Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33a.1 (Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis) EStH

Personen mit einer AufenthaltserlaubnisHinweis der Finanzverwaltung zu § 33a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz BMF vom 27.05.2015 (BStBl I S. 474) – Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz Unterhaltsleistungen an in Deutschland geduldete (= Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Aufenthaltsgesetz), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind…

Amtlicher Wortlaut

– Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz >BMF vom 27.05.2015 (BStBl I S. 474)

– Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz

Unterhaltsleistungen an in Deutschland geduldete (= Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Aufenthaltsgesetz), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a noch nach § 33 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Stpfl. nach § 68 Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen (>BFH-Urteil vom 02.12.2021 – VI R 40/19, BStBl II 2023 S. 229).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…

§ 33a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG

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