Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33b (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) EStH

Hinterbliebenen-PauschbetragHinweis der Finanzverwaltung zu § 33b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautZu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33b Abs. 4 Nr. 1), gehören: – das Soldatenversorgungsgesetz (§ 80), – das ZDG (§ 47), – das Häftlingshilfegesetz (§§ 4 und 5), – das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 3)…

Amtlicher Wortlaut

Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33b Abs. 4 Nr. 1), gehören:

– das Soldatenversorgungsgesetz (§ 80),

– das ZDG (§ 47),

– das Häftlingshilfegesetz (§§ 4 und 5),

– das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 3),

– das Gesetz über die Bundespolizei (§ 59 Abs. 1 i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz),

– das Gesetz über das Zivilschutzkorps (>§ 46 i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz),

– das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (§§ 66, 66a),

– das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland (§ 5 Abs. 1),

– das Infektionsschutzgesetz (§ 63),

– das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§ 1 Abs. 1).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

(1) ¹Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). ²Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist…

§ 33b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33b EStG

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