BFH, Urteil vom 31.03.2021 – VI R 2/19
Aus dem Leitsatz
Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Leitsatz
Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2018 - 6 K 1082/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 19. November 2018, Az: 6 K 1082/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33a Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 11 BAföG
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2
- § 7 Abs. 5 SGB 2
- § 9 Abs. 1 SGB 2
- § 22 Abs. 1 SGB 12
Weitere Entscheidungen zu § 33a EStG
- BFH III R 20/23 vom 25.09.2025amtlichZur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft1. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum…
- BFH VI R 21/21 vom 29.02.2024amtlichAnforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen1. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4…
- BFH VI R 45/20 vom 08.06.2022amtlichAnrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG1. Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2…
- BFH VI R 40/19 vom 02.12.2021amtlichUnterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a…
- BFH VI R 46/18 vom 16.12.2020amtlich§ 35a EStG in Bezug auf zumutbare Belastung und Haushaltsersparnis1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als…
- BFH VI R 43/17 vom 28.04.2020amtlichKeine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind1. Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche