H 33b (Pflege-Pauschbetrag) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (BFH vom 29.08.1996 – III R 4/95, BStBl II 1997 S. 199). – Die Funktion als amtlich bestellter Betreuer führt für sich gesehen nicht dazu, dass dem…
Amtlicher Wortlaut
– Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (>BFH vom 29.08.1996 – III R 4/95, BStBl II 1997 S. 199).
– Die Funktion als amtlich bestellter Betreuer führt für sich gesehen nicht dazu, dass dem Betreuer die Pflege des Betreuten zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 erwächst. Der Pflege-Pauschbetrag kann daher nur gewährt werden, wenn eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten besteht (>BFH vom 04.09.2019 – VI R 52/17, BStBl II 2020 S. 97).
– Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 ist nicht nach der Zahl der Personen aufzuteilen, welche bei ihrer Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern nach der Zahl der Stpfl., welche eine hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben (>BFH vom 14.10.1997 – III R 102/96, BStBl II 1998 S. 20).
– Abgesehen von der Pflege durch Eltern (§ 33b Abs. 6 Satz 2) schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört i. d. R. auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschl. Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall muss die Pflegeperson die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchführen (>BFH vom 21.03.2002 – III R 42/00, BStBl II S. 417). Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i. S. d. § 33b Abs. 6 Satz 1 (>BFH vom 04.09.2019 – VI R 52/17, BStBl II 2020 S. 97).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) ¹Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). ²Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist…
§ 33b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33b EStG
- R 33b EStR – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und PflegepersonenEStH
- H 33b (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 33b (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) EStH – Hinterbliebenen-PauschbetragEStH
- H 33b (Nachweis der Behinderung) EStH – Nachweis der BehinderungEStH
- H 33b (Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen) EStH – Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende AufwendungenEStH
- H 33b (Pflegebedürftigkeit) EStH – PflegebedürftigkeitEStH
- H 33b (Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden Kind) EStH – Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden KindEStH
- H 33b (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen) LStH – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und PflegepersonenLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33b EStG
6 von 18 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/231. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b…
- BFH, Urteil vom 20.04.2023, III R 7/21Eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG ist nicht als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes zu berücksichtigen.
- BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 10/211. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen…
- BFH, Urteil vom 13.08.2020, VI R 27/181. Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II…
- BFH, Urteil vom 04.09.2019, VI R 52/171. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG . 2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der…
- BFH, Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche