Prüfungsratgeber · Kosten

Was kostet die Steuerberaterprüfung?

An Gebühren fallen zwei Posten an: für den Antrag auf Zulassung 200 € bis 400 € und für die Prüfung selbst 1.000 € bis 1.800 € – je nach Kammer. Zusammen sind das 1.200 € (Berlin) bis 2.200 € (Mecklenburg-Vorpommern). Das Gesetz nennt 200 und 1.000 Euro, die Kammern dürfen per Gebührenordnung abweichen.
Stand: 13.10.2026Beträge wie von den Kammern veröffentlicht

Auf einen Blick

Zulassungsantrag
200 €–400 €
gesetzlich 200 €; fällig bei Antragstellung
Prüfungsgebühr
1.000 €–1.800 €
gesetzlich 1.000 €; meist bis 31. Juli zu zahlen
Zusammen
1.200 €–2.200 €
rechnerisch, je nach Kammer

Das Gesetz sieht 200 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung, auf Befreiung oder auf verbindliche Auskunft und 1.000 Euro für die Prüfung vor. Die Kammern können in ihrer Gebührenordnung andere Beträge bestimmen. Antragsgebühren sind bei Antragstellung zu zahlen; wird der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, wird die Hälfte erstattet.

Gebühren je Kammer

Von den Kammern veröffentlichte Beträge, Stand 13.10.2026. Maßgeblich ist die Gebührenordnung der für Sie zuständigen Kammer.

KammerZulassungsantragPrüfungsgebührZusammenHinweis
Berlin
Berlin
200 €1.000 €1.200 €
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
200 €1.100 €1.300 €
Brandenburg
Brandenburg
200 €1.200 €1.400 €
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
250 €1.200 €1.450 €2026; für 2027: 1.400 €
Köln
Nordrhein-Westfalen
250 €1.200 €1.450 €2026; für 2027: 1.400 €
Niedersachsen
Niedersachsen
250 €1.200 €1.450 €ohne Angabe des Prüfungsjahres
Westfalen-Lippe
Nordrhein-Westfalen
250 €1.200 €1.450 €2026; für 2027: 1.400 €
Thüringen
Thüringen
200 €1.300 €1.500 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
240 €1.300 €1.540 €
Saarland
Saarland
300 €1.250 €1.550 €
München
Bayern
300 €1.350 €1.650 €
Nürnberg
Bayern
300 €1.350 €1.650 €
Bremen
Bremen
250 €1.500 €1.750 €eine Unterseite der Kammer nennt noch 1.000 €
Hessen
Hessen
300 €1.500 €1.800 €
Nordbaden
Baden-Württemberg
300 €1.500 €1.800 €
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
300 €1.500 €1.800 €
Stuttgart
Baden-Württemberg
300 €1.500 €1.800 €
Südbaden
Baden-Württemberg
300 €1.500 €1.800 €
Hamburg
Hamburg
300 €1.600 €1.900 €ohne Angabe des Prüfungsjahres
Sachsen
Sachsen
200 €1.750 €1.950 €ab 2026, zuvor 1.300 €
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
400 €1.800 €2.200 €

„Zusammen“ ist rechnerisch die Summe beider Gebühren. Die Zulassungsgebühr fällt bei jedem neuen Antrag an, also auch bei einer Wiederholung.

Zahlung, Rücktritt und Erstattung

Die Prüfungsgebühr ist bis zu dem von der Kammer bestimmten Zeitpunkt zu zahlen; wer nicht rechtzeitig zahlt, verzichtet damit auf die Zulassung. Wer bis zu dem von der Kammer bestimmten Zeitpunkt zurücktritt, zahlt die Gebühr nicht; bei Rücktritt bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit wird die Hälfte erstattet. Zahlungsfrist ist bei den meisten Kammern der 31. Juli des Prüfungsjahres (NRW 2026: 31.07.2026, 2027: 31.07.2027), in Sachsen-Anhalt der 31. August.

Weitere Gebühren

Die zuständige Kammer erteilt auf Antrag eine verbindliche Auskunft darüber, ob einzelne Voraussetzungen für die Zulassung oder die Befreiung erfüllt sind. Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen, die Auskunft ergeht schriftlich. Sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn sich die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ändern, und bindet bei noch nicht erfüllten Voraussetzungen nur, wenn der spätere Sachverhalt dem zugrunde gelegten entspricht. Gesetzliche Gebühr: 200 Euro, sofern die Gebührenordnung der Kammer nichts anderes bestimmt.

Von der Prüfung zu befreien sind: Professoren, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule Steuerrecht gelehrt haben; ehemalige Finanzrichter mit mindestens zehn Jahren steuerlicher Tätigkeit; ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung mit mindestens zehn Jahren als Sachgebietsleiter; ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes mit mindestens fünfzehn Jahren als Sachbearbeiter (entsprechend bei Parlamenten, Finanzgerichten, obersten Behörden und Rechnungsprüfungsbehörden). Die Befreiung ist erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst möglich; gesetzliche Antragsgebühr 200 Euro.

Die Prüfer müssen ihre Bewertung überdenken, wenn ein Bewerber, der nicht bestanden hat, dies mit begründeten Einwendungen schriftlich bei der Kammer beantragt und die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Der Antrag hemmt die Klagefrist nicht. Das Ergebnis teilt die Kammer schriftlich mit. Die Steuerberaterkammer Hessen erhebt für ein erfolgloses Überdenkungsverfahren zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten 300 Euro.

Die Aufsichtsarbeiten werden bei der Kammer mindestens zwei Jahre nach Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufbewahrt, nach einem Rücktritt besteht keine Aufbewahrungspflicht. Ein Verfahren der Klausureinsicht regelt die DVStB nicht ausdrücklich. Hamburg bietet nach einem Bescheid über das Nichtbestehen des schriftlichen Teils einen Einsichtstermin mit zwingender schriftlicher Voranmeldung an; Berlin berechnet Prüfungskandidaten Kopien in eigenen Prüfungsangelegenheiten mit 0,50 Euro je Seite.

Geplant: Gebühren per Verordnung

Regierungsentwurf vom 07.10.2026, noch nicht verabschiedet (Stand 13.10.2026).

Die bisherige Gebührenvorschrift des § 39 StBerG (200 Euro Antragsgebühr, 1.000 Euro Prüfungsgebühr) entfällt im Entwurf; Prüfungsgebühren und Gebühren für Anträge im Zusammenhang mit der Prüfung sollen durch Rechtsverordnung des BMF geregelt werden. Laut Entwurfsbegründung liegen die Prüfungsgebühren der Kammern aktuell zwischen 1.350 und 1.900 Euro und wurden wegen der technischen Ausstattung für die elektronische Prüfung in den letzten zwei Jahren vielfach erhöht. Die Bundessteuerberaterkammer verlangt, die Zuständigkeit der Kammern für die Gebührenhöhe im Gesetz festzuschreiben.

Wortlaut: § 39 StBerG – Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von zweihundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen.

(2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von eintausend Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

(3) In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 können der Höhe nach andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt werden.

(4) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten entstandenen Kosten der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu erstatten. Die Vergütungen und sonstigen Aufwendungen für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an die Mitglieder des Prüfungsausschusses gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses befreit. Für die Zahlungen nach den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Steuerberaterkammer keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG). Quelle. Keine Rechtsberatung.

Jeder weitere Versuch kostet Gebühren – und ein Jahr.

Trainieren Sie für den ersten Versuch: mit Lernplan, Klausurfällen mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen für die Mündliche.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat