H 33b (Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden Kind) EStH
Aus dem amtlichen WortlautDer Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 für ein Kind mit Behinderungen kann nicht nach § 33b Abs. 5 auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen…
Amtlicher Wortlaut
Der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 für ein Kind mit Behinderungen kann nicht nach § 33b Abs. 5 auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (>BFH vom 02.06.2005 – III R 15/04, BStBl II S. 828; >auch R 33b Abs. 3).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) ¹Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). ²Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist…
§ 33b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33b EStG
- R 33b EStR – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und PflegepersonenEStH
- H 33b (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 33b (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) EStH – Hinterbliebenen-PauschbetragEStH
- H 33b (Nachweis der Behinderung) EStH – Nachweis der BehinderungEStH
- H 33b (Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen) EStH – Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende AufwendungenEStH
- H 33b (Pflegebedürftigkeit) EStH – PflegebedürftigkeitEStH
- H 33b (Pflege-Pauschbetrag) EStH – Pflege-PauschbetragEStH
- H 33b (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen) LStH – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und PflegepersonenLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33b EStG
6 von 18 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, III R 2/231. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b…
- BFH, Urteil vom 20.04.2023, III R 7/21Eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG ist nicht als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes zu berücksichtigen.
- BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 10/211. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen…
- BFH, Urteil vom 13.08.2020, VI R 27/181. Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II…
- BFH, Urteil vom 04.09.2019, VI R 52/171. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG . 2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der…
- BFH, Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche