6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 31.03.2021 – VI R 2/19

Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung
ECLI: DE:BFH:2021:U.310321.VIR2.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Leitsatz

Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2018 - 6 K 1082/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 19. November 2018, Az: 6 K 1082/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 33a Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
  • § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
  • § 11 BAföG
  • § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2
  • § 7 Abs. 5 SGB 2
  • § 9 Abs. 1 SGB 2
  • § 22 Abs. 1 SGB 12

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