H 33a.1 (Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut§ 1615l BGB: „(1) ¹Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. ²Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2)…
Amtlicher Wortlaut
„(1) ¹Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. ²Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) ¹Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. ²Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. ³Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. ⁴Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. ⁵Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) ¹Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. ²Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. ³§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. ⁴Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
(4) ¹Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. ²In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.“
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Kindsvater nach § 1615l BGB ist vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern mit der Folge, dass für die Kindsmutter der Anspruch ihrer Eltern auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erlischt und für die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters an sie eine Berücksichtigung nach § 33a Abs. 1 in Betracht kommt (>BFH vom 19.05.2004 – III R 30/02, BStBl II S. 943).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…
§ 33a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG
- R 33a.1 EStR – Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige BerufsausbildungEStH
- R 33a.2 EStR – Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen KindesEStH
- R 33a.3 EStR – Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStGEStH
- H 33a.1 (Abgrenzung zu § 33) EStH – Abgrenzung zu § 33EStH
- H 33a.1 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH – Anrechnung eigener Einkünfte und BezügeEStH
- H 33a.1 (Geringes Vermögen („Schonvermögen“)) EStH – Geringes Vermögen („Schonvermögen“)EStH
- H 33a.1 (Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) EStH – Geschiedene oder dauernd getrennt lebende EhegattenEStH
- H 33a.1 (Haushaltsgemeinschaft) EStH – HaushaltsgemeinschaftEStH
- H 33a.1 (Heimunterbringung) EStH – HeimunterbringungEStH
- H 33a.1 (Personen in einem Altenheim oder Altenwohnheim) EStH – Personen in einem Altenheim oder AltenwohnheimEStH
- H 33a.1 (Personen im Ausland) EStH – Personen im AuslandEStH
- H 33a.1 (Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis) EStH – Personen mit einer AufenthaltserlaubnisEStH
- H 33a.1 (Unterhaltsberechtigung) EStH – UnterhaltsberechtigungEStH
- H 33a.2 (Auswärtige Unterbringung) EStH – Auswärtige UnterbringungEStH
- H 33a.2 (Freiwilliges soziales Jahr) EStH – Freiwilliges soziales JahrEStH
- H 33a.2 (Studiengebühren) EStH – StudiengebührenEStH
- H 33a.3 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 33a.3 (Besonderheiten bei Zuschüssen) EStH – Besonderheiten bei ZuschüssenEStH
- H 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) LStH – Außergewöhnliche Belastung in besonderen FällenLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG
6 von 61 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, III R 20/231. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des…
- BFH, Urteil vom 29.02.2024, VI R 21/211. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes…
- BFH, Urteil vom 08.06.2022, VI R 45/201. Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. 2. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person…
- BFH, Urteil vom 02.12.2021, VI R 40/191. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu…
- BFH, Urteil vom 31.03.2021, VI R 2/19Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen…
- BFH, Urteil vom 16.12.2020, VI R 46/181. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche