Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33a.3 (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 33a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1) und der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 sowie der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Abs. 1 Satz 5 ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden…

Amtlicher Wortlaut

– Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1) und der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 sowie der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Abs. 1 Satz 5 ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 Satz 1). Erstreckt sich das Studium eines Kindes einschl. der unterrichts‑ und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, kann davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. in jedem Monat Aufwendungen anfallen, so dass § 33a Abs. 3 Satz 1 nicht zur Anwendung kommt (>BFH vom 22.03.1996 – III R 7/93, BStBl II 1997 S. 30).

– Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhaltszeitraum entfallen (§ 33a Abs. 3 Satz 2). Leisten Eltern Unterhalt an ihren Sohn nur während der Dauer seines Wehrdienstes, unterbleibt die Anrechnung des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, da es auf die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes entfällt (>BFH vom 26.04.1991 – III R 48/89, BStBl II S. 716).

Beispiel für die Aufteilung eigener Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhaltszeitraums:

Der Stpfl. unterhält seine alleinstehende im Inland lebende Mutter vom 15. April bis 15. September (Unterhaltszeitraum) mit insgesamt 4.200 €. Die Mutter bezieht ganzjährig eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 200 € (Besteuerungsanteil 50 %). Außerdem hat sie im Kj. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 1.050 €.

Höchstbetrag für das Kj. 12.096 € (§ 33a Abs. 1 Satz 1)

anteiliger Höchstbetrag für April bis September (6/12 von 12.096 € =) | 6.048 €

eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum:

Einkünfte aus Leibrenten

Besteuerungsanteil 50 % von 2.400 € = | 1.200 €

abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3) | – 102 €

Einkünfte | 1.098 €

auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 | 549 €

Einkünfte aus V + V | 1.050 €

auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 | + 525 €

S. d. E. im Unterhaltszeitraum | 1.074 €

eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum:

steuerfreier Teil der Rente | 1.200 €

abzgl. Kostenpauschale | – 180 €

verbleibende Bezüge | 1.020 €

auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 | + 510 €

Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Unterhaltszeitraum | 1.584 €

abzgl. anteiliger anrechnungsfreier Betrag (6/12 von 624 € =) | – 312 €

anzurechnende Einkünfte und Bezüge | 1.272 € | – 1.272 €

abzuziehender Betrag | 4.776 €

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…

§ 33a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG

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