§ 13 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. ²Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche | nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden. ³Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. ⁴§ 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. ⁵Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 13b erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 242 des Bewertungsgesetzes);
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. ²Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3) ¹Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. ²Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. ³Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4) ¹Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. ²Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. ³§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. ⁴Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. ⁵Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. ⁶Werden
1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6) ¹Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 13b einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. ²Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 13 EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 13.1 EStRRichtlinieFreibetrag für Land- und Forstwirte
¹Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. ²§ 13 Abs. 3 EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft. ³Der…
- R 13.2 EStRRichtlinieAbgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung
Feststellung der Tierbestände (1) ¹Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen.…
- R 13.3 EStRRichtlinieLand- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen
– unbesetzt –
- R 13.4 EStRRichtlinieRechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem landwirtschaftlichen Betrieb
– unbesetzt –
- R 13.5 EStRRichtlinieErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
Gewinnschätzung 1 jetzt Nummern 2 bis 5 oder Satz 2 Wechsel der Gewinnermittlungsart (2) ¹Geht ein Land‑ und Forstwirt zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über, ist für die Aufstellung der…
- H 13.1 (Zusammenveranlagung) EStHHinweisZusammenveranlagung
Alle Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft sind vor Berücksichtigung des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zusammenzurechnen (BFH vom 25.02.1988 – IV R 32/86, BStBl II S. 827).
- H 13.2 (Hektarberechnung) EStHHinweisHektarberechnung
Bei der Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ist der letzte angefangene Hektar anteilig zu berücksichtigen (BFH vom 13.07.1989 – V R 110/84, BStBl II S. 1036).
- H 13.2 (Pferdehaltung) EStHHinweisPferdehaltung
– Die Ausbildung von Pferden zu Renn‑ und Turnierpferden ist dem Bereich der Land‑ und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz…
- H 13.2 (Zweige des Tierbestandes bei jeder Tierart) EStHHinweisZweige des Tierbestandes bei jeder Tierart
§ 241 Abs. 3 BewG (als Zweig gilt bei jeder Tierart für sich): – Zugvieh – Zuchtvieh – Mastvieh – übriges Nutzvieh Zuchtvieh gilt nur dann als eigener Zweig, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt…
- H 13.3 (Betrieb) EStHHinweisBetrieb
– Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn‑ und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten…
- H 13.3 (Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulen) EStHHinweisBewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulen
BMF vom 13.12.2022 (BStBl I S. 1673) für Wj. von 2023/24 bzw. 2024 bis mindestens 2026/27 bzw. 2027
- H 13.3 (Bewertungswahlrecht) EStHHinweisBewertungswahlrecht
Das einmal in Anspruch genommene Wahlrecht bindet den Landwirt auch für die Zukunft (BFH vom 14.04.1988 – IV R 96/86, BStBl II S. 672 und vom 17.03.1988 – IV R 82/87, BStBl II S. 770).
- H 13.3 (Jagd) EStHHinweisJagd
Die Einkünfte aus der Jagd stehen im Zusammenhang mit einem land‑ und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb, wenn sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt. Bilden die Flächen…
- H 13.3 (Nießbrauch) EStHHinweisNießbrauch
Bei den Einkünften aus Land‑ und Forstwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des…
- H 13.3 (Übergang zur Buchführung) EStHHinweisÜbergang zur Buchführung
– Bei Übergang zur Buchführung haben Land‑ und Forstwirte ein Wahlrecht, ob sie das Vieh in der Übergangsbilanz nach § 6 Abs. 1 mit einzeln ermittelten Anschaffungs‑/Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten…
- H 13.3 (Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau) EStHHinweisWiederbepflanzungsrechte im Weinbau
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Es handelt sich bei diesen Rechten um nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter, wenn ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU zum maßgeblichen…
- H 13.3 (Zuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten Grundstücks) EStHHinweisZuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten Grundstücks
– Ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, gehört unmittelbar zum notwendigen Betriebsvermögen eines land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die…
- H 13.4 (Alleinunternehmerschaft) EStHHinweisAlleinunternehmerschaft
Hat ein Ehegatte sein Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten aufgrund eines nachgewiesenen Nutzungsüberlassungsvertrags überlassen, kann dies die Alleinunternehmerschaft des anderen Ehegatten…
- H 13.4 (Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen) EStHHinweisArbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen
R 4.8
- H 13.4 (Familiengesellschaft) EStHHinweisFamiliengesellschaft
Eine Familiengesellschaft ist auch auf dem Gebiet der Land‑ und Forstwirtschaft i. d. R. anzuerkennen (BFH vom 29.05.1956 – I 26/55 U, BStBl III S. 246); R 15.9 ist entsprechend anzuwenden.
- H 13.4 (Gütergemeinschaft) EStHHinweisGütergemeinschaft
– H 4.2 (12) – H 15.9 (1)
- H 13.4 (Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten) EStHHinweisMitunternehmerschaft zwischen Ehegatten
Ehegatten können in der Land‑ und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land‑ und…
- H 13.4 (Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Ehegatten) EStHHinweisNutzungsüberlassungsvertrag zwischen Ehegatten
Alleinunternehmerschaft
- H 13.4 (Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen) EStHHinweisRechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
– R 4.8 – Ein nachträglich vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg geltend gemachter Vergütungsanspruch wegen fehlgeschlagener Hofübergabe führt im steuerlichen Sinne nicht automatisch zu Einkünften aus nichtselbständiger…
- H 13.4 (Wirtschaftsüberlassungsvertrag) EStHHinweisWirtschaftsüberlassungsvertrag
– Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag kann auch vorliegen, wenn die Nutzung einer anderen Person als dem künftigen Hoferben überlassen wird (BFH vom 26.11.1992 – IV R 53/92, BStBl II 1993 S. 395). – H 4.8 – H 7.1
9 weitere Abschnitte: alle zu § 13 EStG im EStH
Rechtsprechung des BFH zu § 13 EStG
69 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 10.04.2025, VI R 11/22BStBl/amtlich
1. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. 2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde…
- BFH, Urteil vom 16.05.2024, VI R 6/22BStBl/amtlich
Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 13.12.2023, VI R 3/22BStBl/amtlich
1. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des…
- BFH, Urteil vom 13.09.2022, XI R 33/20BStBl/amtlich
1. Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt. 2. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG kann Vorrang gegenüber einer organschaftlich…
- BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 20/19BStBl/amtlich
1. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den…
- BFH, Urteil vom 19.04.2021, VI R 49/18BStBl/amtlich
1. Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, auf dem in einer Tiefe von 3 bis 4 m ein Regenwasserkanal verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24.03.1982 - IV R 96/78, BFHE…
- BFH, Urteil vom 31.03.2021, VI R 30/18BStBl/amtlich
1. Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten führt zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des…
- BFH, Urteil vom 18.11.2020, VI R 39/18BStBl/amtlich
1. Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, bestimmt sich nicht nach bewertungsrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der…
- BFH, Urteil vom 16.01.2020, VI R 22/17BStBl/amtlich
Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG (nach dem 31.12.1998) ist nur möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt.
- BFH, Urteil vom 19.12.2019, VI R 53/16BStBl/amtlich
1. Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines…
- BFH, Urteil vom 27.11.2019, II R 43/16BStBl/amtlich
Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält…
- BFH, Urteil vom 03.07.2019, VI R 49/16BStBl/amtlich
1. Ein laufend zu führendes Verzeichnis i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG muss nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden. Auch ein im Rahmen der Außenprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann daher den gesetzlichen Anforderungen…
57 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 13 EStG
- Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 202601.09.2026
- Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Anlage 13a 202627.08.2026
- Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Anlage 13a 202518.09.2025
- Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 202529.08.2025
- Anwendungsschreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a Einkommensteuergesetz (EStG))12.03.2025
- Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von ...07.02.2023
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche