Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33a.1 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH

Anrechnung eigener Einkünfte und BezügeHinweis der Finanzverwaltung zu § 33a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Allgemeines Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Erbauseinandersetzungsvertrag) erbracht werden, gehören zu den anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person (BFH vom 17.10.1980 – VI R 98/77, BStBl II 1981…

Amtlicher Wortlaut

– Allgemeines

Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Erbauseinandersetzungsvertrag) erbracht werden, gehören zu den anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person (>BFH vom 17.10.1980 – VI R 98/77, BStBl II 1981 S. 158).

– Ausbildungshilfen

– Ausbildungshilfen der Agentur für Arbeit mindern nur dann den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 bei den Eltern, wenn sie Leistungen abdecken, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Eltern sind beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will. Erhält das Kind in diesem Fall Ausbildungshilfen zur Finanzierung von Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten oder Arbeitskleidung, sind diese nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (>BFH vom 04.12.2001 – III R 47/00, BStBl II 2002 S. 195).

– Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die anrechenbaren Ausbildungshilfen nicht und die Grenze von 624 € findet keine Anwendung (>BFH vom 08.06.2022 – VI R 45/20, BStBl II 2023 S. 23).

– Einkünfte und Bezüge

– >R 33a.1 Abs. 3

– Unvermeidbare Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person mindern die anzurechnenden Einkünfte i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (>BFH vom 18.06.2015 – VI R 45/13, BStBl II S. 928).

– Elterngeld

Das Elterngeld zählt in vollem Umfang und damit einschl. des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen (>BFH vom 20.10.2016 – VI R 57/15, BStBl II 2017 S. 194).

– Leistungen für Mehrbedarf bei Körperschaden

Leistungen, die nach bundes‑ oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist, sind keine anzurechnenden Bezüge (>BFH vom 22.07.1988 – III R 253/83, BStBl II S. 830).

– Zusammenfassendes Beispiel für die Anrechnung

Ein Stpfl. unterhält seinen 35-jährigen Sohn mit 150 € monatlich. Dieser erhält Arbeitslohn von jährlich 7.200 €. Davon wurden gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 1.459 € abgezogen (Krankenversicherung 568 €, Rentenversicherung 673 €, Pflegeversicherung 110 € und Arbeitslosenversicherung 108 €). Daneben erhält er seit seinem 30. Lebensjahr eine lebenslängliche Rente aus einer privaten Unfallversicherung i. H. v. 150 € monatlich.

tatsächliche Unterhaltsleistungen | 1.800 €

ungekürzter Höchstbetrag | 12.096 €

Erhöhungsbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2

Krankenversicherung | 568 €

abzgl. 4 % (>BMF vom 24.05.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 83, Anhang 1a II) | – 22 €

verbleiben | 546 € | 546 €

Pflegeversicherung | + 110 €

Erhöhungsbetrag | + 656 €

ungekürzter Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag gesamt | 12.752 €

Einkünfte des Sohnes

Arbeitslohn | 7.200 €

Arbeitnehmer-Pauschbetrag | – 1.230 €

Einkünfte i. S. d. § 19 | 5.970 € | 5.970 €

Leibrente | 1.800 €

hiervon Ertragsanteil 44 % | 792 €

Werbungskosten-Pauschbetrag | – 102 €

Einkünfte i. S. d. § 22 | 690 € | + 690 €

S. d. E. | 6.660 €

Bezüge des Sohnes

steuerlich nicht erfasster Teil der Rente | 1.008 €

Kostenpauschale | – 180 €

Bezüge | 828 € | + 828 €

S. d. E. und Bezüge | 7.488 €

anrechnungsfreier Betrag | – 624 €

anzurechnende Einkünfte | 6.864 € | – 6.864 €

Höchstbetrag | 5.888 €

abzugsfähige Unterhaltsleistungen | 1.800 €

– Zuschüsse

Zu den ohne anrechnungsfreien Betrag anzurechnenden Zuschüssen gehören z. B. die als Zuschuss gewährten Leistungen nach dem BAföG, nach dem SGBIII gewährte Berufsausbildungsbeihilfen und Ausbildungsgelder sowie Stipendien aus öffentlichen Mitteln. Dagegen sind Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU nicht anzurechnen, da die Stipendien nicht die üblichen Unterhaltsaufwendungen, sondern allein die anfallenden Mehrkosten eines Auslandsstudiums (teilweise) abdecken (>BFH vom 17.10.2001 – III R 3/01, BStB lII 2002 S. 793).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…

§ 33a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG

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