R 33.3 EStR
Aus dem amtlichen WortlautVoraussetzungen und Nachweis (1) ¹Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach §…
Amtlicher Wortlaut
Voraussetzungen und Nachweis
(1) ¹Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde. ²Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z. B. Leistungsbescheid oder ‑mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. ³Pflegekosten von Personen, die nicht zu dem nach Satz 1 begünstigten Personenkreis zählen und ambulant gepflegt werden, können ohne weiteren Nachweis auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind.
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Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz wird die bisher nach § 45a SGB XI a. F. festgestellte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz ab 01.01.2017 von den §§ 14 und 15 SGB XI miterfasst.
Eigene Pflegeaufwendungen
(2) ¹Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages‑ oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim. ²Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. ³Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).
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gilt auch für die Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft (>BFH vom 10.08.2023 – BStBl II S. 1107)
Konkurrenz zu § 33a Abs. 3 EStG
(3) – unbesetzt –
Konkurrenz zu § 33b Abs. 3 EStG
(4) ¹Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen nach Absatz 2 im Rahmen des § 33 EStG aus. ²Zur Berücksichtigung eigener Aufwendungen der Eltern für ein behindertes Kind >R 33b. Abs. 2.
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jetzt Kind mit Behinderungen
Pflegeaufwendungen für Dritte
(5) Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl. Vermögenswerte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…
§ 33 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 33.1 EStR – Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner ArtEStH
- R 33.2 EStR – Aufwendungen für existentiell notwendige GegenständeEStH
- R 33.4 EStR – Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für IntegrationsmaßnahmenEStH
- H 33.1-33.4 (Abkürzung des Zahlungsweges) EStH – Abkürzung des ZahlungswegesEStH
- H 33.1-33.4 (Adoption) EStH – AdoptionEStH
- H 33.1-33.4 (Asbestbeseitigung) EStH – AsbestbeseitigungEStH
- H 33.1-33.4 (Asyl) EStH – AsylEStH
- H 33.1-33.4 (Außergewöhnlich) EStH – AußergewöhnlichEStH
- H 33.1-33.4 (Aussteuer) EStH – AussteuerEStH
- H 33.1-33.4 (Begleitperson) EStH – BegleitpersonEStH
- H 33.1-33.4 (Behindertengerechte Ausstattung) EStH – Behindertengerechte AusstattungEStH
- H 33.1-33.4 (Bestattungskosten) EStH – BestattungskostenEStH
- H 33.1-33.4 (Betreuervergütung) EStH – BetreuervergütungEStH
- H 33.1-33.4 (Betrug) EStH – BetrugEStH
- H 33.1-33.4 (Darlehen) EStH – DarlehenEStH
- H 33.1-33.4 (Diätverpflegung) EStH – DiätverpflegungEStH
- H 33.1-33.4 (Eltern-Kind-Verhältnis) EStH – Eltern-Kind-VerhältnisEStH
- H 33.1-33.4 (Ergänzungspflegervergütung) EStH – ErgänzungspflegervergütungEStH
- H 33.1-33.4 (Erpressungsgelder) EStH – ErpressungsgelderEStH
- H 33.1-33.4 (Ersatz von dritter Seite) EStH – Ersatz von dritter SeiteEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG
6 von 171 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2025, VI R 15/23Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/231. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu…
- BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 29/231. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. 2. Die…
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/231. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b…
- BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/221. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen…
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 29/21Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche