Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33a.2 (Studiengebühren) EStH

StudiengebührenHinweis der Finanzverwaltung zu § 33a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautGebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes sind weder nach § 33a Abs. 2 noch nach § 33 als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH vom 17.12.2009 – VI R 63/08, BStBl II 2010 S. 341).

Amtlicher Wortlaut

Gebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes sind weder nach § 33a Abs. 2 noch nach § 33 als außergewöhnliche Belastung abziehbar (>BFH vom 17.12.2009 – VI R 63/08, BStBl II 2010 S. 341).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…

§ 33a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG

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