Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33.1-33.4 (Bestattungskosten) EStH

BestattungskostenHinweis der Finanzverwaltung zu § 33 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBestattungskosten eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch (steuerfreie) Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH vom 24.07.1987 – III R 208/82, BStBl II…

Amtlicher Wortlaut

Bestattungskosten eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch (steuerfreie) Ersatzleistungen gedeckt sind (>BFH vom 24.07.1987 – III R 208/82, BStBl II S. 715, vom 04.04.1989 – X R 14/85, BStBl II S. 779 und vom 21.02.2018 – VI R 11/16, BStBl II S. 469). Steuerpflichtige Ersatzleistungen (hier: Sterbegeld) führen nicht zu einer Kürzung der abzugsfähigen Bestattungskosten (>BFH vom 15.06.2023 – VI R 33/20, BStBl II S. 1031). Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Stpfl. anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen (>BFH vom 19.10.1990 – III R 93/87, BStBl II 1991 S. 140 und vom 22.02.1996 – III R 7/94, BStBl II S. 413).

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B.:

– Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen (>BFH vom 17.09.1987 – III R 242/83, BStBl II 1988 S. 130),

– Aufwendungen für die Trauerkleidung (>BFH vom 12.08.1966 – VI R 76/66, BStBl III 1967 S. 364),

– Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen (>BFH vom 17.06.1994 – III R 42/93, BStBl II S. 754).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…

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BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG

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