Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33.1-33.4 (Verausgabung) EStH

VerausgabungHinweis der Finanzverwaltung zu § 33 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Aus dem Zusammenhang der Vorschriften von § 33 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1 folgt, dass außergewöhnliche Belastungen für das Kj. anzusetzen sind, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet worden sind (BFH vom 30.07.1982 – VI R 67/79, BStBl II S. 744 und vom 10.06.1988 …

Amtlicher Wortlaut

– Aus dem Zusammenhang der Vorschriften von § 33 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1 folgt, dass außergewöhnliche Belastungen für das Kj. anzusetzen sind, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet worden sind (>BFH vom 30.07.1982 – VI R 67/79, BStBl II S. 744 und vom 10.06.1988 – III R 248/83, BStBl II S. 814). Dies gilt i. d. R. auch, wenn die Aufwendungen (nachträgliche) Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten eines mehrjährig nutzbaren Wirtschaftsguts darstellen (>BFH vom 22.10.2009 – VI R 7/09, BStBl II 2010 S. 280).

– >Darlehen

– >Ersatz von dritter Seite

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…

§ 33 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG

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