Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33b (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 33b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zur Behinderung i. S. d. § 33b § 152 SGB IX, zur Hilflosigkeit § 33b Abs. 3, zur Pflegebedürftigkeit R 33.3 Abs. 1 – Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (§ 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10…

Amtlicher Wortlaut

– Zur Behinderung i. S. d. § 33b >§ 152 SGB IX, zur Hilflosigkeit >§ 33b Abs. 3, zur Pflegebedürftigkeit >R 33.3 Abs. 1

– Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (§ 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 Satz 2 AO i. d. F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BStBl I S. 2417) und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Aufgrund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag i. S. d. § 33b Abs. 1 für den VZ dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides wird jedoch nur insoweit nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gehemmt, wie der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

(1) ¹Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). ²Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist…

§ 33b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33b EStG

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