Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG · § 15 Abs. 3 EStG
Lernziele
Sie können die Merkmale Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko anwenden und eine Mitunternehmerschaft bejahen oder verneinen.
Sie können den Gesamtgewinn einer Mitunternehmerschaft additiv (zweistufig) ermitteln und auf die Gesellschafter verteilen.
Sie können Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Sonderbetriebsvermögen I und II zuordnen.
Sie können Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) einschließlich der Bagatellgrenze und gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) prüfen.
Begriff des Mitunternehmers
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielen die Gesellschafter einer OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Personengesellschaft selbst ist weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig (Transparenzprinzip); sie ist aber Subjekt der Gewinnerzielung und -ermittlung sowie Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG).
Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist (oder in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis steht) und Mitunternehmerinitiative sowie Mitunternehmerrisiko aufweist (BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13):
- Mitunternehmerinitiative entfalten kann: Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen; ausreichend sind bereits Rechte, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sind (§ 164 HGB, § 166 HGB – seit dem MoPeG als Zustimmungsvorbehalt bei außergewöhnlichen Geschäften und als Informationsrecht ausgestaltet), und
- Mitunternehmerrisiko trägt: Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts.
Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber unterschiedlich stark ausgeprägt sein (Typusbegriff; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13). Erfasst werden insbesondere OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft (Beteiligung an den stillen Reserven). Der typisch stille Gesellschafter ist dagegen kein Mitunternehmer; er bezieht Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Die Rechtsfähigkeit der GbR nach dem MoPeG ändert an der transparenten Besteuerung nichts. Unter den Voraussetzungen des § 1a KStG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene GbR jedoch zur Körperschaftsbesteuerung optieren.
Klausurhinweis: Empfehlung: Begründen Sie Initiative und Risiko auch beim Kommanditisten knapp; bei Treuhand, Unterbeteiligung oder stiller Beteiligung erläutern Sie die konkreten Rechte und Risiken, weil beide Merkmale trotz der Rechtsform vorliegen müssen (BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
Einkünfte des Mitunternehmers: Gewinnanteil und Sondervergütungen
Die Einkünfte des Mitunternehmers bestehen aus zwei Bestandteilen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG):
- dem Gewinnanteil an der Gesellschaft (Halbsatz 1) und
- den Sondervergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft bezieht für (Halbsatz 2)
- seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführergehalt, auch bei Arbeitsvertrag),
- die Hingabe von Darlehen (Zinsen),
- die Überlassung von Wirtschaftsgütern (Miete, Pacht, Lizenzgebühren).
Zweck: Der Mitunternehmer soll dem Einzelunternehmer gleichgestellt werden, der mit sich selbst keine steuerwirksamen Verträge schließen kann (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Die Vergütungen verlieren daher ihren Charakter als Arbeitslohn (§ 19 EStG), Kapitalertrag (§ 20 EStG) oder Mieteinnahme (§ 21 EStG) und werden zu gewerblichen Einkünften – mit der Folge, dass sie auch der Gewerbesteuer unterliegen (§ 7 S. 1 GewStG).
Die Regelung gilt auch für mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) und für nachträgliche Einkünfte ehemaliger Gesellschafter, z. B. Pensionszahlungen (§ 15 Abs. 1 S. 2 EStG). Für freiberufliche Mitunternehmerschaften verweist § 18 Abs. 4 S. 2 EStG auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Klausurhinweis: Empfehlung: Bezeichnen Sie das Gehalt ausdrücklich als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, damit seine Einordnung bei den gewerblichen Einkünften erkennbar ist.
Sonderbetriebsvermögen I und II
Sonderbetriebsvermögen (SBV) sind Wirtschaftsgüter, die nicht der Gesellschaft, sondern einem oder mehreren Mitunternehmern gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen (R 4.2 Abs. 2 EStR). Sie werden in einer Sonderbilanz des jeweiligen Mitunternehmers erfasst.
SBV I – Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienen (R 4.2 Abs. 2 EStR):
- an die Gesellschaft vermietete Grundstücke, Maschinen oder Patente
- Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft
SBV II – Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Beteiligung des Gesellschafters dienen (Begründung oder Stärkung der Beteiligung; R 4.2 Abs. 2 EStR):
- Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, wenn diese keinen eigenen Geschäftsbetrieb von mehr als untergeordneter Bedeutung hat; bei kleinen Minderheitsanteilen ist die Stärkung der Beteiligung gesondert zu prüfen (BFH, Urteil vom 16.04.2015, IV R 1/12)
- negatives SBV II: Darlehen, das der Gesellschafter zur Finanzierung seiner Einlage oder des Erwerbs seines Anteils aufgenommen hat; maßgeblich ist der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang (BFH, Beschluss vom 29.09.2011, IV B 55/10)
Wie im Einzelunternehmen wird zwischen notwendigem und gewillkürtem SBV unterschieden (R 4.2 Abs. 2 EStR).
Folgen: Erträge aus dem SBV sind Sonderbetriebseinnahmen, Aufwendungen (AfA, Zinsen, Grundsteuer, Instandhaltung) Sonderbetriebsausgaben. Die stillen Reserven des SBV sind steuerverstrickt; bei Entnahme, Veräußerung oder Betriebsaufgabe werden sie aufgedeckt.
Klausurhinweis: Ein vom Gesellschafter an die Gesellschaft vermietetes Grundstück ist notwendiges SBV I, weil es unmittelbar ihrem Betrieb dient (R 4.2 Abs. 2 EStR). Empfehlung: Erfassen Sie auch die zugehörigen Aufwendungen, damit das Sonderbetriebsergebnis vollständig ist.
Additive Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung
Empfehlung: Ermitteln Sie den Gewinn der Mitunternehmerschaft zweistufig (additiv), damit Gewinnanteile und Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG getrennt zugeordnet werden:
| Stufe | Inhalt |
|---|---|
| 1. Stufe | Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft (Gesellschaftsvermögen) ± Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen (individuelle Mehr- oder Minderwerte einzelner Gesellschafter) → Verteilung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel |
| 2. Stufe | Ergebnisse der Sonderbilanzen/Sonder-GuV: Sondervergütungen + übrige Sonderbetriebseinnahmen − Sonderbetriebsausgaben → Zurechnung an den jeweiligen Gesellschafter |
| Summe | Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft |
Korrespondenzprinzip: Was in der Gesellschaftsbilanz als Aufwand den Gewinn mindert (z. B. Geschäftsführergehalt, Zinsen, Miete), erhöht in gleicher Höhe das Sonderbetriebsergebnis des empfangenden Gesellschafters (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Die Vergütungen mindern den Gesamtgewinn daher nicht. Dies gilt auch zeitlich: Eine Pensionsrückstellung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der Gesellschaftsbilanz zu bilden, korrespondierend ist in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ein Aktivposten in gleicher Höhe anzusetzen (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
Verfahren: Der Gewinn und seine Verteilung werden einheitlich und gesondert festgestellt (§ 179 AO, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO); der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide der Gesellschafter.
Klausurhinweis: Empfehlung: Stellen Sie die Gewinnverteilung als Tabelle mit einer Spalte je Gesellschafter dar; die Summenkontrolle zeigt, ob Gewinnanteile und Sonderergebnisse vollständig erfasst sind.
Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus (Alt. 1) oder bezieht sie gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft (Alt. 2), gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird bzw. ob die Beteiligungseinkünfte positiv oder negativ sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG).
Bei Alt. 2 begründet die bloße Umqualifizierung der übrigen Einkünfte keine Gewerbesteuerpflicht der Obergesellschaft (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
Beispiel: Eine Steuerberater-GbR verkauft zusätzlich Software an Mandanten. Ohne Bagatellgrenze würden auch die Beratungseinkünfte gewerblich und gewerbesteuerpflichtig.
Bagatellgrenze: Nach der Rspr. des BFH tritt die Abfärbung bei Alt. 1 aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht ein, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse
- 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und
- den Betrag von 24.500 € im VZ
nicht übersteigen. Beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten sein. Maßgeblich sind die Umsätze, nicht der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
Vermeidung: Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, wenn die Umsätze die Bagatellgrenze überschreiten; § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG knüpft an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft an. Für Einzelunternehmer gilt diese Vorschrift nicht; sie können nebeneinander freiberufliche und gewerbliche Einkünfte erzielen.
Klausurhinweis: Empfehlung: Rechnen Sie beide Grenzen mit den Nettoumsätzen aus; nur wenn 3 % und 24.500 € nicht überschritten sind, entfällt die Abfärbung (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
Gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)
Eine Personengesellschaft, die keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt (z. B. reine Vermögensverwaltung), erzielt dennoch in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte, wenn
- sie mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig wird,
- ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
- nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG).
Ein Fall ist die GmbH & Co. KG, deren einzige Komplementärin eine GmbH ist, die allein die Geschäfte führt. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft steht als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft gleich (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG – doppelstöckige Strukturen).
Entprägung: Die Prägung entfällt, wenn eine natürliche Person persönlich haftet oder ein Kommanditist (natürliche Person) gesellschaftsvertraglich zur Geschäftsführung befugt ist (R 15.8 Abs. 6 EStR). Dass ein Kommanditist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, reicht dafür nicht.
Folgen der Prägung:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Betriebsvermögen, steuerverstrickte stille Reserven
- Gewerbesteuerpflicht; bei reiner Grundstücksverwaltung ggf. erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)
- Fällt die Prägung weg, liegt grundsätzlich eine Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) vor (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Änderungen der Geschäftsführungsbefugnis die Entprägung; der Wegfall der Prägung kann zur Betriebsaufgabe führen (R 15.8 Abs. 6 EStR; BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).
Prüfungsschema Mitunternehmerschaft und Gewinnermittlung
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Mitunternehmerschaft: Gesellschaftsverhältnis (oder wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis), Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG)
- 2
Art der Einkünfte der Gesellschaft: originär gewerblich (§ 15 Abs. 2 EStG), Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, Bagatellgrenze bei Alt. 1: 3 % und 24.500 €), gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG); sonst § 13 EStG, § 18 EStG oder Vermögensverwaltung
- 3
- Stufe: Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft (ggf. korrigiert) ± Ergänzungsbilanzen; Verteilung nach Gewinnverteilungsschlüssel
- 4
- Stufe: Sondervergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern sowie übrige Sonderbetriebseinnahmen
- 5
Sonderbetriebsvermögen I/II erfassen und Sonderbetriebsausgaben (AfA, Zinsen, laufende Kosten, Finanzierung des Anteils) abziehen
- 6
Korrespondenz prüfen: Aufwand der Gesellschaft = Ertrag im Sonderbereich (auch Pensionsrückstellung/Aktivposten)
- 7
Gesamtgewinn und Zurechnung je Mitunternehmer; einheitliche und gesonderte Feststellung (§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO)
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafters wird als Arbeitslohn (§ 19 EStG), die Miete als Einkunft aus V+V (§ 21 EStG) behandelt – richtig sind Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Sondervergütungen werden als gewinnmindernd für den Gesamtgewinn behandelt – nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind sie im Sonderbereich wieder hinzuzurechnen.
Sonderbetriebsausgaben (AfA und Zinsen für das überlassene Grundstück, Zinsen für die Finanzierung des Anteils) werden nicht erfasst, obwohl auch das Sonderbetriebsvermögen zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehört (R 4.2 Abs. 2 EStR).
Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) wird die Bagatellgrenze nur mit einem Kriterium geprüft (3 % oder 24.500 €) – beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten sein (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
Gewerbliche Prägung wird angenommen, obwohl ein Kommanditist (natürliche Person) zur Geschäftsführung der KG befugt ist (R 15.8 Abs. 6 EStR).
Die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH werden nicht als SBV II geprüft; entscheidend ist, ob die Beteiligung seine Mitunternehmerstellung stärkt (BFH, Urteil vom 16.04.2015, IV R 1/12).
Musterfall: Gewinnverteilung in der AB-OHG mit Sondervergütungen
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
A und B sind zu je 50 % an der AB-OHG beteiligt, die einen Großhandel betreibt. Der Steuerbilanzgewinn der OHG für 2026 beträgt 150.000 €. Darin sind als Aufwand enthalten:
- ein Geschäftsführergehalt an A von 60.000 € (Anstellungsvertrag),
- Zinsen von 5.000 € für ein Darlehen über 100.000 €, das A der OHG gewährt hat,
- Miete von 24.000 € an B für ein Lagergrundstück, das im Alleineigentum des B steht.
B trägt für das Lagergrundstück die AfA von 4.000 €, Grundsteuer und Versicherung von 1.000 € sowie Zinsen von 3.000 € für das Darlehen, mit dem er das Grundstück finanziert hat.
Ermitteln Sie den Gesamtgewinn der AB-OHG für 2026 und die Einkünfte von A und B.
1. Mitunternehmerschaft und Einkunftsart
A und B sind Gesellschafter einer OHG mit unbeschränkter Haftung und Geschäftsführungsbefugnis; sie tragen Mitunternehmerrisiko und entfalten Mitunternehmerinitiative. Die OHG betreibt einen Großhandel und ist damit originär gewerblich tätig (§ 15 Abs. 2 EStG). A und B erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
2. Erste Stufe: Gewinnanteile
Der Steuerbilanzgewinn der OHG von 150.000 € wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel verteilt: A und B erhalten je 75.000 €. Die an A und B gezahlten Vergütungen haben den Gewinn auf dieser Stufe zutreffend gemindert; als Sondervergütungen werden sie A und B nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gesondert zugerechnet.
3. Zweite Stufe: Sonderbereich A
Das Geschäftsführergehalt ist eine Sondervergütung für die Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, die Zinsen sind eine Sondervergütung für die Hingabe eines Darlehens (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Die Darlehensforderung gehört zum SBV I des A (R 4.2 Abs. 2 EStR).
Sonderbetriebsergebnis A: 60.000 € + 5.000 € = 65.000 €.
4. Zweite Stufe: Sonderbereich B
Das an die OHG vermietete Lagergrundstück dient unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft und ist notwendiges SBV I des B (R 4.2 Abs. 2 EStR). Die Miete ist eine Sondervergütung für die Überlassung eines Wirtschaftsguts (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG); AfA, Grundsteuer, Versicherung und Finanzierungszinsen sind Sonderbetriebsausgaben.
Position Betrag Miete (Sondervergütung) 24.000 € − AfA − 4.000 € − Grundsteuer/Versicherung − 1.000 € − Schuldzinsen − 3.000 € Sonderbetriebsergebnis B 16.000 € 5. Gesamtgewinn und Verteilung
A B Summe Gewinnanteil (1. Stufe) 75.000 € 75.000 € 150.000 € Sonderbetriebsergebnis (2. Stufe) 65.000 € 16.000 € 81.000 € Einkünfte § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 140.000 € 91.000 € 231.000 € Die Vergütungen an A und B mindern den Gesamtgewinn im Ergebnis nicht (Korrespondenz). Gesamtgewinn und Verteilung sind einheitlich und gesondert festzustellen (§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO); der Gesamtgewinn ist zugleich Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag der OHG.
Der Gesamtgewinn der AB-OHG beträgt 231.000 €; davon entfallen 140.000 € auf A und 91.000 € auf B als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Jetzt Sie: drei Challenges zu Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
K ist alleiniger Kommanditist der K-GmbH & Co. KG, die ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietet. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin und allein zur Geschäftsführung befugt ist die K-Verwaltungs-GmbH; sie ist am Vermögen der KG nicht beteiligt. Sämtliche Anteile an der GmbH hält K; die GmbH hat keinen eigenen Geschäftsbetrieb.
K vermietet der KG außerdem ein Gebäude aus seinem Alleineigentum für 18.000 € jährlich, das die KG an einen Supermarktbetreiber weitervermietet. Auf das Gebäude entfällt bei K eine AfA von 3.000 €. Der Gewinnanteil des K an der KG beträgt 2026 40.000 €.
Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?
Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist B hat zur Finanzierung seiner Kommanditeinlage ein Bankdarlehen aufgenommen. Wie ist das Darlehen steuerlich zu behandeln?
Das Darlehen dient unmittelbar der Begründung der Beteiligung und ist daher negatives Sonderbetriebsvermögen II; entscheidend ist die wirtschaftliche Veranlassung (BFH, Beschluss vom 29.09.2011, IV B 55/10). Die Zinsen mindern als Sonderbetriebsausgaben den Gewinnanteil des B (2. Stufe der Gewinnermittlung). Schuldner ist B, nicht die KG.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?
- Mitunternehmerinitiative: Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen; mindestens Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte wie beim Kommanditisten (§ 164 HGB, § 166 HGB; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Mitunternehmerrisiko: Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich Geschäftswert (BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber unterschiedlich ausgeprägt sein (Typusbegriff; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Abgrenzung: atypisch stille Gesellschaft = Mitunternehmerschaft; typisch stille Gesellschaft = § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer? - 6Wissensfrage · eigene Seite
Welche zwei Merkmale kennzeichnen den Mitunternehmer?
Mitunternehmerinitiative (Teilhabe an Entscheidungen, mind. Rechte nach § 164 HGB und § 166 HGB) und Mitunternehmerrisiko (Gewinn/Verlust, stille Reserven inkl. Geschäftswert; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?
- Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
- Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
- Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
- Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Aus welchen Bestandteilen bestehen die Einkünfte eines Mitunternehmers?
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG:
- Gewinnanteil (Hs. 1)
- Sondervergütungen für Tätigkeit, Darlehen, Überlassung von WG (Hs. 2)
Steuerberater-Partnerschaft mit Softwarehandel
Die Steuerberater S und T betreiben gemeinsam die S & T Steuerberater PartG mbB; S ist zu 60 %, T zu 40 % am Gewinn und Vermögen beteiligt. Neben der Steuerberatung vertreibt die Partnerschaft seit 2025 Buchhaltungssoftware eines Drittanbieters an Mandanten. Die Nettoumsätze 2026 betragen insgesamt 900.000 €, davon entfallen 40.000 € auf den Softwarevertrieb.
Die Partnerschaft ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Der Steuerbilanzgewinn 2026 beträgt 300.000 €. Darin sind als Aufwand enthalten:
- eine Tätigkeitsvergütung an S von 80.000 € für die Leitung der Kanzlei,
- Miete von 36.000 € an T für eine Büroetage, die in seinem Alleineigentum steht; T trägt hierfür AfA von 6.000 € und Schuldzinsen von 4.000 €,
- Zinsen von 2.000 € an S für ein Darlehen über 50.000 €.
T hat seinen Eintritt in die Partnerschaft im Jahr 2020 mit einem Bankdarlehen finanziert; die Zinsen 2026 von 3.000 € hat er privat gezahlt.
- Welche Einkünfte erzielen S und T im VZ 2026? Gehen Sie auf die Bagatellgrenze ein.
- Ermitteln Sie den Gesamtgewinn der Partnerschaft und seine Verteilung auf S und T.
- Variante: Der Softwareumsatz beträgt nur 20.000 €. Was ändert sich?
Schreiben Sie Ihre Lösung im Gutachtenstil – in 30 Minuten, wie in der Prüfung. Die KI korrigiert nach Punkteschema, Bewertungspunkt für Bewertungspunkt, mit Musterlösung.
Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) ¹Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
[…]
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. ²Der mittelbar über eine oder mehrere […]
Verwaltungsanweisungen
- H 15.8 (4) (Sonderbetriebsvermögen) EStHHinweisSonderbetriebsvermögen
Der persönlich haftende Gesellschafter kann wie ein Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) Sonderbetriebsvermögen haben. Die ihm gehörenden Kommanditaktien sind weder Betriebsvermögen noch Sonderbetriebsvermögen (BFH…
- H 15.8 (5) (Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft) EStHHinweisBeteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft
Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wj. tritt die Abfärbewirkung nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kj. nach…
- H 15.8 (1) (Verdeckte Mitunternehmerschaft) EStHHinweisVerdeckte Mitunternehmerschaft
– Mitunternehmer kann auch sein, wer nicht als Gesellschafter, sondern z. B. als Arbeitnehmer oder Darlehensgeber bezeichnet ist, wenn die Vertragsbeziehung als Gesellschaftsverhältnis anzusehen ist (BFH vom 11.12.1980…
- R 15.8 (2) EStRRichtlinieMehrstöckige Personengesellschaft
(2) ¹§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften anzuwenden, wenn eine ununterbrochene Mitunternehmerkette besteht. ²Vergütungen der Untergesellschaft an einen Gesellschafter der…
- H 15.8 (1) (Mitunternehmerinitiative) EStHHinweisMitunternehmerinitiative
Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen, wie sie Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen o. a. leitenden Angestellten…
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 16.04.2015, IV R 1/12BStBl/amtlich
Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn --ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall-- in den Angelegenheiten der…
- BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13BStBl/amtlich
Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt…
- BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11BStBl/amtlich
Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Ausscheiden geleistete…
- BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16BStBl/amtlich
1. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben…
- BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11BStBl/amtlich
Der Verkauf von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer GbR auftretende Gesangsgruppe führt nicht zur Umqualifizierung der im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den…
Eine Auswahl aus 400 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche