Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33b (Nachweis der Behinderung) EStH

Nachweis der BehinderungHinweis der Finanzverwaltung zu § 33b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist nach § 65 EStDV zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag BFH vom 20.02.2003 – III R 9/02, BStBl II S. 476). Nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständige Behörden sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes…

Amtlicher Wortlaut

– Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist nach § 65 EStDV zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag >BFH vom 20.02.2003 – III R 9/02, BStBl II S. 476). Nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständige Behörden sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter) und die nach § 152 Abs. 1 S. 7 SGB IX nach Landesrecht für zuständig erklärten Behörden.

– Zum Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern >BMF vom 08.08.1997 (BStBl I S. 1016)

– An die für die Gewährung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen und des Pflege-Pauschbetrags vorzulegenden Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide sind die Finanzbehörden gebunden (>BFH vom 05.02.1988 – III R 244/83, BStBl II S. 436).

– Bei den Nachweisen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV kann es sich z. B. um Rentenbescheide des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht (>BFH vom 25.04.1968 – VI R 199/67, BStBl II S. 606).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

(1) ¹Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). ²Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist…

§ 33b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33b EStG

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