§ 33b EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) ¹Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). ²Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
(3) ¹Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. ²Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 | 384 Euro,
30 | 620 Euro,
40 | 860 Euro,
50 | 1 140 Euro,
60 | 1 440 Euro,
70 | 1 780 Euro,
80 | 2 120 Euro,
90 | 2 460 Euro,
100 | 2 840 Euro.
³Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. ⁴Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. ⁵Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(4) ¹Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
1. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder
5. nach den Vorschriften des Soldatenentschädigungsgesetzes.
²Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5) ¹Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. ²Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. ³Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. ⁴In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33. ⁵Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
(6) ¹Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. ²Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. ³Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
1.
bei Pflegegrad 2 | 600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 3 | 1 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 5 | 1 800 Euro.
⁴Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. ⁵Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. ⁶Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. ⁷Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. ⁸Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. ⁹Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
(7) ¹Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. ²Dabei ist der Nachweis vorrangig durch elektronische Mitteilungsverfahren zu führen.
(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 33b EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 33b EStRRichtliniePauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) ¹Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Hinterbliebenen-Pauschbetrag und der Pflege-Pauschbetrag können mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (z. B. Stpfl., Ehegatte…
- H 33b (Allgemeines) EStHHinweisAllgemeines
– Zur Behinderung i. S. d. § 33b § 152 SGB IX, zur Hilflosigkeit § 33b Abs. 3, zur Pflegebedürftigkeit R 33.3 Abs. 1 – Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (§ 65…
- H 33b (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) EStHHinweisHinterbliebenen-Pauschbetrag
Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33b Abs. 4 Nr. 1), gehören: – das Soldatenversorgungsgesetz (§ 80), – das ZDG (§ 47), – das Häftlingshilfegesetz (§§ 4 und 5), – das Gesetz über die…
- H 33b (Nachweis der Behinderung) EStHHinweisNachweis der Behinderung
– Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist nach § 65 EStDV zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag BFH vom 20.02.2003 – III R 9/02, BStBl II S. 476). Nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständige Behörden sind die…
- H 33b (Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen) EStHHinweisNeben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen
Folgende Aufwendungen können neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 berücksichtigt werden: – Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei‑ und…
- H 33b (Pflegebedürftigkeit) EStHHinweisPflegebedürftigkeit
R 33.3 Abs. 1
- H 33b (Pflege-Pauschbetrag) EStHHinweisPflege-Pauschbetrag
– Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (BFH vom 29.08.1996 – III R 4/95, BStBl II 1997 S. 199). – Die Funktion als amtlich…
- H 33b (Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden Kind) EStHHinweisÜbertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden Kind
Der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 für ein Kind mit Behinderungen kann nicht nach § 33b Abs. 5 auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines…
- H 33b (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen) LStHHinweisPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
R 33b EStR und H 33b EStH
Rechtsprechung des BFH zu § 33b EStG
18 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/23BStBl/amtlich
1. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 des…
- BFH, Urteil vom 20.04.2023, III R 7/21BStBl/amtlich
Eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG ist nicht als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes zu berücksichtigen.
- BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21BStBl/amtlich
1. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen…
- BFH, Urteil vom 13.08.2020, VI R 27/18BStBl/amtlich
1. Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988). 2. Die in § 33b EStG…
- BFH, Urteil vom 04.09.2019, VI R 52/17BStBl/amtlich
1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG . 2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des…
- BFH, Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17BStBl/amtlich
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.
- BFH, Urteil vom 05.06.2014, VI R 12/12BStBl/amtlich
Nimmt der Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, so ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.
- BFH, Urteil vom 12.12.2012, VI R 101/10BStBl/amtlich
1. Das Entstehen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des…
- BFH, Urteil vom 19.04.2012, III R 1/11BStBl/amtlich
Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei…
- BFH, Urteil vom 09.02.2012, III R 5/08BStBl/amtlich
Werden die zur Beseitigung oder Linderung von Unfallfolgen entstandenen Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann die infolge des Unfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente (§ 56 SGB VII) aus Vereinfachungsgründen um den…
- BFH, Urteil vom 09.02.2012, III R 53/10BStBl/amtlich
1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein behindertes Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe als…
- BFH, Urteil vom 24.02.2011, VI R 16/10BStBl/amtlich
1. Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der…
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