BFH, Urteil vom 19.04.2012 – III R 1/11
Aus dem Leitsatz
Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen.
Leitsatz
Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 26. Oktober 2010, Az: 1 K 2939/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 26a Abs. 2 S. 2 EStGEinzelveranlagung von Ehegatten
- § 33b Abs. 5 EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 26 Abs. 1 EStGVeranlagung von Ehegatten
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