H 33b (Nachweis der Behinderung) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist nach § 65 EStDV zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag BFH vom 20.02.2003 – III R 9/02, BStBl II S. 476). Nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständige Behörden sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes…
Amtlicher Wortlaut
– Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist nach § 65 EStDV zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag >BFH vom 20.02.2003 – III R 9/02, BStBl II S. 476). Nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständige Behörden sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter) und die nach § 152 Abs. 1 S. 7 SGB IX nach Landesrecht für zuständig erklärten Behörden.
– Zum Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern >BMF vom 08.08.1997 (BStBl I S. 1016)
– An die für die Gewährung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen und des Pflege-Pauschbetrags vorzulegenden Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide sind die Finanzbehörden gebunden (>BFH vom 05.02.1988 – III R 244/83, BStBl II S. 436).
– Bei den Nachweisen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV kann es sich z. B. um Rentenbescheide des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht (>BFH vom 25.04.1968 – VI R 199/67, BStBl II S. 606).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) ¹Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). ²Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist…
§ 33b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33b EStG
- R 33b EStR – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und PflegepersonenEStH
- H 33b (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 33b (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) EStH – Hinterbliebenen-PauschbetragEStH
- H 33b (Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen) EStH – Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende AufwendungenEStH
- H 33b (Pflegebedürftigkeit) EStH – PflegebedürftigkeitEStH
- H 33b (Pflege-Pauschbetrag) EStH – Pflege-PauschbetragEStH
- H 33b (Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden Kind) EStH – Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden KindEStH
- H 33b (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen) LStH – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und PflegepersonenLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33b EStG
6 von 18 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/231. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b…
- BFH, Urteil vom 20.04.2023, III R 7/21Eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG ist nicht als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes zu berücksichtigen.
- BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 10/211. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen…
- BFH, Urteil vom 13.08.2020, VI R 27/181. Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II…
- BFH, Urteil vom 04.09.2019, VI R 52/171. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG . 2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der…
- BFH, Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche