§ 12 EStGNicht abzugsfähige Ausgaben
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. ²Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5. (weggefallen)
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 12 EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 12.1 EStRRichtlinieAbgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten
– unbesetzt –
- R 12.2 EStRRichtlinieStudienreisen, Fachkongresse
– unbesetzt –
- R 12.3 EStRRichtlinieGeldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile
¹Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Geldstrafen und ähnlichen Rechtsnachteile außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängt, angeordnet oder festgesetzt…
- R 12.4 EStRRichtlinieNichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen
– unbesetzt –
- R 12.6 EStRRichtlinieWiederkehrende Leistungen
– unbesetzt –
- H 12.1 (Allgemeines) EStHHinweisAllgemeines
Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion…
- H 12.1 (Ausbildungs‑ und Fortbildungsaufwendungen für Kinder) EStHHinweisAusbildungs‑ und Fortbildungsaufwendungen für Kinder
– Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören i. d. R. zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.10.1997 – X R 129/94, BStBl II 1998 S. 149). – H 4.8…
- H 12.1 (Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise) EStHHinweisBerufliche Tätigkeit während einer Ferienreise
Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in…
- H 12.1 (Berufsausbildungskosten) EStHHinweisBerufsausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium BMF vom 22.09.2010 (BStBl I S. 721), Anhang 9 LStH
- H 12.1 (Bewirtungskosten) EStHHinweisBewirtungskosten
– § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 – R 4.10 Abs. 5 bis 9 – Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind regelmäßig in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (R 4.10 Abs. 6 Satz 8). Das…
- H 12.1 (Brille) EStHHinweisBrille
Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
- H 12.1 (Bücher) EStHHinweisBücher
Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 21.05.1992 – IV R 70/91, BStBl II S. 1015).
- H 12.1 (Deutschkurs) EStHHinweisDeutschkurs
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (BFH vom 15.03.2007 – VI R 14/04, BStBl II S. 814 und BMF vom…
- H 12.1 (Einbürgerungskosten) EStHHinweisEinbürgerungskosten
Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 18.05.1984 – VI R 130/80, BStBl II S. 588 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19, Anhang 18a LStH).
- H 12.1 (Erbstreitigkeiten) EStHHinweisErbstreitigkeiten
Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit…
- H 12.1 (Feier mit beruflicher und privater Veranlassung) EStHHinweisFeier mit beruflicher und privater Veranlassung
Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem…
- H 12.1 (Führerschein) EStHHinweisFührerschein
Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind i. d. R. Kosten der Lebensführung (BFH vom 05.08.1977 – VI R 246/74, BStBl II S. 834 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19, Anhang 18a LStH).
- H 12.1 (Gemischte Aufwendungen) EStHHinweisGemischte Aufwendungen
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs‑ und Abzugsverbot (BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl II 2010 S. 672); zu den Folgerungen BMF vom 06.07.2010 (BStBl I S. 614), Anhang 18a LStH.
- H 12.1 (Geschenke an Geschäftsfreunde) EStHHinweisGeschenke an Geschäftsfreunde
– § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 – R 4.10 Abs. 2 bis 4
- H 12.1 (Gesellschaftliche Veranstaltungen) EStHHinweisGesellschaftliche Veranstaltungen
– Aufwendungen, die durch die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, z. B. eines Berufs‑, Fach‑ oder Wirtschaftsverbandes oder einer Gewerkschaft, entstanden sind, sind stets Kosten der Lebensführung und zwar…
- H 12.1 (Hörapparat) EStHHinweisHörapparat
Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
- H 12.1 (Karnevalsveranstaltungen) EStHHinweisKarnevalsveranstaltungen
Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.03.1994 – VIII R 7/92, BStBl II S. 843).
- H 12.1 (Kleidung und Schuhe) EStHHinweisKleidung und Schuhe
– Kleidung und Schuhe sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschl. bei der Berufsausübung trägt (BFH vom 18.04.1991 – IV R 13/90, BStBl II S. 751 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl…
- H 12.1 (Körperpflegemittel, Kosmetika) EStHHinweisKörperpflegemittel, Kosmetika
Körperpflegemittel und Kosmetika sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (BFH vom 06.07.1989 – IV R 91/87, BStBl II 1990 S. 49 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4, Anhang 18a LStH)
- H 12.1 (Kontoführungsgebühren) EStHHinweisKontoführungsgebühren
Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (BFH vom 09.05.1984 – VI R 63/80, BStBl II S. 560).
23 weitere Abschnitte: alle zu § 12 EStG im EStH
Rechtsprechung des BFH zu § 12 EStG
199 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 21/23BStBl/amtlich
1. Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. 2. Allein der Umstand, dass ein…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24BStBl/amtlich
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23BStBl/amtlich
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24BStBl/amtlich
1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss…
- BFH, Urteil vom 26.09.2025, IV R 16/23BStBl/amtlich
1. Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. 2. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b des…
- BFH, Urteil vom 05.02.2025, VI R 3/23BStBl/amtlich
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
- BFH, Urteil vom 29.01.2025, X R 6/23BStBl/amtlich
Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) sind gemäß § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes vom Abzug ausgeschlossen. Für Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie für die Einziehung von Taterträgen…
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23BStBl/amtlich
1. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die…
- BFH, Urteil vom 15.10.2024, IX R 5/23BStBl/amtlich
1. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). 2. Die erst in einem…
- BFH, Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20BStBl/amtlich
1. Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. 2. Erst der mit Zustimmung…
- BFH, Urteil vom 24.05.2023, X R 22/20BStBl/amtlich
1. Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal…
- BFH, Urteil vom 29.09.2022, V R 29/20BStBl/amtlich
1. Der Erwerb eines PKW zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen. 2. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines PKW ist nicht systemwidrig und daher auch nicht…
187 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 12 EStG
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