Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33a.2 (Auswärtige Unterbringung) EStH

Auswärtige UnterbringungHinweis der Finanzverwaltung zu § 33a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Asthma Keine auswärtige Unterbringung des Kindes wegen Asthma BFH vom 26.06.1992 – III R 83/91 (BStBl II 1993 S. 212) – Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen Werden die Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen…

Amtlicher Wortlaut

– Asthma

Keine auswärtige Unterbringung des Kindes wegen Asthma >BFH vom 26.06.1992 – III R 83/91 (BStBl II 1993 S. 212)

– Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen

Werden die Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, kann kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 gewährt werden (>BFH vom 12.05.2011 – VI R 37/10, BStBl II S. 783).

– Getrennte Haushalte beider Elternteile

Auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist (>BFH vom 05.02.1988 – III R 21/87, BStBl II S. 579).

– Haushalt des Kindes in Eigentumswohnung des Stpfl.

Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind in einer Eigentumswohnung des Stpfl. einen selbständigen Haushalt führt (>BFH vom 26.01.1994 – X R 94/91, BStBl II S. 544 und vom 25.01.1995 – X R 37/94, BStBl II S. 378). Ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 wegen auswärtiger Unterbringung ist ausgeschlossen, wenn die nach dem EigZulG begünstigte Wohnung als Teil eines elterlichen Haushalts anzusehen ist (>BMF vom 21.12.2004 – BStBl I 2005 S. 305, Rz. 63).

– Klassenfahrt

Keine auswärtige Unterbringung, da es an der erforderlichen Dauer fehlt >BFH vom 05.11.1982 – VI R 47/79 (BStBl II 1983 S. 109)

– Legasthenie

Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 berücksichtigt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV), ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht möglich (>BFH vom 26.06.1992 – III R 8/91, BStBl II 1993 S. 278).

– Praktikum

Keine auswärtige Unterbringung bei Ableistung eines Praktikums außerhalb der Hochschule, wenn das Kind nur dazu vorübergehend auswärtig untergebracht ist >BFH vom 20.05.1994 – III R 25/93 (BStBl II S. 699)

– Sprachkurs

Keine auswärtige Unterbringung bei dreiwöchigem Sprachkurs >BFH vom 29.09.1989 – III R 304/84 (BStBl II 1990 S. 62)

– Verheiratetes Kind

Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat (>BFH vom 08.02.1974 – VI R 229/70, BStBl II S. 299).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) ¹Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. ²Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person…

§ 33a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33a EStG

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