BFH, Urteil vom 20.12.2017 – III R 2/17
Aus dem Leitsatz
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.
Leitsatz
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 1. Dezember 2016 1 K 221/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 1. Dezember 2016, Az: 1 K 221/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 26a Abs. 2 EStGEinzelveranlagung von Ehegatten
- § 33b Abs. 1 EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33b Abs. 2 EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33b Abs. 3 EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
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