Einkommensteuer · Klausurtag 2

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 17 EStG · § 3 Nr. 40 EStG · § 3c Abs. 2 EStG

Die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen aus dem Privatvermögen bei einer Beteiligung von mindestens 1 %: Tatbestand des § 17 EStG, Gewinnermittlung mit nachträglichen Anschaffungskosten, Teileinkünfteverfahren und Freibetrag.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 60 Min.Rechtsstand 2026Stand: 13.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (25 Minuten).
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Lernziele

Tatbestand und Systematik des § 17 EStG

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Obwohl die Anteile zum Privatvermögen gehören, werden die Einkünfte kraft gesetzlicher Fiktion als gewerblich behandelt.

Tatbestandsmerkmale:

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft: Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine, ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften (§ 17 Abs. 1 S. 3 EStG)
  • Anteile im Privatvermögen (bei Betriebsvermögen: § 15 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG)
  • Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre
  • Veräußerung oder gleichgestellter Vorgang: verdeckte Einlage in eine KapGes (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG), Auflösung, Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung, Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 17 Abs. 4 EStG)

Folgen der Einordnung:

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie zuerst die Einkunftsart, dann das Teileinkünfteverfahren und danach den Freibetrag, weil der Freibetrag auf den steuerpflichtigen Gewinnteil anzuwenden ist (R 17 Abs. 9 EStR).

Die 1 %-Grenze und der Fünfjahreszeitraum

Es genügt, wenn der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 1 % beteiligt war – auch nur kurzfristig (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG; R 17 Abs. 2 EStR). Die aktuell veräußerte Quote kann daher unter 1 % liegen.

Beispiel: A war 2022 zu 3 % beteiligt, veräußerte 2024 2,5 % und veräußert 2026 die restlichen 0,5 %. Auch die Veräußerung 2026 fällt unter § 17 EStG.

Mittelbare Beteiligungen (z. B. über eine zwischengeschaltete KapGes) sind bei der Prüfung der 1 %-Grenze ebenfalls zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).

Unentgeltlicher Erwerb: Hat der Veräußerer die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben, genügt es, wenn der Rechtsvorgänger – oder bei mehreren unentgeltlichen Übertragungen einer der Rechtsvorgänger – innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG beteiligt war (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).

Abgrenzung zu § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG: Lag die Beteiligung im gesamten Fünfjahreszeitraum unter 1 %, erzielt der Veräußerer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ, § 32d Abs. 1 EStG). Verluste aus Aktien sind dann nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG). § 17 EStG geht § 20 Abs. 2 EStG vor (§ 20 Abs. 8 EStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Rekonstruieren Sie die Beteiligungshistorie der letzten fünf Jahre, weil eine frühere Quote von mindestens 1 % auch bei einer kleineren Veräußerungsquote § 17 EStG auslöst (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).

Ermittlung des Veräußerungsgewinns und Zeitpunkt

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG):

Veräußerungspreis − Veräußerungskosten − Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn/-verlust (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG)

Sonderfälle der Bewertung:

  • Verdeckte Einlage: An die Stelle des Veräußerungspreises tritt der gemeine Wert der Anteile (§ 17 Abs. 2 S. 2 EStG).
  • Unentgeltlicher Erwerb: Maßgebend sind die AK des Rechtsvorgängers, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat (§ 17 Abs. 2 S. 5 EStG).

Zeitpunkt: Der Gewinn entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung, also mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen (BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13). Er wird stichtagsbezogen ermittelt; das Zuflussprinzip des § 11 EStG gilt nicht. Ein später gezahlter Kaufpreis ändert den VZ nicht (BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09).

Weichen die wertbestimmenden Umstände bei Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung von denen am Veräußerungsstichtag ab, kann die Änderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken (BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14; § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Die spätere Ausübung einer Besserungsoption ist dagegen kein rückwirkendes Ereignis (BFH, Urteil vom 23.05.2012, IX R 32/11).

Veräußerungskosten sind durch das Veräußerungsgeschäft veranlasste Aufwendungen (Notar, Beratung, Provisionen; R 17 Abs. 6 EStR). Laufende Aufwendungen während der Haltedauer (z. B. Finanzierungszinsen) gehören nicht dazu.

Klausurhinweis: Empfehlung: Erfassen Sie den Gewinn bei Kaufpreiszahlung im Folgejahr bereits im VZ des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums, weil die Stundung den Realisationszeitpunkt nicht verschiebt (BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09).

Nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a EStG)

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile zu erwerben; dazu gehören auch die Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a S. 1 EStG und § 17 Abs. 2a S. 2 EStG).

Zu den nachträglichen AK gehören insbesondere (§ 17 Abs. 2a S. 3 EStG):

  1. offene oder verdeckte Einlagen (z. B. Zuzahlung in die Kapitalrücklage, Verzicht auf eine werthaltige Forderung),
  2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
  3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach § 17 Abs. 2a S. 4 EStG regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Leistet der Gesellschafter über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital, sind diese gleichmäßig auf seine gesamten Anteile aufzuteilen (§ 17 Abs. 2a S. 5 EStG).

Keine nachträglichen AK sind Nutzungsvorteile, etwa der Zinsverzicht bei einem zinslosen Gesellschafterdarlehen – sie sind nicht einlagefähig (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).

Klausurhinweis: Nachträgliche AK unterliegen ebenfalls dem Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) – auch ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Darlehensverlust nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG wirkt sich nur zu 60 % aus.

Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG)

Auf Veräußerungsgewinne beim Anteilseigner ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG):

Position100 %steuerlich (60 %)
Veräußerungspreis100.000 €60.000 €
− Veräußerungskosten− 2.000 €− 1.200 €
− Anschaffungskosten− 48.000 €− 28.800 €
Gewinn50.000 €30.000 €

Verlustfall: Das Teilabzugsverbot gilt auch bei einem Veräußerungsverlust; hierfür genügt die Absicht zur Erzielung von Einnahmen iSd § 3 Nr. 40 EStG (§ 3c Abs. 2 S. 7 EStG). Ein Verlust von 50.000 € ist also mit 30.000 € zu berücksichtigen.

Der steuerlich berücksichtigungsfähige Verlust ist mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abziehbar (§ 2 Abs. 3 EStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Rechnen Sie in einer zweispaltigen Tabelle (100 % / 60 %), weil sowohl der Preis als auch die Kosten anteilig anzusetzen sind (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG).

Freibetrag (§ 17 Abs. 3 EStG) und Verlustausschluss (§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG)

Freibetrag: Der Veräußerungsgewinn wird nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der KapGes entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil entspricht (§ 17 Abs. 3 EStG).

  • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60 %; R 17 Abs. 9 EStR).
  • „Veräußerter Anteil“ meint die Quote am Nennkapital (z. B. 30 % → 2.718 € bzw. 10.830 €; R 17 Abs. 2 EStR).
  • Bei 100 % entfällt der Freibetrag ab einem steuerpflichtigen Gewinn von 45.160 € (§ 17 Abs. 3 EStG; R 17 Abs. 9 EStR).
  • Nach § 17 Abs. 3 EStG gelten kein Antrag, keine Altersgrenze und keine Begrenzung auf einmal im Leben; § 16 Abs. 4 EStG enthält diese Beschränkungen.

Verlustausschluss: Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

  • die der Stpfl. innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte – es sei denn, der Rechtsvorgänger hätte den Verlust geltend machen können (§ 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. a EStG);
  • die entgeltlich erworben wurden und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung iSd § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört haben (Buchst. b). Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer solchen Beteiligung geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung erworben wurden (Buchst. b S. 2).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Alt- und Zukaufsanteilen § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b EStG getrennt, weil die Ausnahme für Anteile gilt, deren Erwerb die Beteiligung begründet hat oder die danach erworben wurden.

Prüfungsschema § 17 EStG

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Anteile an einer Kapitalgesellschaft iSd § 17 Abs. 1 S. 3 EStG im Privatvermögen

  2. 2

    Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre (unmittelbar/mittelbar; § 17 Abs. 1 S. 4 EStG bei unentgeltlichem Erwerb) – sonst § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG

  3. 3

    Veräußerung oder gleichgestellter Vorgang (verdeckte Einlage § 17 Abs. 1 S. 2 EStG; Auflösung, Kapitalherabsetzung, Einlagenrückgewähr § 17 Abs. 4 EStG); Zeitpunkt: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13)

  4. 4

    Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher AK (§ 17 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2a EStG) ermitteln

  5. 5

    Teileinkünfteverfahren: 40 % des Preises steuerfrei, Kosten zu 60 % abziehbar (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG)

  6. 6

    Bei Verlust: Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. a EStG und § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b EStG prüfen

  7. 7

    Bei Gewinn: anteiligen Freibetrag und Ermäßigung nach § 17 Abs. 3 EStG auf den steuerpflichtigen Teil berechnen (R 17 Abs. 9 EStR)

  8. 8

    Ergebnis: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG iVm § 15 EStG) im VZ der Veräußerung; keine GewSt, keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

Musterfall: Verkauf einer 100 %-Beteiligung mit Zuzahlung in die Kapitalrücklage

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Mandant M gründete 2012 die M-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €; er ist seither ihr alleiniger Gesellschafter. Im Jahr 2018 leistete er eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) von 15.000 €.

Mit Vertrag vom 1.10.2026 veräußert M sämtliche Anteile an den Investor I für 110.000 €. Das wirtschaftliche Eigentum geht am selben Tag über; der Kaufpreis wird vereinbarungsgemäß erst am 15.1.2027 gezahlt. Für Notar und Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf zahlte M 3.000 €. Die Anteile gehören zum Privatvermögen.

Frage

Ermitteln Sie die steuerlichen Folgen der Veräußerung für M. In welchem VZ und in welcher Höhe sind Einkünfte zu erfassen?

Lösung
  1. 1. Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG

    M veräußert Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH-Anteile, § 17 Abs. 1 S. 3 EStG), die zu seinem Privatvermögen gehören. Er war innerhalb der letzten fünf Jahre zu 100 % und damit zu mindestens 1 % beteiligt. Es liegt eine entgeltliche Veräußerung vor. M erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG; § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG).

  2. 2. Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

    Der Veräußerungsgewinn entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung, also mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am 1.10.2026 (BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13). Das Zuflussprinzip (§ 11 EStG) gilt nicht (BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09). Der Gewinn ist daher im VZ 2026 zu erfassen, obwohl der Kaufpreis erst 2027 gezahlt wird.

  3. 3. Anschaffungskosten

    Zu den AK gehören die Stammeinlage von 25.000 € und als nachträgliche AK die offene Einlage in die Kapitalrücklage von 15.000 € (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG). Die AK betragen somit 40.000 €.

  4. 4. Veräußerungsgewinn im Teileinkünfteverfahren

    Nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG sind 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei; Veräußerungskosten und AK sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abziehbar.

    Position100 %steuerlich (60 %)
    Veräußerungspreis110.000 €66.000 €
    − Veräußerungskosten− 3.000 €− 1.800 €
    − Anschaffungskosten− 40.000 €− 24.000 €
    Veräußerungsgewinn67.000 €40.200 €
  5. 5. Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG

    M veräußert 100 % der Anteile; der Freibetrag beträgt daher bis zu 9.060 €, die Kürzungsgrenze 36.100 € (§ 17 Abs. 3 EStG; R 17 Abs. 9 EStR).

    PositionBetrag
    Freibetrag (100 %)9.060 €
    − Ermäßigung (40.200 € − 36.100 €)− 4.100 €
    verbleibender Freibetrag4.960 €

    Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: 40.200 € − 4.960 € = 35.240 €. Er unterliegt dem regulären Tarif; GewSt fällt nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht an, eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG scheidet aus.

Ergebnis:

M erzielt im VZ 2026 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG in Höhe von 35.240 €, die dem regulären Einkommensteuertarif unterliegen.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Veräußerung einer Restbeteiligung unter 1 %

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Frau F war seit 2019 mit 2 % an der B-GmbH beteiligt (Anschaffungskosten insgesamt 20.000 €). 2023 veräußerte sie 1,4 % der Anteile. Am 1.3.2026 veräußert sie ihre restliche Beteiligung von 0,6 % (anteilige Anschaffungskosten 6.000 €) für 18.000 €. Veräußerungskosten fallen nicht an. Die Anteile gehören zum Privatvermögen.

F war innerhalb der letzten Jahre zu mindestens am Kapital der B-GmbH beteiligt. Die Veräußerung fällt daher unter § EStG; F erzielt Einkünfte aus .Nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. EStG ist der Veräußerungspreis zu steuerfrei; die Anschaffungskosten sind nach § Abs. 2 EStG nur zu 60 % abziehbar. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt (18.000 € − 6.000 €) × 60 % = €.Der anteilige Freibetrag nach § 17 Abs. EStG von 54,36 € (0,6 % von 9.060 €) ermäßigt sich auf €, weil der Gewinn die anteilige Kürzungsgrenze von 216,60 € um mehr als 54,36 € übersteigt.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?

    Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?

    Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Ab welcher Beteiligungsquote und in welchem Zeitraum greift § 17 EStG?

    Mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wirkt sich das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG aus – auch im Verlustfall?

    Typische Nachfrage: Warum gibt es für § 17-Gewinne keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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Klausurfall

Verlust aus GmbH-Anteilen, Zukauf und Kleinstbeteiligung

Bearbeitungszeit: 25 MinutenPunkteschema: 17 Punkte
Sachverhalt

Mandant M (ledig) gründete 2016 zusammen mit anderen die Z-GmbH (Stammkapital 100.000 €) und übernahm einen Geschäftsanteil von 20 % gegen Einlage von 20.000 €. Im Jahr 2023 leistete er eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage von 30.000 €. Am 1.2.2025 erwarb er vom Mitgesellschafter B weitere 5 % für 40.000 €.

Am 1.9.2026 veräußert M seine gesamte Beteiligung von 25 % für 60.000 € an einen fremden Dritten. Die Veräußerungskosten betragen 2.000 €.

Außerdem veräußerte M am 10.3.2026 über seine inländische Depotbank Aktien der börsennotierten Y-AG mit einem Gewinn von 8.000 €. Seine Beteiligung an der Y-AG betrug nie mehr als 0,02 %.

Alle Anteile gehören zum Privatvermögen.

Aufgabe
  1. Ermitteln Sie die Auswirkungen der Veräußerung der Z-GmbH-Anteile im VZ 2026.
  2. Variante: M war bis zum Zukauf am 1.2.2025 nur zu 0,5 % an der Z-GmbH beteiligt. Wie wirkt sich das auf die Berücksichtigung des Verlusts aus? (Keine Berechnung erforderlich.)
  3. Wie ist die Veräußerung der Y-AG-Aktien zu behandeln, und kann der Gewinn mit dem Verlust aus der Z-GmbH verrechnet werden?
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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Einkommensteuergesetz

(1) ¹Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. ²Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. ³Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, […]

Vollständiger Wortlaut von § 17 EStG

§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen

Einkommensteuergesetz

Steuerfrei sind

[…]

40. 40 Prozent

a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der […]

Vollständiger Wortlaut von § 3 EStG

§ 3c EStG – Anteilige Abzüge

Einkommensteuergesetz

[…]

(2) ¹Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert […]

Vollständiger Wortlaut von § 3c EStG

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 421 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: vom Lesen zum Bestehen.

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