Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33b (Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden Kind) EStH

Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden KindHinweis der Finanzverwaltung zu § 33b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDer Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 für ein Kind mit Behinderungen kann nicht nach § 33b Abs. 5 auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen…

Amtlicher Wortlaut

Der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 für ein Kind mit Behinderungen kann nicht nach § 33b Abs. 5 auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (>BFH vom 02.06.2005 – III R 15/04, BStBl II S. 828; >auch R 33b Abs. 3).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

(1) ¹Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). ²Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist…

§ 33b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33b EStG

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