Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · Rheinland-Pfalz

Steuerberaterprüfung Rheinland-Pfalz: Termine, Ort, Bestehensquote

Für Bewerber aus dem Bezirk der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz: Die Klausuren 2027 finden bundeseinheitlich vom 5. bis 7. Oktober 2027 statt. Prüfungsort laut Kammer: Simmern und Riesweiler (voraussichtlich). Mündliche Prüfung: ca. Mitte Februar bis Ende April 2027 (für die Prüfung 2026; Abweichungen möglich). Gebühren: 200 € für den Zulassungsantrag, 1.100 € für die Prüfung. In der Prüfung 2025/2026 haben hier 52,5 % bestanden (bundesweit 50,2 %).
Stand: 13.10.2026sbk-rlp.de

Auf einen Blick

Schriftliche Prüfung

Prüfungsorte laut Kammer

  • Simmern – Hunsrückhalle (schriftliche Steuerberaterprüfung 2026, voraussichtlich)
  • Riesweiler – Soonblickhalle (schriftliche Steuerberaterprüfung 2026, voraussichtlich)
  • Termin: Der schriftliche Teil der Steuerberater- und Eignungsprüfung 2026 findet vom 6. bis 8. Oktober 2026 statt. Allgemein gibt die Kammer an, die schriftliche Prüfung liege immer in der ersten vollen Kalenderwoche des Oktobers.

  • Zulassungsantrag: Eingang bis spätestens 30. April (für 2026: 30. April 2026) als Ausschlussfrist; später eingehende oder unvollständige Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellung erfolgt über das Antragsportal der Steuerberaterkammern; beglaubigte Kopien der Zeugnisse und Urkunden sowie die Arbeitgeberbescheinigung im Original sind zusätzlich per Post bei der Kammer in Mainz einzureichen.

  • Ladung: Die Ladung zur schriftlichen Prüfung erfolgt regelmäßig Anfang August; die genauen Informationen erhalten die Kandidaten mit der Ladung.

  • Reihenfolge der Klausuren: 1. Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete, 2. Ertragsteuerrecht, 3. Buchführung/Bilanzwesen. Seit 2022 werden in den drei Aufsichtsarbeiten für übergeordnete Aufgabenteile die jeweils erreichbaren Punkte angegeben, um eine grobe Gewichtung zu ermöglichen.

  • Hilfsmittel: zugelassen ist, was der Hilfsmittelerlass aufführt (für 2026 vom 10. Oktober 2025). Die Kammer akzeptiert nur im Buchhandel erhältliche Druckwerke, keine selbst erstellten Ausdrucke. Zulässig sind nur Markierungen und Unterstreichungen; alles mit dem Charakter einer Kommentierung (auch Pfeile als Verweise auf Vorschriften) ist unzulässig.

  • Erkrankung und Rücktritt: Eine Erkrankung unmittelbar vor oder während der Klausuren wird als Rücktritt behandelt; die Prüfungsgebühr wird dann zur Hälfte erstattet. Bis zur Abgabe der letzten Klausur ist ein Rücktritt ohne Verbrauch des Prüfungsversuchs möglich.

  • Ergebnis: Die Noten der schriftlichen Arbeiten werden ausschließlich schriftlich mitgeteilt, ca. Ende Januar. Für die Prüfung 2025 war die Sitzung des Prüfungsausschusses voraussichtlich für den 15. Januar 2026 angekündigt. Nicht bestanden hat, wessen Gesamtnote für den schriftlichen Teil 4,5 übersteigt; er ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

  • Nachteilsausgleich: bei nachgewiesener Behinderung mit erheblicher Beeinträchtigung (§ 18 Abs. 3 DVStB), Antrag mit dem Zulassungsantrag. Das amtsärztliche Zeugnis muss eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX bestätigen, die im Prüfungszeitpunkt noch besteht, und den Umfang der Schreibzeitverlängerung oder eine andere Form des Ausgleichs nennen. Akute Beschwerden (Sehnenscheidenentzündung, Sportverletzung, Unfall, Krankheit) begründen keinen Anspruch.

  • Stillende Mütter können in einem Nebenraum stillen oder abpumpen; die dafür benötigte Zeit wird nicht ausgeglichen.

  • Aus dem Merkblatt für amtsärztliche Zeugnisse: drei Klausuren an drei aufeinanderfolgenden Tagen, normale Prüfungsdauer sechs Zeitstunden je Klausur; die Kandidaten haben in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt ca. 35 handschriftliche DIN-A4-Seiten je Klausur abgegeben.

  • Staatsprüfung: Die Kammer verantwortet die organisatorische Durchführung; abgelegt wird die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuss des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz. Ein Höchstalter für die Zulassung gibt es nicht, die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.

  • Aufbewahrung: Die Aufsichtsarbeiten werden mindestens zwei Jahre nach Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufbewahrt, bei Rücktritt nach § 21 Abs. 1 DVStB nicht (§ 32 Abs. 1 DVStB, Datenschutzhinweise der Kammer).

Mündliche Prüfung

Zeitraum: ca. Mitte Februar bis Ende April 2027 (für die Prüfung 2026; Abweichungen möglich)

  • Zeitraum allgemein: Die Themenseite der Kammer nennt ca. Mitte Februar bis Mitte April; für die Prüfung 2025 war Mitte Februar bis Ende März 2026 angekündigt.

  • Ladung und Termin: Die Ladung erfolgt nach Vorlage der schriftlichen Ergebnisse voraussichtlich Ende Januar. Wunschtermine werden nicht berücksichtigt; nachgewiesene zwingende persönliche Gründe des Kandidaten und seiner Familie (genanntes Beispiel: Geburt eines Kindes) werden im Rahmen der Möglichkeiten beachtet.

  • Aufbau: kurzer Vortrag (ca. 10 Minuten) über einen Fachgegenstand der Prüfungsgebiete des § 37 Abs. 3 StBerG und sechs Prüfungsabschnitte. Für den Vortrag werden drei Themen zur Wahl gestellt; die Vorbereitungszeit beträgt eine halbe Stunde. Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

  • Hilfsmittel: Es dürfen die gleichen Hilfsmittel wie in der schriftlichen Prüfung verwendet werden, jedoch ohne Erlasse; über die Anwendbarkeit entscheidet jeweils der Prüfungsausschuss.

  • Ergebnis: Nach Abschluss der mündlichen Prüfung teilt der Vorsitzende das Prüfungsergebnis mündlich mit. Bestanden ist die Prüfung, wenn die durch zwei geteilte Summe der Gesamtnoten für den schriftlichen und den mündlichen Teil 4,15 nicht übersteigt.

  • Zuhörer: Zugelassen werden nur Prüfer und die an der Organisation der Prüfung beteiligten Personen.

  • Erkrankung: Bei Nachweis durch amtsärztliche Untersuchung gibt es einen Nachholtermin; ohne Nachweis gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Gebühren

  • Zulassungsgebühr derzeit 200,00 EUR – Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2026; bei Antragstellung an die Kammer zu zahlen, auch bei wiederholter Antragstellung (Kammerseiten; Bekanntmachung 2026 unter Verweis auf § 39 Abs. 1 StBerG).

  • Prüfungsgebühr derzeit 1.100,00 EUR – Prüfung 2026; bis zum 31. Juli 2026 zu zahlen (allgemein: Eingang bis 31.07. des Prüfungsjahres). Nicht rechtzeitige Zahlung gilt als Verzicht auf die Zulassung (§ 39 Abs. 2 StBerG).

  • Verbindliche Auskunft 200 EUR – bei Antragstellung zu zahlen (§ 38a, § 39 Abs. 1 StBerG); telefonische oder E-Mail-Auskünfte der Kammer sind kostenlos, aber unverbindlich.

  • Befreiung von der Prüfung 200 EUR – sofort bei Antragstellung zu überweisen (Kammerseite; Merkblatt Befreiung, Stand 10. Januar 2023).

  • Erstattung: Bei Erkrankung unmittelbar vor oder während der Klausuren (gesetzlich als Rücktritt behandelt) wird die Prüfungsgebühr zur Hälfte erstattet.

  • Die Bildungsprämie kann laut Kammer nicht für Zulassungs- oder Prüfungsgebühr verwendet werden, weil sie erst nach der Prüfungsteilnahme einlösbar wäre, die Gebühren aber vorher vollständig zu zahlen sind.

Ergebnisse der Kammer Rheinland-Pfalz

Bestehensquote je Prüfungsjahr, bezogen auf die Teilnehmer der schriftlichen Prüfung – im Vergleich zum Bundesgebiet.

PrüfungZugelassenTeilnehmerZur MündlichenBestandenQuoteBund
2025/26197160858452,5 %50,2 %
2024/25183146898860,3 %52,1 %
2023/24167130787658,5 %51,6 %
2022/23179132666650,0 %45,1 %
2021/22149118636050,8 %58,4 %
2020/21138106515047,2 %48,5 %
2019/2011893535255,9 %57,2 %
2018/19148113615750,4 %57,5 %
2017/18154121605847,9 %50,5 %
2016/1714994383840,4 %41,6 %
2015/16155118535042,4 %46,1 %
2014/15133106474643,4 %51,4 %
2013/14147113737162,8 %59,3 %
2012/13147111555347,7 %51,4 %
2011/12151117555345,3 %49,9 %
2010/11168127595845,7 %48,6 %
2009/10166142898559,9 %57,0 %
2008/09178134615944,0 %49,9 %
2007/08113113696658,4 %59,8 %
2006/07132132817758,3 %59,5 %
2005/06160160656339,4 %44,0 %
2004/052361741029655,2 %58,5 %
2003/04241161676641,0 %41,3 %
2002/03225147595839,5 %43,3 %
2001/0228021915113863,0 %60,4 %
Quellen:
25 weitere Quellen

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