R 33a.3 EStR
Aus dem amtlichen WortlautAnsatz bei unterschiedlicher Höhe des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG oder des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG (1) Ist in einem Kalenderjahr der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG oder der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG in unterschiedlicher Höhe anzusetzen, z. B. bei…
Amtlicher Wortlaut
Ansatz bei unterschiedlicher Höhe des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG oder des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG
(1) Ist in einem Kalenderjahr der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG oder der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG in unterschiedlicher Höhe anzusetzen, z. B. bei Anwendung der Ländergruppeneinteilung für einen Teil des Kalenderjahres, wird für den Monat, in dem die geänderten Voraussetzungen eintreten, der jeweils höhere Betrag angesetzt.
Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge
(2) ¹Der Jahresbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge ist für die Anwendung des § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG wie folgt auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhaltszeitraums aufzuteilen:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen; die Grundsätze des § 11 Abs. 1 EStG gelten entsprechend; Pauschbeträge nach § 9a EStG und die Kostenpauschale nach R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 sind hierbei zeitanteilig anzusetzen;
2. andere Einkünfte auf jeden Monat des Kalenderjahres mit einem Zwölftel.
²Der Stpfl. kann jedoch nachweisen, dass eine andere Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, wie es z. B. der Fall ist, wenn bei Einkünften aus selbständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird oder wenn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Unterhaltszeitraum höhere Werbungskosten angefallen sind als bei verhältnismäßiger bzw. zeitanteiliger Aufteilung darauf entfallen würden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…
§ 33a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG
- R 33a.1 EStR – Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige BerufsausbildungEStH
- R 33a.2 EStR – Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen KindesEStH
- H 33a.1 (Abgrenzung zu § 33) EStH – Abgrenzung zu § 33EStH
- H 33a.1 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH – Anrechnung eigener Einkünfte und BezügeEStH
- H 33a.1 (Geringes Vermögen („Schonvermögen“)) EStH – Geringes Vermögen („Schonvermögen“)EStH
- H 33a.1 (Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) EStH – Geschiedene oder dauernd getrennt lebende EhegattenEStH
- H 33a.1 (Haushaltsgemeinschaft) EStH – HaushaltsgemeinschaftEStH
- H 33a.1 (Heimunterbringung) EStH – HeimunterbringungEStH
- H 33a.1 (Personen in einem Altenheim oder Altenwohnheim) EStH – Personen in einem Altenheim oder AltenwohnheimEStH
- H 33a.1 (Personen im Ausland) EStH – Personen im AuslandEStH
- H 33a.1 (Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis) EStH – Personen mit einer AufenthaltserlaubnisEStH
- H 33a.1 (Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes) EStH – Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen KindesEStH
- H 33a.1 (Unterhaltsberechtigung) EStH – UnterhaltsberechtigungEStH
- H 33a.2 (Auswärtige Unterbringung) EStH – Auswärtige UnterbringungEStH
- H 33a.2 (Freiwilliges soziales Jahr) EStH – Freiwilliges soziales JahrEStH
- H 33a.2 (Studiengebühren) EStH – StudiengebührenEStH
- H 33a.3 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 33a.3 (Besonderheiten bei Zuschüssen) EStH – Besonderheiten bei ZuschüssenEStH
- H 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) LStH – Außergewöhnliche Belastung in besonderen FällenLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG
6 von 61 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, III R 20/231. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des…
- BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 21/211. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes…
- BFH, Urteil vom 08.06.2022, VI R 45/201. Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. 2. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person…
- BFH, Urteil vom 02.12.2021, VI R 40/191. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu…
- BFH, Urteil vom 31.03.2021, VI R 2/19Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen…
- BFH, Urteil vom 16.12.2020, VI R 46/181. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche