R 33.4 EStR
Aus dem amtlichen WortlautNachweis (1) ¹Der Nachweis von Krankheitskosten ist nach § 64 EStDV zu führen. ²Bei Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht erforderlich. ³Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei‑, Heil‑…
Amtlicher Wortlaut
Nachweis
(1) ¹Der Nachweis von Krankheitskosten ist nach § 64 EStDV zu führen. ²Bei Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht erforderlich. ³Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei‑, Heil‑ und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. ⁴Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe in der Vergangenheit durch einen Augenarzt festgestellt, genügt in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker. ⁵Als Nachweis der angefallenen Krankheitsaufwendungen kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid einer Behörde ausreichen. ⁶Diese Erleichterung entbindet den Stpfl. aber nicht von der Verpflichtung, dem Finanzamt die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit nicht erstatteter Aufwendungen auf Verlangen nachzuweisen. ⁷Wurde die Notwendigkeit einer Kur offensichtlich im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten der Beihilfebescheid.
Privatschulbesuch
(2) ¹Ist ein Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist, ist das Schulgeld dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – neben einem auf den Stpfl. übertragbaren Pauschbetrag für behinderte Menschen – zu berücksichtigen. ²Der Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden.
Kur
(3) ¹Kosten für Kuren im Ausland sind in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen anzuerkennen, die in einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden. ²Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Kur können nur in tatsächlicher Höhe nach Abzug der Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden.
Aufwendungen behinderter Menschen für Verkehrsmittel
(4) – nicht abgedruckt –
1
jetzt Menschen mit Behinderungen
2
für VZ ab 2021 >§ 33 Abs. 2a
Behinderungsbedingte Baukosten
(5) ¹Um‑ oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im VZ des Abflusses eine außergewöhnliche Belastung darstellen, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. ²Eine Verteilung auf mehrere VZ ist nicht zulässig. ³Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend:
– der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege‑ bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder
– das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH.
Aufwendungen für Deutsch‑ und Integrationskurse
(6) ¹Aufwendungen für den Besuch von Sprachkursen, in denen Deutsch gelehrt wird, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. ²Gleiches gilt für Integrationskurse, es sei denn, der Stpfl. weist durch Vorlage einer Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach, dass die Teilnahme am Integrationskurs verpflichtend war und damit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erfolgte.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…
§ 33 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H 33.1-33.4 (Schulbesuch) EStH – SchulbesuchEStH
- H 33.1-33.4 (Sittliche Pflicht) EStH – Sittliche PflichtEStH
- H 33.1-33.4 (Studiengebühren) EStH – StudiengebührenEStH
- H 33.1-33.4 (Trinkgelder) EStH – TrinkgelderEStH
- H 33.1-33.4 (Umschulungskosten) EStH – UmschulungskostenEStH
- H 33.1-33.4 (Umzug) EStH – UmzugEStH
- H 33.1-33.4 (Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim) EStH – Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem HeimEStH
- H 33.1-33.4 (Unterhaltsverpflichtung) EStH – UnterhaltsverpflichtungEStH
- H 33.1-33.4 (Urlaubsreise) EStH – UrlaubsreiseEStH
- H 33.1-33.4 (Verausgabung) EStH – VerausgabungEStH
- H 33.1-33.4 (Vermögensebene) EStH – VermögensebeneEStH
- H 33.1-33.4 (Verschulden) EStH – VerschuldenEStH
- H 33.1-33.4 (Versicherung) EStH – VersicherungEStH
- H 33.1-33.4 (Wildtierschäden) EStH – WildtierschädenEStH
- H 33.1-33.4 (Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden) EStH – Wissenschaftlich nicht anerkannte BehandlungsmethodenEStH
- H 33.1-33.4 (Wohngemeinschaft) EStH – WohngemeinschaftEStH
- H 33.1-33.4 (Zinsen) EStH – ZinsenEStH
- H 33.1-33.4 (Zumutbare Belastung) EStH – Zumutbare BelastungEStH
- H 33.1-33.4 (Zwischenheimfahrten) EStH – ZwischenheimfahrtenEStH
- H 33 (Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art) LStH – Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner ArtLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG
6 von 171 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2025, VI R 15/23Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/231. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu…
- BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 29/231. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. 2. Die…
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/231. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b…
- BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/221. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen…
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 29/21Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche