§ 17 EStGVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) ¹Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. ²Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. ³Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes. ⁴Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2) ¹Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. ²In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. ³Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. ⁴Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. ⁵Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. ⁶Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte. ²Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. ²Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a) ¹Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. ²Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. ³Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
1. offene oder verdeckte Einlagen,
2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
⁴Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. ⁵Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.
(3) ¹Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. ²Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) ¹Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. ²In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. ³Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5) ¹Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. ²Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. ³In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. ⁴§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem der Buchwert oder ein Zwischenwert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2. zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 17 EStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
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B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?
Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.
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Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?
Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
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C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
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Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
Verwaltungsanweisungen zu § 17 EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 17 (1) EStRRichtlinieAbgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften
(1) ¹§ 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören. ²In diesem Fall ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.
- R 17 (2) EStRRichtlinieBeteiligung
(2) ¹Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt vor, wenn der Stpfl. nominell zu mindestens 1 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung…
- R 17 (3) EStRRichtlinieUnentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften
(3) Überlässt der i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Anteilseigner einem Dritten unentgeltlich das Bezugsrecht aus einer Kapitalerhöhung (Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG), sind die vom Dritten…
- R 17 (4) EStRRichtlinieVeräußerung von Anteilen
(4) Die Ausübung von Bezugsrechten durch die Altaktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Einlage ist keine Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG.
- R 17 (5) EStRRichtlinieAnschaffungskosten der Anteile
(5) ¹Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht. ²Die Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile…
- R 17 (6) EStRRichtlinieVeräußerungskosten
(6) Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG sind alle durch das Veräußerungsgeschäft veranlassten Aufwendungen.
- R 17 (7) EStRRichtlinieVeräußerungsgewinn
(7) ¹Für eine in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Anschaffungskosten, der Veräußerungspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung…
- R 17 (8) EStRRichtlinieEinlage einer wertgeminderten Beteiligung
– unbesetzt –
- R 17 (9) EStRRichtlinieFreibetrag
(9) Für die Berechnung des Freibetrags ist der nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG steuerfrei bleibende Teil des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen.
- H 17 (1) (Handel mit Beteiligungen) EStHHinweisHandel mit Beteiligungen
H 15.7 (1)
- H 17 (1) (Umqualifizierung von Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Einkünfte i. S. d. § 17) EStHHinweisUmqualifizierung von Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Einkünfte i. S. d. § 17
BMF vom 16.12.2014 (BStBl I 2015 S. 24)
- H 17 (2) (Ähnliche Beteiligungen) EStHHinweisÄhnliche Beteiligungen
Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist keine „ähnliche Beteiligung“ i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 (BFH vom 28.05.1997 – VIII R 25/96, BStBl II S. 724).
- H 17 (2) (Anteile im Betriebsvermögen) EStHHinweisAnteile im Betriebsvermögen
Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit (BFH vom 10.11.1992 – VIII R 40/89, BStBl II 1994 S. 222).
- H 17 (2) (Anwartschaften) EStHHinweisAnwartschaften
– Eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass…
- H 17 (2) (Ausländische Kapitalgesellschaft) EStHHinweisAusländische Kapitalgesellschaft
– § 17 gilt auch für Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen AG oder GmbH vergleichbar ist (BFH vom 21.10.1999 – I R 43/98, BStBl II 2000 S. 424). – §…
- H 17 (2) (Beteiligungsgrenze) EStHHinweisBeteiligungsgrenze
Die Beteiligungsgrenze von 1 % i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 ist verfassungsgemäß (BFH vom 24.10.2012 – IX R 36/11, BStBl II 2013 S. 164).
- H 17 (2) (Durchgangserwerb) EStHHinweisDurchgangserwerb
Ein Anteil, der bereits vor seinem Erwerb an einen Dritten abgetreten wird, erhöht die Beteiligung (BFH vom 16.05.1995 – VIII R 33/94, BStBl II S. 870).
- H 17 (2) (Eigene Anteile) EStHHinweisEigene Anteile
Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i. S. d. § 17 nicht zu berücksichtigen (BFH vom 05.04.2022 – IX R 19/20, BStBl II 2023 S. 18).
- H 17 (2) (Einbringungsgeborene Anteile aus Umwandlungen vor dem 13.12.2006) EStHHinweisEinbringungsgeborene Anteile aus Umwandlungen vor dem 13.12.2006
– Zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen § 21 UmwStG in der am 21.05.2003 geltenden Fassung (UmwStG a. F.) i. V. m. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG; BMF vom 25.03.1998…
- H 17 (2) (Fünfjahreszeitraum) EStHHinweisFünfjahreszeitraum
– unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 16.12.2015 (BStBl I 2016 S. 10) – Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1 % ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zu erfassen, wenn der…
- H 17 (2) (Genussrechte) EStHHinweisGenussrechte
Eine „Beteiligung am Kapital der Gesellschaft“ i. S. d. § 17 liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur, wenn sie auch eine Beteiligung am…
- H 17 (2) (Gesamthandsvermögen) EStHHinweisGesamthandsvermögen
– Bei der Veräußerung einer Beteiligung, die sich im Gesamthandsvermögen (z. B. einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Erbengemeinschaft) befindet, ist für die Frage, ob eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1…
- H 17 (2) (Kurzfristige Beteiligung) EStHHinweisKurzfristige Beteiligung
Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 liegt bereits dann vor, wenn der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mindestens 1…
- H 17 (2) (Missbrauch) EStHHinweisMissbrauch
– Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer zwar formal nicht zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, die Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse…
- H 17 (2) (Mitgliedschaftsrechte an einer AG) EStHHinweisMitgliedschaftsrechte an einer AG
Eine mögliche – durch die Kennzeichnung als Nennbetragsaktien anstatt als Stückaktien bedingte – formale Unrichtigkeit von Aktien hindert nicht den Erwerb des dann noch unverkörperten Mitgliedschaftsrechts (BFH vom…
58 weitere Abschnitte: alle zu § 17 EStG im EStH
Rechtsprechung des BFH zu § 17 EStG
227 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 1/25BStBl/amtlich
1. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder…
- BFH, Urteil vom 02.12.2025, X R 32/23BStBl/amtlich
1. Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, I R 40/23BStBl/amtlich
1. Aus § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergibt sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur auf Körperschaften als Gesellschafter; folglich fallen auch natürliche Personen als Gesellschafter unter die Vorschrift.…
- BFH, Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24BStBl/amtlich
Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 des…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 13/22BStBl/amtlich
1. § 50i Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126)…
- BFH, Urteil vom 09.05.2025, IX R 4/23BStBl/amtlich
1. Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (Anschluss an…
- BFH, Urteil vom 19.11.2024, VIII R 8/22BStBl/amtlich
1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-…
- BFH, Urteil vom 20.09.2024, IX R 5/24BStBl/amtlich
1. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht…
- BFH, Urteil vom 16.04.2024, IX R 38/21BStBl/amtlich
Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften…
- BFH, Urteil vom 12.03.2024, IX R 9/23 (IX R 38/15), IX R 9/23, IX R 38/15BStBl/amtlich
§ 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Mithin ist erforderlich, dass der Übertragende innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage…
- BFH, Urteil vom 20.02.2024, IX R 12/23BStBl/amtlich
1. Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17…
- BFH, Urteil vom 31.01.2024, X R 11/22BStBl/amtlich
1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet…
215 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 17 EStG
- Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung; ASt - Mitteilung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 Investmentsteuergesetz (InvStG)12.12.2025
- Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG) Investmentsteuergesetz24.11.2025
- Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung15.07.2024
- Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes22.12.2023
- Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes20.07.2023
- Anwendung der DBA auf Personengesellschaften26.09.2014
- Anwendung der DBA auf Personengesellschaften05.11.2013
- Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes14.05.2004
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche