Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33a.3 (Besonderheiten bei Zuschüssen) EStH

Besonderheiten bei ZuschüssenHinweis der Finanzverwaltung zu § 33a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautAls Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse jeglicher Art, z. B. Stipendien für ein Auslandsstudium aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln, mindern die zeitanteiligen Höchstbeträge nur der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind (§ 33a Abs. 3 Satz 3). Liegen bei der…

Amtlicher Wortlaut

Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse jeglicher Art, z. B. Stipendien für ein Auslandsstudium aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln, mindern die zeitanteiligen Höchstbeträge nur der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind (§ 33a Abs. 3 Satz 3). Liegen bei der unterhaltenen Person sowohl eigene Einkünfte und Bezüge als auch Zuschüsse vor, die als Ausbildungshilfe nur für einen Teil des Unterhaltszeitraums bestimmt sind, dann sind zunächst die eigenen Einkünfte und Bezüge anzurechnen und sodann die Zuschüsse zeitanteilig entsprechend ihrer Zweckbestimmung.

Beispiel:

Ein über 25 Jahre altes Kind des Stpfl. studiert während des ganzen Kj., erhält von ihm monatliche Unterhaltsleistungen i. H. v. 500 € und gehört nicht zum Haushalt des Stpfl. Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 liegen nicht vor. Dem Kind fließt in den Monaten Januar bis Juni Arbeitslohn von 3.400 € zu, die Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Für die Monate Juli bis Dezember bezieht es ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln von 6.000 €.

ungekürzter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 für das Kj. | 12.096 €

Arbeitslohn | 3.400 €

abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag | – 1.230 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 2.170 €

anrechnungsfreier Betrag | – 624 €

anzurechnende Einkünfte | 1.546 € | – 1.546 €

verminderter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 | 10.550 €

zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag für Januar – Juni (6/12 von 10.550 €) | 5.275 €

Unterhaltsleistungen Januar – Juni (6 x 500 €) | 3.000 €

abzugsfähige Unterhaltsleistungen Januar – Juni | 3.000 €

zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 für Juli – Dezember | 5.275 €

Ausbildungszuschuss (Auslandsstipendium) | 6.000 €

abzgl. Kostenpauschale | – 180 €

anzurechnende Bezüge | 5.820 € | – 5.820 €

Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 für Juli – Dezember | 0 €

abzugsfähige Unterhaltsleistungen Juli – Dezember | 0 €

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…

§ 33a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG

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