Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen · Bremen

Steuerberaterprüfung Bremen: Termine, Ort, Bestehensquote

Für Bewerber aus dem Bezirk der Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen: Die Klausuren 2027 finden bundeseinheitlich vom 5. bis 7. Oktober 2027 statt. Prüfungsort laut Kammer: wird mit der Ladung mitgeteilt. Gebühren: 250 € für den Zulassungsantrag, 1.500 € für die Prüfung. In der Prüfung 2025/2026 haben hier 48,1 % bestanden (bundesweit 50,2 %).
Stand: 13.10.2026stbkammer-bremen.de

Auf einen Blick

Schriftliche Prüfung

  • Der Prüfungsort ist nicht veröffentlicht: Ort, Beginn und weitere Informationen werden den Teilnehmern spätestens einen Monat vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt (Ladung laut Merkblatt in der Regel Ende August). Laut Merkblatt (Stand August 2026) kann an verschiedenen Orten geschrieben werden; Ortswünsche nur in begründeten Ausnahmefällen.

  • Termine laut Übersicht der Kammer: 06.–08.10.2026, 05.–07.10.2027, 10.–12.10.2028, 09.–11.10.2029, 08.–10.10.2030, 07.–09.10.2031. Reihenfolge voraussichtlich Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete, Ertragsteuern, Buchführung und Bilanz; je 6 Stunden Bearbeitungszeit.

  • Hinweise der Kammer zur Durchführung: An allen Tagen sind ein amtlicher Lichtbildausweis und das Einladungsschreiben mitzubringen. Alle Blätter werden nur mit der persönlichen Prüfungsnummer versehen, weil die Korrektur anonym erfolgt; ein Stempel mit der Prüfungsnummer ist nicht zulässig.

  • Schreibpapier mit Rand wird gestellt; Schreibmaterial (blau oder schwarz schreibende Stifte, Lineal) ist mitzubringen. Unleserliche Teile werden nicht bewertet. Für Speisen und Getränke sorgen die Kandidaten selbst.

  • Hilfsmittel: Textausgaben nach dem gleich lautenden Ländererlass (2026: vom 10.10.2025); sie werden vom Aufsichtspersonal kontrolliert, andere Textausgaben werden nicht gestellt. Erlaubt ist ein geräuschloser, netzunabhängiger, nicht programmierbarer Taschenrechner ohne Druckwerk (Nutzung auf eigenes Risiko). Laut Merkblatt sind inhaltserschließende Reiter („Fähnchen“ mit Inhaltsangabe) zugelassen.

  • Mobiltelefone dürfen nicht in die Prüfungsräume mitgebracht werden; ein Verstoß gilt als Täuschungsversuch (§ 23 Abs. 1 DVStB).

  • Rücktritt: bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der Kammer bzw. während der Prüfung gegenüber dem Aufsichtführenden; die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt (§ 21 DVStB).

  • Störungen durch äußere Einwirkungen sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit gegenüber dem Aufsichtführenden zu rügen (§ 20 Abs. 4 DVStB).

  • Prüfungserleichterung (§ 18 Abs. 3 DVStB): auf schriftlichen Antrag bei Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, mit amtsärztlicher Bescheinigung (Diagnose und Vorschlag zu Art und Umfang der Erleichterung für eine sechsstündige Arbeit); Antrag zusammen mit dem Zulassungsantrag.

  • Antrag: nur über das bundesweite Antragsportal (Login mit BundID), frühestens im November des Vorjahres, spätestens am 30. April des Prüfungsjahres (Ausschlussfrist). Laut Kammerseite genügt die digitale Einreichung der Unterlagen und der Eingang wird per E-Mail bestätigt; Arbeitgeberbescheinigungen sind im Original bzw. beglaubigt einzureichen.

Mündliche Prüfung

  • Ladung: Wer zum mündlichen Teil zugelassen ist, wird spätestens zwei Wochen vorher geladen (§ 26 DVStB); mit der Ladung werden die Ergebnisse der Klausuren mitgeteilt. Terminwünsche werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (Merkblatt).

  • Einzelvortrag: drei Themen zur Auswahl, 30 Minuten Vorbereitungszeit, Vortrag von höchstens 10 Minuten vor dem gesamten Prüfungsausschuss.

  • Hilfsmittel für den Vortrag: Die Kammerseite nennt alle Hilfsmittel, die für den schriftlichen Teil erlaubt sind; das Merkblatt (Stand August 2026) nennt dagegen nur Gesetzestexte und schließt Textausgaben mit Richtlinien und Verwaltungsanweisungen aus. Einzelheiten stehen in der Ladung.

  • Gruppenprüfung: sechs Prüfungsabschnitte vor dem gesamten Prüfungsausschuss. Der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt werden gesondert bewertet; die Gesamtnote ist die Summe der Einzelnoten geteilt durch ihre Zahl.

  • Verhinderung: Bei einem nicht zu vertretenden Grund gilt die mündliche Prüfung als nicht abgelegt und kann nachgeholt werden; eine Erkrankung ist durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unentschuldigtes Versäumen gilt als nicht bestanden.

Gebühren

  • Zulassungsgebühr 250,00 EUR, fällig mit der Antragstellung, auch bei wiederholtem Antrag (Gebührenordnung § 4 Abs. 8 a; Zulassungsfrist jährlich 30. April).

  • Antrag auf Befreiung von der Prüfung 250,00 EUR; verbindliche Auskunft für die Zulassung 250,00 EUR (Gebührenordnung § 4 Abs. 8 b und c).

  • Prüfungsgebühr 1.500,00 EUR laut Gebührenordnung § 4 Abs. 8 d (zuletzt geändert von der Kammerversammlung am 1. Juli 2026, genehmigt am 13. Juli 2026), Kammerseite „Zulassung“ und Merkblatt Stand August 2026; zahlbar bis 31. Juli des Prüfungsjahres, sonst gilt dies als Verzicht auf die Zulassung.

  • Rücktritt laut Gebührenordnung: Die Prüfungsgebühr wird nicht erhoben, wenn der Rücktritt bis zum 15. September des Prüfungsjahres schriftlich erklärt wird; sie wird zur Hälfte erstattet bei Rücktritt bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit.

  • Abweichender Stand auf der Unterseite „Schriftliche Prüfung“ (abgerufen am 13.10.2026): Prüfungsgebühr 1.000,00 EUR, zahlbar bis 31. Juli; volle Erstattung bei Rücktritt bis 15. September, danach bis zum letzten Tag der schriftlichen Prüfung Erstattung von 500,00 EUR. Für welches Prüfungsjahr welcher Betrag gilt, sagt die Kammer nicht.

  • Erstattung der Zulassungsgebühr: zur Hälfte bei Rücknahme des Antrags vor der Entscheidung (§ 164b Abs. 2 StBerG), danach oder bei Nichtteilnahme keine Erstattung (Merkblatt Stand August 2026).

Ergebnisse der Kammer Bremen

Bestehensquote je Prüfungsjahr, bezogen auf die Teilnehmer der schriftlichen Prüfung – im Vergleich zum Bundesgebiet.

PrüfungZugelassenTeilnehmerZur MündlichenBestandenQuoteBund
2025/267752272548,1 %50,2 %
2024/257459333355,9 %52,1 %
2023/247053272750,9 %51,6 %
2022/236152222242,3 %45,1 %
2021/227052282853,8 %58,4 %
2020/216247171736,2 %48,5 %
2019/205135201954,3 %57,2 %
2018/196246282758,7 %57,5 %
2017/185742151535,7 %50,5 %
2016/177149201836,7 %41,6 %
2015/166246222043,5 %46,1 %
2014/155949282653,1 %51,4 %
2013/146154373463,0 %59,3 %
2012/136957262340,4 %51,4 %
2011/126856252442,9 %49,9 %
2010/117566332842,4 %48,6 %
2009/107158352950,0 %57,0 %
2008/095846232043,5 %49,9 %
2007/086953383158,5 %59,8 %
2006/076247302451,1 %59,5 %
2005/066456272544,6 %44,0 %
2004/057671383447,9 %58,5 %
2003/047267212029,9 %41,3 %
2002/038773352939,7 %43,3 %
2001/028871484157,7 %60,4 %
Quellen:
25 weitere Quellen

Steuerberaterprüfung Bremen: vorbereitet in den Oktober.

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