Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 12.1 (Ausbildungs‑ und Fortbildungsaufwendungen für Kinder) EStH

Ausbildungs‑ und Fortbildungsaufwendungen für KinderHinweis der Finanzverwaltung zu § 12 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören i. d. R. zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.10.1997 – X R 129/94, BStBl II 1998 S. 149). – H 4.8 (Bildungsaufwendungen für Kinder) – Ausnahme § 10 Abs. 1 Nr. 9

Amtlicher Wortlaut

– Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören i. d. R. zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (>BFH vom 29.10.1997 – X R 129/94, BStBl II 1998 S. 149).

– >H 4.8 (Bildungsaufwendungen für Kinder)

– Ausnahme >§ 10 Abs. 1 Nr. 9

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 12 EStG – Nicht abzugsfähige Ausgaben

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. ²Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen…

§ 12 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 12 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 12 EStG

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