Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33.1-33.4 (Ersatz von dritter Seite) EStH

Ersatz von dritter SeiteHinweis der Finanzverwaltung zu § 33 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautErsatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Stpfl. (BFH vom 14.03.1975 – VI R 63/73, BStBl II S. 632…

Amtlicher Wortlaut

Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Stpfl. (>BFH vom 14.03.1975 – VI R 63/73, BStBl II S. 632 und vom 06.05.1994 – III R 27/92, BStBl II 1995 S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.08.1974 – VI R 236/71, BStBl II 1975 S. 14). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (>BFH vom 20.09.1991 – III R 91/89, BStBl II 1992 S. 137 und vom 18.06.1997 – III R 84/96, BStBl II S. 805). Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen (z. B. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) steht dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht entgegen (>BFH vom 11.11.2010 – VI R 17/09, BStBl II 2011 S. 969). Der Abzug von Aufwendungen nach § 33 ist ausgeschlossen, wenn der Stpfl. eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom 06.05.1994 – III R 27/92, BStBl II 1995 S. 104). Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden müssen (>BFH vom 26.06.2003 – III R 36/01, BStBl II 2004 S. 47).

– Hausratversicherung

Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll (>BFH vom 30.06.1999 – III R 8/95, BStBl II S. 766).

– Krankenhaustagegeldversicherungen

Bis zur Höhe der durch einen Krankenhausaufenthalt verursachten Kosten sind die Leistungen abzusetzen, nicht aber Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung (>BFH vom 22.10.1971 – VI R 242/69, BStBl II 1972 S. 177).

– Private Pflegezusatzversicherung

Das aus einer privaten Pflegezusatzversicherung bezogene Pflege‑(tage)geld mindert die abziehbaren Pflegekosten (>BFH vom 14.04.2011 – VI R 8/10, BStBl II S. 701).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG

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