Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33a.1 (Abgrenzung zu § 33) EStH

Abgrenzung zu § 33Hinweis der Finanzverwaltung zu § 33a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände R 33.2

Amtlicher Wortlaut

– Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz >R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung >R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände >R 33.2

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…

§ 33a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG

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