H 33a.1 (Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) EStH
Aus dem amtlichen WortlautDurch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 werden alle in dem betreffenden VZ geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden…
Amtlicher Wortlaut
Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 werden alle in dem betreffenden VZ geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen (>BFH vom 07.11.2000 – III R 23/98, BStBl II 2001 S. 338). Sind für das Kj. der Trennung oder Scheidung die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26b, § 32a Abs. 5) anzuwenden, dann können Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht nach § 33a Abs. 1 abgezogen werden (>BFH vom 31.05.1989 – III R 166/86, BStBl II S. 658).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…
§ 33a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG
- R 33a.1 EStR – Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige BerufsausbildungEStH
- R 33a.2 EStR – Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen KindesEStH
- R 33a.3 EStR – Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStGEStH
- H 33a.1 (Abgrenzung zu § 33) EStH – Abgrenzung zu § 33EStH
- H 33a.1 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH – Anrechnung eigener Einkünfte und BezügeEStH
- H 33a.1 (Geringes Vermögen („Schonvermögen“)) EStH – Geringes Vermögen („Schonvermögen“)EStH
- H 33a.1 (Haushaltsgemeinschaft) EStH – HaushaltsgemeinschaftEStH
- H 33a.1 (Heimunterbringung) EStH – HeimunterbringungEStH
- H 33a.1 (Personen in einem Altenheim oder Altenwohnheim) EStH – Personen in einem Altenheim oder AltenwohnheimEStH
- H 33a.1 (Personen im Ausland) EStH – Personen im AuslandEStH
- H 33a.1 (Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis) EStH – Personen mit einer AufenthaltserlaubnisEStH
- H 33a.1 (Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes) EStH – Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen KindesEStH
- H 33a.1 (Unterhaltsberechtigung) EStH – UnterhaltsberechtigungEStH
- H 33a.2 (Auswärtige Unterbringung) EStH – Auswärtige UnterbringungEStH
- H 33a.2 (Freiwilliges soziales Jahr) EStH – Freiwilliges soziales JahrEStH
- H 33a.2 (Studiengebühren) EStH – StudiengebührenEStH
- H 33a.3 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 33a.3 (Besonderheiten bei Zuschüssen) EStH – Besonderheiten bei ZuschüssenEStH
- H 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) LStH – Außergewöhnliche Belastung in besonderen FällenLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG
6 von 61 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, III R 20/231. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des…
- BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 21/211. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes…
- BFH, Urteil vom 08.06.2022, VI R 45/201. Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. 2. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person…
- BFH, Urteil vom 02.12.2021, VI R 40/191. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu…
- BFH, Urteil vom 31.03.2021, VI R 2/19Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen…
- BFH, Urteil vom 16.12.2020, VI R 46/181. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche