abweichend von § 11 Abs. 2 EStG ebenfalls im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses berücksichtigt (H 23 (Werbungskosten) EStH).

Freigrenze und Verlustverrechnung

Freigrenze (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG): Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt (bis VZ 2023: weniger als 600 €). Als Freigrenze führt das Erreichen oder Überschreiten – schon bei genau 1.000 € – zur Besteuerung des gesamten Gewinns. Maßgeblich ist der Saldo aller Gewinne und Verluste aus § 23 EStG im Kalenderjahr; die Freigrenze wird nach der Saldierung der Geschäfte des Kalenderjahres geprüft (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG und § 23 Abs. 3 S. 7 EStG). Bei Zusammenveranlagung steht die Freigrenze jedem Ehegatten gesondert für seine eigenen Gewinne zu (H 23 (Freigrenze) EStH).

Verlustausgleichsbeschränkung (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG): Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat; ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten und ein Abzug nach § 10d EStG sind ausgeschlossen.

Verlustrück- und -vortrag (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG): Nicht ausgeglichene Verluste mindern nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen VZ oder der folgenden VZ. Der verbleibende Verlustvortrag wird entsprechend § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt.

Klausurhinweis: Empfehlung: Ermitteln Sie zuerst jedes Geschäft, saldieren Sie dann die Jahresergebnisse und prüfen Sie erst danach Freigrenze und Verlustvortrag; § 23 Abs. 3 S. 5 EStG, § 23 Abs. 3 S. 7 EStG und § 23 Abs. 3 S. 8 EStG knüpft an diese Größen an.

Prüfungsschema private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG, § 23 EStG)

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Wirtschaftsgut einordnen: Grundstück/grundstücksgleiches Recht (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) oder anderes Wirtschaftsgut (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG); Vorrang anderer Einkunftsarten prüfen (§ 23 Abs. 2 EStG, § 20 Abs. 2 EStG, § 17 EStG, gewerblicher Grundstückshandel)

  2. 2

    Anschaffung: entgeltlicher Erwerb; Entnahme/Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG); bei unentgeltlichem Erwerb Anschaffung des Rechtsvorgängers (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG)

  3. 3

    Veräußerung: entgeltliche Übertragung; Einlage und verdeckte Einlage als Ersatztatbestände (§ 23 Abs. 1 S. 5 EStG)

  4. 4

    Frist: obligatorische Verträge maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH); zehn Jahre bzw. ein Jahr; Berechnung nach § 108 AO iVm § 187 BGB und § 188 BGB

  5. 5

    Ausnahmen: eigene Wohnzwecke (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, ggf. Aufteilung) bzw. Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG)

  6. 6

    Veräußerungsgewinn: Veräußerungspreis − (AK/HK − abgezogene AfA) − Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG und § 23 Abs. 3 S. 4 EStG)

  7. 7

    Saldierung im Kalenderjahr, Freigrenze von 1.000 € (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG), Verlustausgleich und Verlustrück-/-vortrag (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG und § 23 Abs. 3 S. 8 EStG)

  8. 8

    Zeitliche Zuordnung: VZ des Zuflusses des Veräußerungspreises (§ 11 Abs. 1 EStG)

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

Musterfall: Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Mandant M erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 12.4.2017 eine Eigentumswohnung in Köln (Baujahr 1998) für 250.000 €. Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch) fielen in Höhe von 20.000 € an. Auf den Grund und Boden entfallen 20 % der Anschaffungskosten. Nutzen und Lasten gingen am 1.6.2017 über.

Die Wohnung war seit dem Erwerb fremdvermietet. M hat die AfA von 2 % jährlich zutreffend als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen.

Mit notariellem Vertrag vom 3.3.2026 verkauft M die Wohnung für 360.000 €. Nutzen und Lasten gehen am 1.5.2026 über; der Kaufpreis wird am 28.4.2026 gezahlt. Die von M getragenen Maklerkosten betragen 10.710 €.

Frage

Prüfen Sie, ob M im VZ 2026 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt, und ermitteln Sie deren Höhe.

Lösung
  1. 1. Steuerbarkeit dem Grunde nach

    Die Eigentumswohnung ist ein Grundstück iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine vorrangige Einkunftsart (§ 23 Abs. 2 EStG) ist nicht ersichtlich; für einen gewerblichen Grundstückshandel fehlt es an Anhaltspunkten.

    M hat die Wohnung angeschafft (entgeltlicher Erwerb) und veräußert (entgeltliche Übertragung). Maßgeblich sind die obligatorischen Verträge (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH): Anschaffung am 12.4.2017, Veräußerung am 3.3.2026. Die Frist endete erst mit Ablauf des 12.4.2027; die Veräußerung erfolgte also innerhalb von zehn Jahren.

    Die Ausnahme für eigene Wohnzwecke (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) greift nicht, da die Wohnung durchgehend vermietet war. Es liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.

  2. 2. Anschaffungskosten und abgezogene AfA

    Die AK betragen 250.000 € + 20.000 € = 270.000 €. Davon entfallen 80 % = 216.000 € auf das Gebäude. Die AfA beträgt 2 % (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) = 4.320 € jährlich, zeitanteilig ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (1.6.2017) bis zum Übergang auf den Erwerber (30.4.2026; R 7.4 Abs. 2 EStR, R 7.4 Abs. 8 EStR).

    ZeitraumBerechnungAfA
    2017 (Juni–Dezember)4.320 € × 7/122.520 €
    2018–20254.320 € × 834.560 €
    2026 (Januar–April)4.320 € × 4/121.440 €
    Summe38.520 €

    Die AfA wurde bei den Einkünften aus V+V (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG) abgezogen und mindert daher nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG die AK.

  3. 3. Ermittlung des Veräußerungsgewinns

    Nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG ergibt sich:

    PositionBetrag
    Veräußerungspreis360.000 €
    − AK (270.000 € − 38.520 € AfA)− 231.480 €
    − Werbungskosten (Makler)− 10.710 €
    Veräußerungsgewinn117.810 €
  4. 4. Freigrenze und zeitliche Zuordnung

    Der Gesamtgewinn übersteigt die Freigrenze von 1.000 € (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG) deutlich; er ist daher in voller Höhe steuerpflichtig.

    Der Kaufpreis ist M am 28.4.2026 zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG); die Maklerkosten sind ebenfalls im Zuflussjahr zu berücksichtigen (H 23 (Werbungskosten) EStH). Der Gewinn ist im VZ 2026 zu erfassen.

Ergebnis:

M erzielt im VZ 2026 sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG iVm § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) in Höhe von 117.810 €.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Private Veräußerungsgeschäfte

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Gold, Pkw und Bitcoin

Die Lösung steht – bis auf 9 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Frau F (ledig) tätigt folgende Geschäfte:

  1. Am 15.3.2025 erwarb sie Goldbarren für 40.000 €, die sie am 10.2.2026 für 46.000 € veräußert; die Transaktionskosten betragen 300 €.
  2. Ihren privat genutzten Pkw (Kauf am 20.6.2025 für 25.000 €) verkauft sie am 1.5.2026 für 19.000 €.
  3. Bitcoin, die sie am 1.12.2024 für 10.000 € erworben hatte, verkauft sie am 1.2.2026 für 15.000 €.
Goldbarren sind iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. EStG. Da zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als liegt, ist die Veräußerung steuerbar. Der Gewinn beträgt 46.000 € − 40.000 € − 300 € = €.Der Pkw ist ein ; der Verlust von 6.000 € bleibt daher unberücksichtigt.Die Bitcoin hat F länger als ein Jahr gehalten; ihre Veräußerung ist .Der Gesamtgewinn von 5.700 € übersteigt die Freigrenze von €, sodass er steuerpflichtig ist. F erzielt sonstige Einkünfte nach § Nr. 2 EStG.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Private Veräußerungsgeschäfte: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?

    Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?

    § 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Fristen gelten nach § 23 Abs. 1 S. 1 EStG?

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →
Klausurfall

Zweifamilienhaus mit Eigennutzung und Gemäldeverlust

Bearbeitungszeit: 25 MinutenPunkteschema: 16 Punkte
Sachverhalt

Mandant M (ledig) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 20.9.2018 ein Zweifamilienhaus in Münster (Baujahr 1990) für 600.000 € einschließlich Anschaffungsnebenkosten. Nutzen und Lasten gingen am 1.11.2018 über. Auf den Grund und Boden entfallen 25 % der Anschaffungskosten. Beide Wohnungen sind gleich groß.

Die Erdgeschosswohnung bewohnt M seit dem 1.11.2018 selbst. Die Obergeschosswohnung ist seitdem fremdvermietet; M hat hierfür zutreffend AfA von 2 % jährlich als Werbungskosten abgezogen.

Mit notariellem Vertrag vom 15.7.2026 veräußert M das Haus für 820.000 €. Nutzen und Lasten gehen am 1.9.2026 über; der Kaufpreis wird am selben Tag gezahlt. M trägt Makler- und Notarkosten von 24.600 €.

Außerdem hatte M am 1.6.2025 ein Gemälde für 18.000 € erworben, das er am 1.4.2026 für 12.000 € veräußerte.

Aufgabe
  1. Prüfen Sie, ob und in welcher Höhe M aus der Veräußerung des Zweifamilienhauses einen Gewinn nach § 22 Nr. 2 EStG, § 23 EStG erzielt.
  2. Ermitteln Sie die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im VZ 2026 unter Berücksichtigung des Gemäldes.
  3. Variante: Wie wäre die Rechtslage, wenn der Verkaufsvertrag erst am 21.9.2028 geschlossen worden wäre (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.11.2028)?
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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Private Veräußerungsgeschäfte im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte

Einkommensteuergesetz

(1) ¹Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. ²Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige […]

Vollständiger Wortlaut von § 23 EStG

§ 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte

Einkommensteuergesetz

Sonstige Einkünfte sind

[…]

2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 22 EStG

Verwaltungsanweisungen

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 303 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.

Private Veräußerungsgeschäfte: vom Lesen zum Bestehen.

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