R 33.2 EStR
Aus dem amtlichen WortlautAufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden: 1. Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen – dies sind…
Amtlicher Wortlaut
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
1. Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen – dies sind Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber z. B. ein Pkw oder eine Garage.
2. Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muss eine >Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muss und die nicht auf Verschulden des Stpfl. oder seines Mieters oder auf einen Baumangel zurückzuführen ist (z. B. bei Schimmelpilzbildung).
3. Dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.
4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, d. h. die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
6. Der Stpfl. muss glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat und dass realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.
7. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…
§ 33 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 33.1 EStR – Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner ArtEStH
- R 33.3 EStR – Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter AlltagskompetenzEStH
- R 33.4 EStR – Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für IntegrationsmaßnahmenEStH
- H 33.1-33.4 (Abkürzung des Zahlungsweges) EStH – Abkürzung des ZahlungswegesEStH
- H 33.1-33.4 (Adoption) EStH – AdoptionEStH
- H 33.1-33.4 (Asbestbeseitigung) EStH – AsbestbeseitigungEStH
- H 33.1-33.4 (Asyl) EStH – AsylEStH
- H 33.1-33.4 (Außergewöhnlich) EStH – AußergewöhnlichEStH
- H 33.1-33.4 (Aussteuer) EStH – AussteuerEStH
- H 33.1-33.4 (Begleitperson) EStH – BegleitpersonEStH
- H 33.1-33.4 (Behindertengerechte Ausstattung) EStH – Behindertengerechte AusstattungEStH
- H 33.1-33.4 (Bestattungskosten) EStH – BestattungskostenEStH
- H 33.1-33.4 (Betreuervergütung) EStH – BetreuervergütungEStH
- H 33.1-33.4 (Betrug) EStH – BetrugEStH
- H 33.1-33.4 (Darlehen) EStH – DarlehenEStH
- H 33.1-33.4 (Diätverpflegung) EStH – DiätverpflegungEStH
- H 33.1-33.4 (Eltern-Kind-Verhältnis) EStH – Eltern-Kind-VerhältnisEStH
- H 33.1-33.4 (Ergänzungspflegervergütung) EStH – ErgänzungspflegervergütungEStH
- H 33.1-33.4 (Erpressungsgelder) EStH – ErpressungsgelderEStH
- H 33.1-33.4 (Ersatz von dritter Seite) EStH – Ersatz von dritter SeiteEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG
6 von 171 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2025, VI R 15/23Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/231. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu…
- BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 29/231. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. 2. Die…
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/231. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b…
- BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/221. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen…
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 29/21Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche