Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Voraussetzungen, Antrag, Fristen
Die Zulassungswege im Überblick
| Vorbildung | Praxis danach | Norm |
|---|---|---|
| Wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium (oder anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung), Regelstudienzeit unter vier Jahren | 3 Jahre | § 36 Abs. 1 StBerG |
| Wie oben, Regelstudienzeit vier Jahre oder mehr (Bachelor und darauf aufbauender Master werden zusammengerechnet) | 2 Jahre | § 36 Abs. 1 StBerG |
| Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder gleichwertige Vorbildung | 8 Jahre | § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG |
| Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt | 6 Jahre | § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG |
| Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung oder vergleichbare Angestellte | 6 Jahre als Sachbearbeiter | § 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG |
Zugelassen wird, wer ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen hat und danach praktisch tätig war: mindestens drei Jahre bei einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, sonst mindestens zwei Jahre. Bei Bachelor und darauf aufbauendem Master werden die Regelstudienzeiten zusammengerechnet; Praxiszeiten zählen ab dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Ohne Studium wird zugelassen, wer eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt und danach acht Jahre praktisch tätig war; mit bestandener Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt genügen sechs Jahre. Ebenso zugelassen werden Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung und vergleichbare Angestellte nach mindestens sechs Jahren als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung. Diese Fassung des § 36 Abs. 2 StBerG (Gesetz vom 22.11.2019) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Werden Sie zugelassen?
Drei Angaben, dann sehen Sie, ob Ihre Praxiszeit nach § 36 StBerG reicht – oder wie viel noch fehlt.
Beantworten Sie alle drei Punkte.
Orientierung nach § 36 StBerG, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist nur die Entscheidung der Kammer bzw. ihre verbindliche Auskunft (§ 38a StBerG). Sonderfälle wie die verkürzte Prüfung für Wirtschaftsprüfer oder die Eignungsprüfung sind hier nicht abgebildet.
Welche Praxis zählt?
Die praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken; das gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen. Fehlt bei der Entscheidung noch Praxiszeit, kann die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass die Voraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt ist.
Nach dem Merkblatt der Prüfungsstelle NRW zählen Tätigkeiten, die zu den Vorbehaltsaufgaben eines Steuerberaters gehören, etwa das Einrichten der Buchführung und das Erstellen von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Nicht anerkannt werden mechanische Arbeitsgänge der Buchführung, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle samt Kontierung und Lohnsteuer-Anmeldungen. Zeiten ganztägiger Vorbereitungslehrgänge zählen nur, soweit dafür regulärer Jahresurlaub genommen wird. Teilzeit mit weniger als 16 Wochenstunden wird auch nicht anteilig angerechnet.
Antrag, Frist und Unterlagen
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und nur für die nächste Prüfung möglich; den Einreichungstermin bestimmt die Kammer. Beizufügen sind ein Lebenslauf, beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse und der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit mit Angaben zu Art und Umfang der steuerlichen Tätigkeit sowie Nachweise über die Arbeitszeit. Die Kammer prüft die Angaben und entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
Die Kammern nennen als Antragsschluss durchweg den 30. April des Prüfungsjahres, in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich als Ausschlussfrist (Prüfung 2026: 30.04.2026, Prüfung 2027: 30.04.2027). Gestellt wird der Antrag über das bundesweite Antragsportal der Steuerberaterkammern (stbk-antragsportal.de); in NRW ist das der einzige Weg, beglaubigte Nachweise sind dort zusätzlich per Post einzureichen, und die bloße Zahlung der Gebühr wahrt die Frist nicht. In NRW kann der Antrag ab Mai des Vorjahres gestellt werden.
Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. Für jede spätere Prüfung, auch für eine Wiederholung oder nach einem Rücktritt, ist eine neue Zulassung nötig.
- gesetze-im-internet.de – Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollm…
- · gesetze-im-internet.de – Steuerberatungsgesetz (StBerG), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 (…
- · steuerberaterpruefung-nrw.de – Merkblatt Steuerberaterprüfung (Stand 30.04.2026)
5 weitere Quellen
- steuerberaterpruefung-nrw.de – Startseite mit Terminplänen der Steuerberaterprüfung 2026 und 2027
- steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de – Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2027 – Bekanntmachu…
- stbk-hamburg.de – Antragstellung
- steuerberaterpruefung-bw.de – Merkblatt Zulassung zur Steuerberaterprüfung (Stand Dezember 2025)
- stbk-berlin.de – Amtliche Bekanntmachung Nr. 18/2025 – Zulassung zur Steuerberaterprüfung und z…
Gestellt wird der Antrag über das bundesweite Antragsportal der Steuerberaterkammern – in NRW ausschließlich. Beglaubigte Nachweise sind je nach Kammer zusätzlich per Post einzureichen; die Einzelheiten stehen auf den Seiten der Kammern.
stbk-antragsportal.deWelche Kammer ist zuständig?
Zulassung, Befreiung und organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber bei Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist. Übt er keine Tätigkeit aus, entscheidet der Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen der vorwiegende Aufenthalt. Liegt der maßgebliche Ort im Ausland, ist die Kammer am Ort der beabsichtigten Niederlassung im Inland zuständig, sonst die Kammer, bei der die Zulassung beantragt wurde.
Kammern können für Zulassung und Durchführung der Prüfung eine gemeinsame Stelle bilden. In Nordrhein-Westfalen ist das die Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe in Düsseldorf (errichtet zum 01.10.2008), in Baden-Württemberg die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg in Stuttgart für die Kammern Stuttgart, Nordbaden und Südbaden. Anträge gehen dort an die gemeinsame Stelle, nicht an die einzelne Kammer.
Verbindliche Auskunft vor dem Antrag
Unsicher, ob Studium oder Praxis anerkannt werden? Die Kammer beantwortet das auf Antrag verbindlich.
Die zuständige Kammer erteilt auf Antrag eine verbindliche Auskunft darüber, ob einzelne Voraussetzungen für die Zulassung oder die Befreiung erfüllt sind. Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen, die Auskunft ergeht schriftlich. Sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn sich die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ändern, und bindet bei noch nicht erfüllten Voraussetzungen nur, wenn der spätere Sachverhalt dem zugrunde gelegten entspricht. Gesetzliche Gebühr: 200 Euro, sofern die Gebührenordnung der Kammer nichts anderes bestimmt.
(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Gebühren für Antrag und Prüfung
Das Gesetz sieht 200 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung, auf Befreiung oder auf verbindliche Auskunft und 1.000 Euro für die Prüfung vor. Die Kammern können in ihrer Gebührenordnung andere Beträge bestimmen. Antragsgebühren sind bei Antragstellung zu zahlen; wird der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, wird die Hälfte erstattet.
Von den Kammern veröffentlichte Gebühren für den Zulassungsantrag (Stand 13.10.2026): 200 Euro in Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen; 240 in Sachsen-Anhalt; 250 in NRW, Niedersachsen und Bremen; 300 in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, München, Nürnberg, im Saarland und in Schleswig-Holstein; 400 in Mecklenburg-Vorpommern. Die Gebühr fällt auch bei wiederholter Antragstellung an.
- gesetze-im-internet.de – Steuerberatungsgesetz (StBerG), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 (…
- · bstbk.de – Steuerberaterprüfung
18 weitere Quellen
- steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de – Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2026 – Bekanntmachu…
- steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de – Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2027 – Bekanntmachu…
- stbk-berlin.de – Steuerberaterprüfung und -bestellung
- sbk-rlp.de – Steuerberater
- steuerberaterkammer-brandenburg.de – Steuerberaterprüfung
- stbk-niedersachsen.de – Informationen zur Steuerberaterprüfung
- stbk-saarland.de – Wie werde ich Steuerberater/in?
- stbk-sachsen-anhalt.de – Steuerberater (So werden Sie Steuerberater; Das Steuerberaterexamen; Digitale…
- stbk-thueringen.de – Termine und Anmeldung
- steuerberaterkammer-muenchen.de – Steuerberaterprüfung
- stbk-nuernberg.de – Orientierung (Steuerberaterprüfung)
- stbk-hessen.de – Steuerberaterprüfung
- stbk-stuttgart.de – Steuerberater Prüfung
- stbkammer-bremen.de – Zulassung / Befreiung / Eignungsprüfung / Verbindliche Auskunft
- stbk-sh.de – Steuerberaterprüfung
- stbk-hamburg.de – Steuerberaterprüfung
- sbk-sachsen.de – Steuerberater/-in werden
- stbkammer-mv.de – Expertenberuf Steuerberater (Abschnitte Steuerberaterausbildung, Steuerberater…
Befreiung von der Prüfung
Von der Prüfung zu befreien sind: Professoren, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule Steuerrecht gelehrt haben; ehemalige Finanzrichter mit mindestens zehn Jahren steuerlicher Tätigkeit; ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung mit mindestens zehn Jahren als Sachgebietsleiter; ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes mit mindestens fünfzehn Jahren als Sachbearbeiter (entsprechend bei Parlamenten, Finanzgerichten, obersten Behörden und Rechnungsprüfungsbehörden). Die Befreiung ist erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst möglich; gesetzliche Antragsgebühr 200 Euro.
Sonderfälle: Wirtschaftsprüfer, Eignungsprüfung, Nachteilsausgleich
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Bewerber, die eine dieser Prüfungen bestanden haben, können die Steuerberaterprüfung auf Antrag in verkürzter Form ablegen. Es entfallen die Prüfungsgebiete Nr. 5 bis 7 (Handels- und Zivilrecht, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft). Geschrieben werden zwei Aufsichtsarbeiten aus den Steuerrechtsgebieten Nr. 1 bis 4; Vortrag und Fragen der mündlichen Prüfung stammen aus den Gebieten Nr. 1 bis 4 und 8. Dem Zulassungsantrag ist eine Bescheinigung der nach der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle beizufügen.
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt ist, kann eine Eignungsprüfung ablegen; sie verleiht dieselben Rechte wie die Steuerberaterprüfung. Sie besteht aus höchstens zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten und einer mündlichen Prüfung; Gebiete entfallen, soweit entsprechende Kenntnisse nachgewiesen sind. Die Prüfung ist spätestens sechs Monate nach der Zulassungsentscheidung anzusetzen. Unterlagen können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden.
Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, hat auf Antrag Anspruch auf einen entsprechenden Nachteilsausgleich; die fachlichen Anforderungen bleiben unverändert. Der Antrag soll mit dem Zulassungsantrag gestellt werden, die Kammer kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Die Regel gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. Die Prüfungsstelle NRW erkennt vorübergehende Erkrankungen oder akute Verletzungen nicht an und gewährt im Regelfall höchstens eine Stunde Schreibverlängerung.
Geplante Änderung: Wegfall des Fakultätsvorbehalts
Künftig soll jedes erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium ohne Vorgabe der Fachrichtung den Zugang eröffnen (§ 36 Abs. 1 StBerG-E); ein Fachhochschulstudium gilt als Hochschulstudium. Die Praxiszeiten bleiben: drei Jahre bei einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, zwei Jahre bei vier Jahren oder mehr. Ohne Studium bleibt es bei acht Jahren nach kaufmännischer Ausbildung und sechs Jahren nach der Prüfung zum Bilanzbuchhalter (auch Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung) oder Steuerfachwirt sowie bei sechs Jahren im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung.
Wortlaut: § 36 StBerG – Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
2. danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle. Keine Rechtsberatung.
Die Zulassung ist Formsache. Die Prüfung nicht.
In der Prüfung 2025/2026 haben 50,2 % der Teilnehmer bestanden. Trainieren Sie die Anwendung unter Zeitdruck – mit Lernplan, Klausurfällen mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche