Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 17 EStG · § 3 Nr. 40 EStG · § 3c Abs. 2 EStG
Lernziele
Sie können prüfen, ob eine Beteiligung iSd § 17 Abs. 1 EStG vorliegt, und die Veräußerung von § 20 Abs. 2 EStG abgrenzen.
Sie können den Veräußerungsgewinn oder -verlust nach § 17 Abs. 2 EStG einschließlich nachträglicher Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a EStG) ermitteln.
Sie können das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG) im Gewinn- und Verlustfall anwenden.
Sie können den anteiligen Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG berechnen und den Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG prüfen.
Tatbestand und Systematik des § 17 EStG
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Obwohl die Anteile zum Privatvermögen gehören, werden die Einkünfte kraft gesetzlicher Fiktion als gewerblich behandelt.
Tatbestandsmerkmale:
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft: Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine, ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften (§ 17 Abs. 1 S. 3 EStG)
- Anteile im Privatvermögen (bei Betriebsvermögen: § 15 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG)
- Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre
- Veräußerung oder gleichgestellter Vorgang: verdeckte Einlage in eine KapGes (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG), Auflösung, Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung, Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 17 Abs. 4 EStG)
Folgen der Einordnung:
- Besteuerung zum individuellen Tarif im Teileinkünfteverfahren – keine Abgeltungsteuer (Vorrang nach § 20 Abs. 8 EStG)
- keine Gewerbesteuer (kein stehender Gewerbebetrieb iSd § 2 Abs. 1 GewStG)
- keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG (§ 17 ist in § 34 Abs. 2 EStG nicht genannt)
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie zuerst die Einkunftsart, dann das Teileinkünfteverfahren und danach den Freibetrag, weil der Freibetrag auf den steuerpflichtigen Gewinnteil anzuwenden ist (R 17 Abs. 9 EStR).
Die 1 %-Grenze und der Fünfjahreszeitraum
Es genügt, wenn der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 1 % beteiligt war – auch nur kurzfristig (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG; R 17 Abs. 2 EStR). Die aktuell veräußerte Quote kann daher unter 1 % liegen.
Beispiel: A war 2022 zu 3 % beteiligt, veräußerte 2024 2,5 % und veräußert 2026 die restlichen 0,5 %. Auch die Veräußerung 2026 fällt unter § 17 EStG.
Mittelbare Beteiligungen (z. B. über eine zwischengeschaltete KapGes) sind bei der Prüfung der 1 %-Grenze ebenfalls zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
Unentgeltlicher Erwerb: Hat der Veräußerer die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben, genügt es, wenn der Rechtsvorgänger – oder bei mehreren unentgeltlichen Übertragungen einer der Rechtsvorgänger – innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG beteiligt war (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
Abgrenzung zu § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG: Lag die Beteiligung im gesamten Fünfjahreszeitraum unter 1 %, erzielt der Veräußerer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ, § 32d Abs. 1 EStG). Verluste aus Aktien sind dann nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG). § 17 EStG geht § 20 Abs. 2 EStG vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Klausurhinweis: Empfehlung: Rekonstruieren Sie die Beteiligungshistorie der letzten fünf Jahre, weil eine frühere Quote von mindestens 1 % auch bei einer kleineren Veräußerungsquote § 17 EStG auslöst (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
Ermittlung des Veräußerungsgewinns und Zeitpunkt
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG):
Veräußerungspreis − Veräußerungskosten − Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn/-verlust (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG)
Sonderfälle der Bewertung:
- Verdeckte Einlage: An die Stelle des Veräußerungspreises tritt der gemeine Wert der Anteile (§ 17 Abs. 2 S. 2 EStG).
- Unentgeltlicher Erwerb: Maßgebend sind die AK des Rechtsvorgängers, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat (§ 17 Abs. 2 S. 5 EStG).
Zeitpunkt: Der Gewinn entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung, also mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen (BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13). Er wird stichtagsbezogen ermittelt; das Zuflussprinzip des § 11 EStG gilt nicht. Ein später gezahlter Kaufpreis ändert den VZ nicht (BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09).
Weichen die wertbestimmenden Umstände bei Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung von denen am Veräußerungsstichtag ab, kann die Änderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken (BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14; § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Die spätere Ausübung einer Besserungsoption ist dagegen kein rückwirkendes Ereignis (BFH, Urteil vom 23.05.2012, IX R 32/11).
Veräußerungskosten sind durch das Veräußerungsgeschäft veranlasste Aufwendungen (Notar, Beratung, Provisionen; R 17 Abs. 6 EStR). Laufende Aufwendungen während der Haltedauer (z. B. Finanzierungszinsen) gehören nicht dazu.
Klausurhinweis: Empfehlung: Erfassen Sie den Gewinn bei Kaufpreiszahlung im Folgejahr bereits im VZ des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums, weil die Stundung den Realisationszeitpunkt nicht verschiebt (BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09).
Nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a EStG)
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile zu erwerben; dazu gehören auch die Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a S. 1 EStG und § 17 Abs. 2a S. 2 EStG).
Zu den nachträglichen AK gehören insbesondere (§ 17 Abs. 2a S. 3 EStG):
- offene oder verdeckte Einlagen (z. B. Zuzahlung in die Kapitalrücklage, Verzicht auf eine werthaltige Forderung),
- Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
- Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach § 17 Abs. 2a S. 4 EStG regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.
Leistet der Gesellschafter über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital, sind diese gleichmäßig auf seine gesamten Anteile aufzuteilen (§ 17 Abs. 2a S. 5 EStG).
Keine nachträglichen AK sind Nutzungsvorteile, etwa der Zinsverzicht bei einem zinslosen Gesellschafterdarlehen – sie sind nicht einlagefähig (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
Klausurhinweis: Nachträgliche AK unterliegen ebenfalls dem Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) – auch ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Darlehensverlust nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG wirkt sich nur zu 60 % aus.
Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG)
Auf Veräußerungsgewinne beim Anteilseigner ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG):
- 40 % des Veräußerungspreises sind steuerfrei (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG).
- Veräußerungskosten und Anschaffungskosten sind nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG).
- Im Ergebnis wird der Veräußerungsgewinn zu 60 % besteuert.
| Position | 100 % | steuerlich (60 %) |
|---|---|---|
| Veräußerungspreis | 100.000 € | 60.000 € |
| − Veräußerungskosten | − 2.000 € | − 1.200 € |
| − Anschaffungskosten | − 48.000 € | − 28.800 € |
| Gewinn | 50.000 € | 30.000 € |
Verlustfall: Das Teilabzugsverbot gilt auch bei einem Veräußerungsverlust; hierfür genügt die Absicht zur Erzielung von Einnahmen iSd § 3 Nr. 40 EStG (§ 3c Abs. 2 S. 7 EStG). Ein Verlust von 50.000 € ist also mit 30.000 € zu berücksichtigen.
Der steuerlich berücksichtigungsfähige Verlust ist mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abziehbar (§ 2 Abs. 3 EStG).
Klausurhinweis: Empfehlung: Rechnen Sie in einer zweispaltigen Tabelle (100 % / 60 %), weil sowohl der Preis als auch die Kosten anteilig anzusetzen sind (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG).
Freibetrag (§ 17 Abs. 3 EStG) und Verlustausschluss (§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG)
Freibetrag: Der Veräußerungsgewinn wird nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der KapGes entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil entspricht (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60 %; R 17 Abs. 9 EStR).
- „Veräußerter Anteil“ meint die Quote am Nennkapital (z. B. 30 % → 2.718 € bzw. 10.830 €; R 17 Abs. 2 EStR).
- Bei 100 % entfällt der Freibetrag ab einem steuerpflichtigen Gewinn von 45.160 € (§ 17 Abs. 3 EStG; R 17 Abs. 9 EStR).
- Nach § 17 Abs. 3 EStG gelten kein Antrag, keine Altersgrenze und keine Begrenzung auf einmal im Leben; § 16 Abs. 4 EStG enthält diese Beschränkungen.
Verlustausschluss: Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- die der Stpfl. innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte – es sei denn, der Rechtsvorgänger hätte den Verlust geltend machen können (§ 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. a EStG);
- die entgeltlich erworben wurden und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung iSd § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört haben (Buchst. b). Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer solchen Beteiligung geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung erworben wurden (Buchst. b S. 2).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Alt- und Zukaufsanteilen § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b EStG getrennt, weil die Ausnahme für Anteile gilt, deren Erwerb die Beteiligung begründet hat oder die danach erworben wurden.
Prüfungsschema § 17 EStG
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Anteile an einer Kapitalgesellschaft iSd § 17 Abs. 1 S. 3 EStG im Privatvermögen
- 2
Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre (unmittelbar/mittelbar; § 17 Abs. 1 S. 4 EStG bei unentgeltlichem Erwerb) – sonst § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG
- 3
Veräußerung oder gleichgestellter Vorgang (verdeckte Einlage § 17 Abs. 1 S. 2 EStG; Auflösung, Kapitalherabsetzung, Einlagenrückgewähr § 17 Abs. 4 EStG); Zeitpunkt: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13)
- 4
Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher AK (§ 17 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2a EStG) ermitteln
- 5
Teileinkünfteverfahren: 40 % des Preises steuerfrei, Kosten zu 60 % abziehbar (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG)
- 6
Bei Verlust: Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. a EStG und § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b EStG prüfen
- 7
Bei Gewinn: anteiligen Freibetrag und Ermäßigung nach § 17 Abs. 3 EStG auf den steuerpflichtigen Teil berechnen (R 17 Abs. 9 EStR)
- 8
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Es wird nur auf die Beteiligungsquote am Veräußerungstag abgestellt statt auf den gesamten Fünfjahreszeitraum (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
Der Freibetrag wird auf den Gesamtgewinn (100 %) statt auf den steuerpflichtigen Teil (60 %) bezogen (R 17 Abs. 9 EStR) oder bei einer Teilbeteiligung ungekürzt mit 9.060 € gewährt (§ 17 Abs. 3 EStG).
Der Gewinn wird nach dem Zuflussprinzip im Jahr der Kaufpreiszahlung erfasst – maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13; BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09).
Nachträgliche AK (Zuzahlungen in die Kapitalrücklage, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste nach § 17 Abs. 2a S. 3 EStG) werden vergessen oder ohne § 3c Abs. 2 EStG zu 100 % abgezogen.
Es wird eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG oder Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 GewStG angenommen, obwohl der private Anteilsverkauf diese Tatbestände nicht erfüllt.
Bei einem Verlust wird § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b EStG nicht geprüft oder auf zugekaufte Anteile angewandt, die nach Begründung der Beteiligung erworben wurden.
Musterfall: Verkauf einer 100 %-Beteiligung mit Zuzahlung in die Kapitalrücklage
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
Mandant M gründete 2012 die M-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €; er ist seither ihr alleiniger Gesellschafter. Im Jahr 2018 leistete er eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) von 15.000 €.
Mit Vertrag vom 1.10.2026 veräußert M sämtliche Anteile an den Investor I für 110.000 €. Das wirtschaftliche Eigentum geht am selben Tag über; der Kaufpreis wird vereinbarungsgemäß erst am 15.1.2027 gezahlt. Für Notar und Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf zahlte M 3.000 €. Die Anteile gehören zum Privatvermögen.
Ermitteln Sie die steuerlichen Folgen der Veräußerung für M. In welchem VZ und in welcher Höhe sind Einkünfte zu erfassen?
1. Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG
M veräußert Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH-Anteile, § 17 Abs. 1 S. 3 EStG), die zu seinem Privatvermögen gehören. Er war innerhalb der letzten fünf Jahre zu 100 % und damit zu mindestens 1 % beteiligt. Es liegt eine entgeltliche Veräußerung vor. M erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG; § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG).
2. Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Der Veräußerungsgewinn entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung, also mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am 1.10.2026 (BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13). Das Zuflussprinzip (§ 11 EStG) gilt nicht (BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09). Der Gewinn ist daher im VZ 2026 zu erfassen, obwohl der Kaufpreis erst 2027 gezahlt wird.
3. Anschaffungskosten
Zu den AK gehören die Stammeinlage von 25.000 € und als nachträgliche AK die offene Einlage in die Kapitalrücklage von 15.000 € (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG). Die AK betragen somit 40.000 €.
4. Veräußerungsgewinn im Teileinkünfteverfahren
Nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG sind 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei; Veräußerungskosten und AK sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abziehbar.
Position 100 % steuerlich (60 %) Veräußerungspreis 110.000 € 66.000 € − Veräußerungskosten − 3.000 € − 1.800 € − Anschaffungskosten − 40.000 € − 24.000 € Veräußerungsgewinn 67.000 € 40.200 € 5. Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG
M veräußert 100 % der Anteile; der Freibetrag beträgt daher bis zu 9.060 €, die Kürzungsgrenze 36.100 € (§ 17 Abs. 3 EStG; R 17 Abs. 9 EStR).
Position Betrag Freibetrag (100 %) 9.060 € − Ermäßigung (40.200 € − 36.100 €) − 4.100 € verbleibender Freibetrag 4.960 € Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: 40.200 € − 4.960 € = 35.240 €. Er unterliegt dem regulären Tarif; GewSt fällt nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht an, eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG scheidet aus.
M erzielt im VZ 2026 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG in Höhe von 35.240 €, die dem regulären Einkommensteuertarif unterliegen.
Jetzt Sie: drei Challenges zu Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Veräußerung einer Restbeteiligung unter 1 %
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Frau F war seit 2019 mit 2 % an der B-GmbH beteiligt (Anschaffungskosten insgesamt 20.000 €). 2023 veräußerte sie 1,4 % der Anteile. Am 1.3.2026 veräußert sie ihre restliche Beteiligung von 0,6 % (anteilige Anschaffungskosten 6.000 €) für 18.000 €. Veräußerungskosten fallen nicht an. Die Anteile gehören zum Privatvermögen.
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?
Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?
Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 6Wissensfrage · eigene Seite
Ab welcher Beteiligungsquote und in welchem Zeitraum greift § 17 EStG?
Mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG aus – auch im Verlustfall?
- 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG).
- Veräußerungskosten und Anschaffungskosten zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG); Gewinn im Ergebnis zu 60 % steuerpflichtig.
- Auch Verluste wirken nur zu 60 %; nach § 3c Abs. 2 S. 7 EStG genügt die Absicht, Einnahmen iSd § 3 Nr. 40 EStG zu erzielen.
- Rechtsfolge: Bei einem Verlust werden Anschaffungs- und Veräußerungskosten ebenfalls nur zu 60 % berücksichtigt (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13).
Typische Nachfrage: Warum gibt es für § 17-Gewinne keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
Verlust aus GmbH-Anteilen, Zukauf und Kleinstbeteiligung
Mandant M (ledig) gründete 2016 zusammen mit anderen die Z-GmbH (Stammkapital 100.000 €) und übernahm einen Geschäftsanteil von 20 % gegen Einlage von 20.000 €. Im Jahr 2023 leistete er eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage von 30.000 €. Am 1.2.2025 erwarb er vom Mitgesellschafter B weitere 5 % für 40.000 €.
Am 1.9.2026 veräußert M seine gesamte Beteiligung von 25 % für 60.000 € an einen fremden Dritten. Die Veräußerungskosten betragen 2.000 €.
Außerdem veräußerte M am 10.3.2026 über seine inländische Depotbank Aktien der börsennotierten Y-AG mit einem Gewinn von 8.000 €. Seine Beteiligung an der Y-AG betrug nie mehr als 0,02 %.
Alle Anteile gehören zum Privatvermögen.
- Ermitteln Sie die Auswirkungen der Veräußerung der Z-GmbH-Anteile im VZ 2026.
- Variante: M war bis zum Zukauf am 1.2.2025 nur zu 0,5 % an der Z-GmbH beteiligt. Wie wirkt sich das auf die Berücksichtigung des Verlusts aus? (Keine Berechnung erforderlich.)
- Wie ist die Veräußerung der Y-AG-Aktien zu behandeln, und kann der Gewinn mit dem Verlust aus der Z-GmbH verrechnet werden?
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Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) ¹Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. ²Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. ³Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, […]
§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen
Steuerfrei sind
[…]
40. 40 Prozent
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der […]
§ 3c EStG – Anteilige Abzüge
[…]
(2) ¹Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert […]
Verwaltungsanweisungen
- R 17 (4) EStRRichtlinieVeräußerung von Anteilen
(4) Die Ausübung von Bezugsrechten durch die Altaktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Einlage ist keine Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG.
- H 3.62 (Rückzahlung von Beitragsanteilen an den Arbeitgeber) LStHHinweisRückzahlung von Beitragsanteilen an den Arbeitgeber
Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, sind kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer…
- H 17 (5) (Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung von GmbH-Anteilen) EStHHinweisWahlrecht bei teilweiser Veräußerung von GmbH-Anteilen
Wird die Beteiligung nicht insgesamt veräußert und wurden die Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten und zu verschiedenen Preisen erworben, kann der Stpfl. bestimmen, welche Anteile oder Teile davon er veräußert. Für die…
- R 3.40 EStRRichtlinie(zu § 3 Nr. 40 – Teileinkünfteverfahren)
Bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist R 3.40 EStR 2008 weiter anzuwenden.
- H 17 (7) (Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) EStHHinweisBewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die bewertungsrechtlichen Regelungen gem. den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.05.2011 (BStBl I S. 606) zu den §§ 11…
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14BStBl/amtlich
1. Soweit die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2. Für die Bewertung kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht…
- BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13BStBl/amtlich
1. Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1…
- BFH, Urteil vom 17.07.2024, VIII R 37/23BStBl/amtlich
1. Ein Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden…
- BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13NV
1. NV: Der Veräußerungszeitpunkt i.S. des § 17 EStG ist der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. Wenn das zivilrechtliche Eigentum auf den Erwerber…
- BFH, Urteil vom 03.05.2023, IX R 12/22BStBl/amtlich
1. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist…
Eine Auswahl aus 421 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche