§ 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. ²Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. ³Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. ⁴Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a) ¹Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). ²Die Pauschale erhalten:
1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
³Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. ⁴Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro. ⁵In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. ⁶Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig. ⁷Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. ⁸Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. ⁹§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) ¹Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6
2. | bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
²Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 33.1 EStRRichtlinieAußergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
¹§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. ²Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre…
- R 33.2 EStRRichtlinieAufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden: 1. Sie müssen einen…
- R 33.3 EStRRichtlinieAufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Voraussetzungen und Nachweis (1) ¹Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und Personen, bei…
- R 33.4 EStRRichtlinieAufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
Nachweis (1) ¹Der Nachweis von Krankheitskosten ist nach § 64 EStDV zu führen. ²Bei Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht erforderlich. ³Bei einer andauernden…
- H 33.1-33.4 (Abkürzung des Zahlungsweges) EStHHinweisAbkürzung des Zahlungsweges
Bei den außergewöhnlichen Belastungen kommt der Abzug von Aufwendungen eines Dritten auch unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (BMF vom 07.07.2008 – BStBl I S. 717).
- H 33.1-33.4 (Adoption) EStHHinweisAdoption
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption sind nicht zwangsläufig (BFH vom 10.03.2015 – VI R 60/11, BStBl II S. 695).
- H 33.1-33.4 (Asbestbeseitigung) EStHHinweisAsbestbeseitigung
– Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Asbest ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende…
- H 33.1-33.4 (Asyl) EStHHinweisAsyl
Die Anerkennung als Asylberechtigter lässt nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat und Kleidung schließen (BFH vom 26.04.1991 – III R 69/87, BStBl II S. 755).
- H 33.1-33.4 (Außergewöhnlich) EStHHinweisAußergewöhnlich
Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Die typischen Aufwendungen der…
- H 33.1-33.4 (Aussteuer) EStHHinweisAussteuer
Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihrer Tochter keine Berufsausbildung gewährt haben (BFH vom 03.06.1987 …
- H 33.1-33.4 (Begleitperson) EStHHinweisBegleitperson
Aufwendungen eines schwerbehinderten Menschen für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise…
- H 33.1-33.4 (Behindertengerechte Ausstattung) EStHHinweisBehindertengerechte Ausstattung
– Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind außergewöhnliche Belastungen. Sie stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden…
- H 33.1-33.4 (Bestattungskosten) EStHHinweisBestattungskosten
Bestattungskosten eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch (steuerfreie) Ersatzleistungen…
- H 33.1-33.4 (Betreuervergütung) EStHHinweisBetreuervergütung
Vergütungen für einen ausschl. zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften…
- H 33.1-33.4 (Betrug) EStHHinweisBetrug
Durch Betrug veranlasste vergebliche Zahlungen für einen Grundstückskauf sind nicht zwangsläufig (BFH vom 19.05.1995 – III R 12/92, BStBl II S. 774).
- H 33.1-33.4 (Darlehen) EStHHinweisDarlehen
– Werden die Ausgaben über Darlehen finanziert, tritt die Belastung bereits im Zeitpunkt der Verausgabung ein (BFH vom 10.06.1988 – III R 248/83, BStBl II S. 814). – Verausgabung
- H 33.1-33.4 (Diätverpflegung) EStHHinweisDiätverpflegung
– Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch dann ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen…
- H 33.1-33.4 (Eltern-Kind-Verhältnis) EStHHinweisEltern-Kind-Verhältnis
Aufwendungen des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Kontaktpflege sind nicht außergewöhnlich (BFH vom 27.09.2007 – III R 28/05, BStBl II 2008 S. 287).
- H 33.1-33.4 (Ergänzungspflegervergütung) EStHHinweisErgänzungspflegervergütung
Wird für einen Minderjährigen im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich, sind die Aufwendungen hierfür nicht als außergewöhnliche Belastungen zu…
- H 33.1-33.4 (Erpressungsgelder) EStHHinweisErpressungsgelder
Erpressungsgelder sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Erpressungsgrund selbst und ohne Zwang geschaffen worden ist (BFH vom 18.03.2004 – III R 31/02, BStBl II S. 867).
- H 33.1-33.4 (Ersatz von dritter Seite) EStHHinweisErsatz von dritter Seite
Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen…
- H 33.1-33.4 (Existenzgrundlage) EStHHinweisExistenzgrundlage
Unter der Existenzgrundlage i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 ist nur die rein materielle Lebensgrundlage des Stpfl. zu verstehen (BFH vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BStBl II S. 988 und vom 13.08.2020 – VI R 15/18, BStBl II 2021…
- H 33.1-33.4 (Fahrtkosten, allgemein) EStHHinweisFahrtkosten, allgemein
– Unumgängliche Fahrtkosten, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, sind bei Benutzung eines Pkw nur i. H. d. Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar…
- H 33.1-33.4 (Familienheimfahrten) EStHHinweisFamilienheimfahrten
Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für Familienheimfahrten sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH vom 05.12.1969 – VI B 74/69, BStBl II 1970 S. 210).
- H 33.1-33.4 (Fitnessstudio) EStHHinweisFitnessstudio
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Stpfl. auch dann nicht zwangsläufig, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft…
52 weitere Abschnitte: alle zu § 33 EStG im EStH · alle zu § 33 EStG im LStH
Rechtsprechung des BFH zu § 33 EStG
171 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 17.06.2025, VI R 15/23BStBl/amtlich
Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23BStBl/amtlich
1. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die…
- BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 29/23BStBl/amtlich
1. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. 2. Die ausschließlich durch ein…
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/23BStBl/amtlich
1. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 des…
- BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/22BStBl/amtlich
1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. 2. Die Abziehbarkeit schließt…
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 29/21BStBl/amtlich
Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 40/20BStBl/amtlich
Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
- BFH, Beschluss vom 15.06.2023, VI R 33/20BStBl/amtlich
Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.
- BFH, Urteil vom 23.03.2023, VI R 39/20BStBl/amtlich
Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der…
- BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21BStBl/amtlich
1. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen…
- BFH, Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20BStBl/amtlich
Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
- BFH, Beschluss vom 10.08.2022, VI R 29/20BStBl/amtlich
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits --hier eines Strafverfahrens-- eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.
159 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 33 EStG
- Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung15.10.2025
- Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 202121.08.2025
- Allgemeinverfügung vom 7. April 202207.04.2022
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche