H 12.1 (Feier mit beruflicher und privater Veranlassung) EStH
Aus dem amtlichen WortlautAufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden, wenn die Einladung…
Amtlicher Wortlaut
Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschl. beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden (>BFH vom 08.07.2015 – VI R 46/14, BStBl II S. 1013).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 12 EStG – Nicht abzugsfähige Ausgaben
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. ²Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen…
§ 12 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 12 EStG
20 von 47 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 12.1 EStR – Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und WerbungskostenEStH
- R 12.2 EStR – Studienreisen, FachkongresseEStH
- R 12.3 EStR – Geldstrafen und ähnliche RechtsnachteileEStH
- R 12.4 EStR – Nichtabziehbare Steuern und NebenleistungenEStH
- R 12.6 EStR – Wiederkehrende LeistungenEStH
- H 12.1 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 12.1 (Ausbildungs‑ und Fortbildungsaufwendungen für Kinder) EStH – Ausbildungs‑ und Fortbildungsaufwendungen für KinderEStH
- H 12.1 (Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise) EStH – Berufliche Tätigkeit während einer FerienreiseEStH
- H 12.1 (Berufsausbildungskosten) EStH – BerufsausbildungskostenEStH
- H 12.1 (Bewirtungskosten) EStH – BewirtungskostenEStH
- H 12.1 (Brille) EStH – BrilleEStH
- H 12.1 (Bücher) EStH – BücherEStH
- H 12.1 (Deutschkurs) EStH – DeutschkursEStH
- H 12.1 (Einbürgerungskosten) EStH – EinbürgerungskostenEStH
- H 12.1 (Erbstreitigkeiten) EStH – ErbstreitigkeitenEStH
- H 12.1 (Führerschein) EStH – FührerscheinEStH
- H 12.1 (Gemischte Aufwendungen) EStH – Gemischte AufwendungenEStH
- H 12.1 (Geschenke an Geschäftsfreunde) EStH – Geschenke an GeschäftsfreundeEStH
- H 12.1 (Gesellschaftliche Veranstaltungen) EStH – Gesellschaftliche VeranstaltungenEStH
- H 12.1 (Hörapparat) EStH – HörapparatEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 12 EStG
6 von 199 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 21/231. Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. 2.…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 26.09.2025, IV R 16/231. Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. 2. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als…
- BFH, Urteil vom 05.02.2025, VI R 3/23Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche